Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 524/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist zur neuen Verhandlung. Zentrale Frage war, ob die als sensitive Psychopathie mit Sexualneurose festgestellten Zustände eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" i.S.v. § 51 StGB darstellen und welche Auswirkungen dies auf Einsichts- und Hemmungsfähigkeit hat. Der Senat bemängelt die fehlende nähere Begründung zur Ausschließung oder erheblichen Minderung dieser Fähigkeiten und veranlasst daher die Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB ist weiter als der medizinische Begriff der Geisteskrankheit.

2

Bezeichnungen wie "schizoid" oder "neurotisch" sind medizinisch nicht notwendigerweise krankhaft, können jedoch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im strafrechtlichen Sinn darstellen.

3

Feststellungen über das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bedürfen einer hinreichenden Begründung durch das Tatgericht.

4

Besteht eine solche Störung, muss das Tatgericht darlegen, ob die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit bei der Tat ausgeschlossen war; verneint es dies, hat es darzulegen, ob eine der beiden Fähigkeiten erheblich vermindert war, andernfalls ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Erich █████ aus ██, dort geboren am ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 183 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ergibt sich aus ihnen nur, dass der Angeklagte, entgegen der Auffassung der in früheren Verfahren über ihn erstatteten Gutachten, nicht schizophren ist. Der Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB ist aber weiter als der der Geisteskrankheit im medizinischen Sinne (BGH NJW 1955, 1726 mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte zu den sensitiven Psychopathen mit schizoider Charakteranlage. Er leidet an einer Sexualneurose, deren Ursache u. a. in seiner Sterilisation liegt und die zu schweren neurotischen Reaktionen geführt hat. „Schizoid“ und „neurotisch“ sind Ausdrücke, die medizinisch nicht krankhafte Zustände bezeichnen. Trotzdem können sie „krankhafte Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB sein.

Bei dieser Sachlage hätte es näherer Begründung bedurft, wenn die Strafkammer verneinen wollte, dass die Geistestätigkeit des Angeklagten bei der Tat krankhaft gestört war. War sie aber in dieser Weise gestört, dann hätte die Strafkammer für den Schuldspruch darlegen müssen, dass weder die Einsichts- noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen war; verneinte sie dies, so musste sie für den Strafausspruch prüfen, ob eine dieser Fähigkeiten erheblich vermindert war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSiemer