Revision: Prüfung des § 330a StGB bei Schwachsinn und Alkoholeinfluss – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB ist anzuwenden, wenn der Tatrichter zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben hat.
Die Mitwirkung einer geistigen Störung (z. B. Schwachsinn) schließt die Anwendbarkeit des § 330a StGB nicht aus.
Ist die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert und nicht aufgehoben, hat das Gericht zu prüfen, ob die Tat als vorsätzliche oder fahrlässige Rauschtat zu qualifizieren ist.
Fehlt im Urteil eine Prüfung der Frage nach einer Rauschtat nach § 330a StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 16. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Friedhelm ██ ██ aus ███, geboren am ████████ 1934 in ████, – Sachbezeichnung: ██████████ – wegen schweren Raubes,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 16. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████████████ betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten ███████████████ betrifft.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils vorsätzlich den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) dadurch verwirklicht, dass er zusammen mit dem Mitangeklagten ███, den die Strafkammer wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Nr. 1 StGB) verurteilt hat, am Nachmittag des 10. Dezember 1959 in der Zweigstelle der Sparkasse des Kreises ██████ in ██ unter Bedrohung der Sparkassenangestellten mit einer Spielzeugpistole Geld entwendete. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht hat ausschließen können, dass seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit wegen Schwachsinns und durch Alkoholeinwirkung aufgehoben waren. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Schwachsinn für sich allein die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht aufhebt, sondern sie nur erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage musste die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rauschtat nach § 330a StGB schuldig gemacht hat. Hierüber enthält das Urteil nichts.
Die Strafkammer hat zwar Zurechnungsunfähigkeit lediglich nicht ausschließen können. § 330a StGB kann aber auch angewendet werden, wenn dem Tatrichter zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben hat (vgl. BGHSt 9, 390). Ebensowenig steht der Anwendung des § 330a StGB entgegen, dass neben dem Alkoholgenuss ein weiterer Umstand, der in einer Eigenschaft des Täters liegt (hier der Schwachsinn), die mögliche Zurechnungsunfähigkeit mitbewirkt hat (vgl. BGHSt 1, 196, 198).
Der festgestellte Schwachsinn des Angeklagten schließt auch im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers nicht ohne weiteres aus, dass der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 330a StGB gehandelt hat. Das Urteil BGHSt 10, 247 ergibt nichts Gegenteiliges. Ob für einen Schwachsinnigen, dessen Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert ist, voraussehbar ist, dass er möglicherweise im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begeht, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Senat kann sie für den vorliegenden Fall auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht von sich aus beantworten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |