Treffer
BGH Urteil

Betrugsversuch durch fingierte Notaufnahmegründe zur Erlangung von Überbrückungsbeihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 524/53
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegenüber dem Flüchtlingsbeauftragten bewusst erfundene Tatsachen vor, um für einen Dritten die Anerkennung als politischer Flüchtling zu erreichen und dadurch Überbrückungsleistungen bzw. Wiedereinstellung im Postdienst zu ermöglichen. Streitig war u.a., ob Art. 11 GG oder das Notaufnahmegesetz die begehrten Vorteile auch ohne Täuschung eröffnet hätten und ob die Täuschung nur Vorbereitung oder bereits Versuch war. Der BGH verwarf die Revision zur Schuldfrage, da die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlagen und die Täuschung bereits als Beginn der auf eine Behördenleistung zielenden Täuschung anzusehen sei. Das Urteil wurde jedoch zur Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach neu eingefügtem § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrugsversuch kann bereits vorliegen, wenn durch Täuschung einer vorgeschalteten Behörde eine für spätere Leistungsentscheidungen maßgebliche Bescheinigung erschlichen werden soll und die Handlung nach natürlicher Betrachtung schon als Beginn der beabsichtigten Täuschung der leistungsgewährenden Stelle erscheint.

2

Nicht jede Beschaffung eines unrichtigen Beweismittels begründet einen Betrugsversuch; erforderlich ist, dass das Verhalten bereits erkennbar auf die spätere Täuschung des Vermögensverfügenden gerichtet ist und in den Tatplan eintritt.

3

Für die Beurteilung von Betrugsvorsatz und Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils ist maßgeblich, ob die angestrebte Anerkennung/Leistung bei richtiger Rechtsanwendung ohne Täuschung hätte beansprucht werden können; besteht ein Anspruch nicht, kann Vorsatz auf rechtswidrigen Vermögensvorteil vorliegen.

4

Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Anerkennung nach dem Notaufnahmegesetz erfüllt sind, hat das Strafgericht eigenständig zu prüfen; eine Bindung an Verwaltungsentscheidungen scheidet jedenfalls aus, wenn Gegenstand des Vorwurfs das Erstreben einer bestimmten Entscheidung in einem (nicht zu Ende geführten) Verfahren ist.

5

Eine neue sachlichrechtliche Vorschrift über Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 2 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und kann eine Zurückverweisung zur Nachprüfung der Bewährungsfrage erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 21. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Amtmann z. Wv. Hermann E ███ aus ████, geboren am ███████████ in ███, wegen versuchten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. Juli 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte K___ war bis 1946 in ██ ████ als Stadtamtmann tätig gewesen. Im Mai 1950 war er in die Bundesrepublik geflohen und im Lager Uelzen als politischer Flüchtling anerkannt worden.

Der frühere Mitangeklagte BK war Geschäftsführer der Ortsgruppe des Beamtenvereins in BC____. Er hatte █████ nach dessen Anerkennung bei seinem Antrag auf Erlangung eines Überbrückungsgeldes beraten.

Im Sommer 1950 kam der Neffe des BK___, der Telegraphenwerkmeister ████, schwarz über die Zonengrenze nach ████, weil seine Mutter dort im Sterben lag. SCD war seit 1932 planmäßiger Beamter der Postverwaltung und bis zu seinem Grenzdurchtritt in Dessau im Postdienst tätig gewesen. Er war nicht Mitglied der SED. Es bestand die Möglichkeit, dass ihm bei einem etwaigen technischen Defekt an Telegraphenleitungen, die er zu überwachen hatte, Sabotage zur Last gelegt würde; praktisch war er aber niemals bedroht worden.

Nach dem Tod seiner Mutter (Ende Juni 1950) holte ████ seine Familie nach ██ ██. Er erhielt ohne Schwierigkeiten die Zuweisung der Wohnung seiner Mutter und die polizeiliche Anmeldung. Auf seine Bewerbung bei der Post erhielt er die Mitteilung, dass er nur eingestellt werden könne, wenn er als politischer Flüchtling anerkannt sei.

Er beantragte daraufhin im Flüchtlingslager Uelzen seine Anerkennung mit der Begründung, er habe ständig berufliche Schwierigkeiten gehabt, weil er sich geweigert habe, in die SED einzutreten. Sein Antrag wurde abgelehnt, seine Beschwerde blieb erfolglos. Als er BK von diesen Schwierigkeiten Mitteilung machte, wandte dieser sich an K.

Der Angeklagte ███████████████ nunmehr im Flüchtlingslager Uelzen die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber ████ mit der frei erfundenen Begründung, er selbst habe ██ für die Widerstandsbewegung in der Zone verpflichtet, dadurch sei dieser in Gefahr gekommen; er sei bei der K 5 in Dessau notiert gewesen und habe mit seiner Festnahme rechnen müssen. ███ habe diese Tatsachen bei seinem ersten Antrag nicht angeben können, weil er, ████, ihm Schweigepflicht auferlegt habe. Eine Abschrift des Schreibens sandte E an BK, der sie an ██ █████████████ weiterleitete und ihm dabei Ratschläge gab, wie er sich bei einer etwaigen Vernehmung in Uelzen verhalten solle. Ähnliche Ratschläge gab █████ später unmittelbar an SCD, und zwar bis zum November 1951. ████ wurde im November 1951 in Uelzen vernommen und gab zu, dass die Angaben des K im Antrag vom 13.1.1951 unrichtig seien. SCD betrieb das Notaufnahmeverfahren dann nicht weiter; er wurde Ende 1951 als Angestellter in den Bundespostdienst übernommen.

BK hat an E in der Zeit von Dezember 1950 bis November 1951 auf dessen Anforderung insgesamt 170 DM gezahlt; ██ hatte sie für Auslagen angefordert. In Wahrheit handelt es sich aber mindestens zum Teil um Beträge, die ███ ████ sich haben wollte. Er hat auch noch weitere Beträge verlangt.

II. Die Strafkammer hat ███ wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie führt aus, ████ habe durch seine unrichtigen Angaben gegenüber dem Bundesbeauftragten für das Flüchtlingswesen dessen Anerkennung erlangen wollen, dass SCD wegen unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit die Ostzone verlassen habe. Diese Anerkennung sei bereits eine vermögensrechtliche Verfügung. Denn durch sie würden unmittelbare Verpflichtungen Dritter, meist von Dienststellen des Bundes, begründet. Sie bestünden darin, dass ein anerkannter Flüchtling im Lager aufgenommen und verpflegt werden müsse, und dass ihm ein Taschengeld zu zahlen und gegebenenfalls die Reisekosten zur vermittelten Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen seien. Dass SCD diese Vorteile habe in Anspruch nehmen wollen oder dass E dies geglaubt habe, lasse sich allerdings nicht feststellen. Eine Vermögensverfügung sei aber auch insoweit anzunehmen, als die Anerkennung keine unmittelbare Verpflichtung begründe, sondern nur einen Tatbestand schaffe, der bei Vorliegen weiterer anspruchsbegründender Tatsachen einen Anspruch des Anerkannten gegen öffentliche Körperschaften begründe. Das gelte z. B. für die bereits vor dem Erlass des BVFG vom 11.5.1951 den verdrängten Beamten zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe, wie sie im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 8.9.1950 §§ 295 zu Cc 3 erwähnt seien. Auch hier stelle die Entscheidung des Bundesbeauftragten über die Anerkennung der Gründe der Flucht für die Postbeamten, die die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinien erfüllten, die unmittelbare Begründung eines Anspruchs dar, da die Postverwaltung die bereits vom Bundesbeauftragten geprüften Gründe der Flucht und die durch die Anerkennung erteilte Befugnis zum Aufenthalt in der Westzone nicht mehr hätte prüfen dürfen, sondern insoweit an die Entscheidung des Bundesbeauftragten gebunden gewesen sei. Diese Entscheidung stelle deshalb kraft ihrer Tatbestandswirkung schon einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Eingriff in das Vermögen der Postverwaltung dar. Eine andere Einstellung würde die Bedeutung der Stellung des Flüchtlingsbeauftragten nach dem Notaufnahmegesetz verkennen. Die Anerkennung der Berechtigung der Übersiedlung in die Westzone sei für viele Zweige der öffentlichen Verwaltung anspruchsbegründende Tatsache (außer für die Überbrückungsbeihilfe z. B. auch für die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und die Gewährung eines erweiterten steuerfreien Betrages für Hausratsbeschaffung). Dadurch, dass die Entscheidung des Bundesbeauftragten für alle diese anderen öffentlichen Stellen bindend sei, müsse die Anerkennung als politischer Flüchtling auch schon als unmittelbarer Eingriff in die Vermögensstellung der anderen öffentlichen Stellen angesehen werden, da sonst niemand die Verantwortung für diesen Teil der Begründung wesentlicher Ansprüche gegen die öffentliche Hand übernehmen würde. E sei sich auch bewusst gewesen, dass seine Täuschung eine Vermögensverfügung des Bundesbeauftragten und eine Vermögensschädigung des Getäuschten oder eines Dritten hätte herbeiführen sollen.

Er habe auch in der Absicht gehandelt, dem ██████████ rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe aus seinem eigenen vor der Tat gestellten Antrag den von der Notaufnahme abhängenden Anspruch auf Überbrückungshilfe für verdrängte Beamte gekannt und habe SCD diesen möglichen Vorteilen verhelfen wollen, über deren Rechtswidrigkeit er sich klar gewesen sei.

III. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Dass der Angeklagte dem Leiter des Flüchtlingslagers grob unrichtige Tatsachen vorgespiegelt hat, kann nicht zweifelhaft sein.

2.) Die Strafkammer stellt auch rechtsirrtumsfrei fest, dass der Angeklagte dem ████ Überbrückungsgelder, auf die dieser keinen Anspruch hatte, verschaffen und dadurch das Vermögen der Bundesrepublik schädigen wollte.

3.) Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe gegen Art. 11 des Grundgesetzes verstoßen. Das Flüchtlingslager Uelzen hätte den Antrag des ██ bereits im Juli 1950, also vor Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes vom 22.8.1950, abgelehnt; damals aber habe jeder Deutsche aus der Sowjetzone nach Art. 11 GG einen Anspruch auf Aufnahme und damit auf Erlangung aller Rechte eines Einwohnern der Bundesrepublik gehabt. Aber auch nach dem Notaufnahmegesetz hätte ████ aufgenommen werden müssen, weil er schon mit Rücksicht auf seinen vorangegangenen illegalen Grenzübertritt mit Maßnahmen hätte rechnen müssen, die seine persönliche Freiheit bedrohten, im Übrigen aber auch als sogenannter Spezialist leicht der Spionage und Sabotage hätte verdächtigt werden können.

Offenbar will die Revision darauf hinaus, dass mit Rücksicht hierauf der Vorsatz des Angeklagten, die Bundesrepublik zu schädigen und dem ████ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zu Unrecht angenommen worden sei, da die erstrebten Vorteile bei richtiger Rechtsanwendung auch ohne die Täuschung dem █████ hätten zugutekommen müssen.

Diese Ausführungen sind unrichtig.

Aus dem Urteil ergibt sich nicht, wann SCD seinen Antrag gestellt hat und wann dieser erstmals abgelehnt ist. Der im Urteil wortlich wiedergegebene Antrag des Angeklagten vom 13.1.1951 nimmt auf einen ablehnenden Bescheid vom 22.9.1950 Bezug. Ob das aber der erste Bescheid des Flüchtlingsbeauftragten oder der Beschwerdebescheid war, lässt das Urteil nicht erkennen. Es kommt aber auch hierauf nicht an.

Es ist rechtlich unerheblich, ob SCD vor oder nach Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes das Recht zu einem dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik hätte bewilligt werden müssen oder möglicherweise sogar schon in Pinneberg bewilligt worden war. Beides ist nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Vor Inkrafttreten des NAG richtete sich gemäß Art. 117 GG die Aufnahme nach den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Bestimmungen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass danach dem SCD die Aufenthaltserlaubnis bewilligt worden war. Dafür könnte sprechen, dass ihm die Wohnung seiner verstorbenen Mutter zugewiesen und seine polizeiliche Anmeldung anstandslos entgegengenommen worden war. Auch nach Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes war es denkbar, dass ███████ nach Art. 11 GG ein Recht darauf hatte, dass ihm der dauernde Aufenthalt in der Bundesrepublik bewilligt wurde, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 NAG vorlagen (vgl. BVerfG NJW 1953, 1057 [1059]).

Entgegen der Annahme der Revision trifft es aber nicht zu, dass alle Personen, die sich berechtigt für dauernd in der Bundesrepublik aufhielten, in den Jahren 1950/51 die gleichen Rechte hatten. Das würde auch von Art. 11 GG nicht gefordert. Vielmehr wurde gerade in den hier in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich den Bestimmungen zu Art. 131 GG, zwischen solchen Personen unterschieden, die schon vor dem 23.5.1949 berechtigt ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hatten (zu ihnen gehörte ████ keinesfalls), und solchen, bei denen das erst später der Fall war.

Nicht die dauernde Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet war deshalb nach den Urteilsfeststellungen das, was SCD und der Angeklagte erstrebten, sondern eine Anerkennung des SCD als politischer Flüchtling derart, dass seine Wiedereinstellung in den Postdienst gewährleistet war und er bis dahin Überbrückungsgebührnisse bekam, die er ohne die Anerkennung nicht erhalten hätte.

Die Frage, ob █████ nach § 1 Abs. 2 NAG als Flüchtling hätte anerkannt werden müssen, ist vom Strafgericht selbständig zu prüfen. Dafür kann es dahingestellt bleiben, inwieweit sonst der Strafrichter an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden ist (vgl. dazu BGH NJW 1953, 52). Denn hier wird der Betrugsversuch gerade darin gesehen, dass █████ für ████ in einem Wiederaufnahmeverfahren, das formell gar nicht zu Ende geführt ist, eine bestimmte Entscheidung erstrebte. In einem solchen Fall kommt eine Bindung nicht in Betracht.

Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich aber eindeutig, dass bei ████████ Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nach dem Notaufnahmegesetz nicht vorlagen. Die bloße allgemeine Gefahr, dass █████████ einem etwaigen technischen Defekt an Telegraphenleitungen der Sabotage hätte verdächtigt werden können, erfüllt diese Voraussetzungen nicht; der Umstand, dass er nach seinem ungenehmigten Grenzübertritt bei seiner Rückkehr hätte gefährdet sein können, musste für die Anerkennung unerheblich sein, weil nach § 1 NAG nur solche Gründe berücksichtigt werden konnten, die vor dem Grenzübertritt lagen, mindestens dann, wenn dieser illegal erfolgt war.

4.) Der Strafkammer ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, dass die Täuschungshandlung gegenüber dem Flüchtlingsbeauftragten schon ein Betrugsversuch und nicht nur eine bloße Vorbereitungshandlung für einen Betrug war, der später durch Täuschung der Postverwaltung verübt werden sollte. Ob allerdings die Auffassung der Strafkammer zutrifft, schon die Anerkennung des █████████ als Flüchtling habe, wie ████ erkannt habe, das Vermögen der Postverwaltung geschädigt und somit den Betrug vollendet, erscheint mindestens zweifelhaft. Weder das Notaufnahmegesetz vom 22.8.1950 noch § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11.5.1951 (BGBl. I S. 307) ergeben die rechtliche Bindung der Postbehörde an die Anerkennung und ihre Begründung. Eine rechtliche Bindung der Postbehörde für ihre Entscheidungen auf Grund der von der Strafkammer erwähnten Richtlinien anzunehmen, erscheint schon deshalb bedenklich, weil sie der Natur solcher Richtlinien widersprechen würde. Indessen kann dies dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts ist nämlich in Anbetracht der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Täuschungshandlung des E gegenüber dem Flüchtlingsbeauftragten auch schon dann ein Betrugsversuch und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung, wenn man die rechtliche Bindung der Postverwaltung an die Anerkennung und ihre Begründung verneint. Richtig ist allerdings, dass nicht jede Beschaffung eines unrichtigen Beweismittels schon einen Betrugsversuch enthält (vgl. BGH NJW 1952, 430). Im vorliegenden Fall richtete sich aber die Täuschung des Flüchtlingsbeauftragten mittelbar schon gegen die Postbehörde. Denn auch wenn die Anerkennung keine rechtlich bindende Wirkung ihr gegenüber hatte, so bestand, weil ██████, was die Beteiligten wussten, bis dahin Postbeamter gewesen war, doch der Sinn der Anerkennung und ihrer Begründung für alle Beteiligten, insbesondere auch für den getäuschten Flüchtlingsbeauftragten, darin, anderen Behörden, insbesondere auch solchen, die über die Wiedereinstellung von Beamten und die Gewährung von Überbrückungsbeihilfen zu befinden hatten, eine wichtige Unterlage für ihre Entscheidung zu liefern. Das ergibt sich daraus, dass bestimmte Notaufnahmegründe mit den Gründen, aus denen Überbrückungsbeihilfe gewährt werden konnte, übereinstimmten. Welche Bedeutung es hatte, dass in einem Notaufnahmeverfahren gerade die persönliche Gefährdung des Aufgenommenen als Aufnahmegrund angegeben wurde, ist in den §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 der DVO zum NAG vom 12.6.1950 (BGBl. I S. 381) besonders klargestellt worden. Hiernach konnte ein Flüchtling auch gegen einen Bescheid Beschwerde einlegen oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn die Aufnahme nicht wegen unmittelbarer Gefährdung, sondern aus sonstigen zwingenden Gründen gewährt worden war. Dass gerade E die Bedeutung der in der Anerkennung bescheinigten Gründe für die Überbrückungsbeihilfe kannte, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Er wurde auch, wie sich dem Urteilszusammenhang entnehmen lässt, in dem Bewusstsein tätig, ████████ sofort nach seiner Anerkennung als Flüchtling die darüber erhaltene Bescheinigung der Bundespostbehörde vorlegen zu können, um seine Einstellung bei der Post und bis dahin Überbrückungsbeihilfe zu erlangen. Unter diesen Umständen lässt sein Verhalten, das durch das dem gemeinsamen Plan entsprechende Verhalten Ks und vor allem Ss ergänzt wurde, bereits so deutlich die auf eine Täuschung der Bundespostbehörde zielende Richtung erkennen, dass in ihm nach natürlicher Betrachtung schon ein Beginn der beabsichtigten Täuschung der Postbehörde gesehen werden muss, die dadurch zur Gewährung der Überbrückungsbeihilfe bestimmt werden sollte. Das Landgericht hat daher in diesem Verhalten im Ergebnis zu Recht einen Betrugsversuch gefunden.

5.) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist § 23 StGB, der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt ist, eine sachlichrechtliche Vorschrift, die gemäß § 2 StGB auch dann noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, wenn das Urteil erster Instanz vor ihrem Erlass ergangen ist. Aus diesem Grunde musste die Sache zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils, auch hinsichtlich des Angeklagten ███, und Freisprechung beider Angeklagten beantragt.

SarstedtDr. GeierDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt