Revision verworfen: Gemeinschaftliche fortgesetzte Körperverletzung (§§ 223a, 223b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/52
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens nach § 223b StGB können besonders grob liegende Einzeltaten in Verbindung mit Indizien (häufige Blutergüsse, Lebenszusammenhang) herangezogen werden, um wiederholte Misshandlungen zwischen den nachgewiesenen Einzelfällen zu belegen.
Jeder Beteiligte kann sich die Taten des anderen zurechnen lassen, wenn er mit dem Tun des anderen einverstanden ist oder gemeinschaftlich gehandelt hat; die Billigung einzelner Taten genügt zur Verantwortungsübernahme.
Der Tatbestand des Quälens ist erfüllt, wenn wiederholte Körperverletzungen über einen längeren Zeitraum kumulative körperliche und seelische Schmerzen verursachen, die sich wechselseitig noch nachwirken.
Die Benutzung eines nach der Art der Anwendung gefährlichen Werkzeugs (hier: Teller) kann die Tat als gefährliche Körperverletzung qualifizieren, wenn die Anwendung die Gefährlichkeit begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 29. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Aquarienwärter Friedrich ███ aus ██████, Am ████, geboren am ████████ 1905 in ███ (Krs. ███), 2.) die Hausgehilfin Margarete ████ ███████ ██ aus ██████, Am ██████ bei █████, geboren am ███████ 1914 in ██ (Krs. ██), wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 223b StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Februar 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 223b StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 223a StGB zu einer Gefängnisstrafe von je 6 Monaten verurteilt.
Die hiergegen von beiden Angeklagten eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im April 1949 kam die Ehefrau des Angeklagten K. wegen einer Thallium-Vergiftung mit schweren Lähmungserscheinungen in ein Krankenhaus. Damals übernahm die Angeklagte ███ die Führung des Haushalts des Angeklagten K. Beide lebten während des Krankenhausaufenthalts der Frau K. wie Eheleute zusammen. Nach Rückkehr der Frau K. war diese noch lange Zeit ans Bett gefesselt, da die Lähmungserscheinungen nur ganz langsam zurückgingen. Erst im Sommer 1951 konnte sie sich mühsam aufrechthalten und gehen, bis dahin konnte sie sich nur kriechend fortbewegen.
Die Angeklagte ███ verblieb auch nach Rückkehr der Frau K. im Haushalt. Sie führte den Haushalt und übernahm auch die Pflege der Frau K. Hierzu gehörte unter anderem, dass sie sie täglich umbettete und fütterte.
Zwischen den Angeklagten und der Frau K. kam es zu erheblichen Spannungen, insbesondere mit Rücksicht auf die von Frau K. vermuteten Beziehungen zwischen den Angeklagten. Das führte dazu, dass Frau K. allen Maßnahmen der Angeklagten ihr gegenüber Widerstand leistete. Die Strafkammer hält es auch für möglich, dass sie gestoßen und um sich geschlagen habe, wenn die Angeklagten ihr ihren Willen aufzwingen wollten.
Im März 1950 schlug die Angeklagte ███████ einmal einen Teller mit Essen auf dem Kopf der Frau █████ entzwei, weil diese sich in scharfen Worten über das ihr vorgesetzte Essen beklagt hatte. Durch die Scherben des Tellers erlitt Frau K. eine stark blutende Verletzung an einem Finger, wodurch das Blut und das Essen ihr Haar verunreinigten. Die Angeklagte ██████ ██ ließ Frau ██████ in diesem verschmutzten Zustand liegen.
Im August 1951 schlug der Angeklagte █████ seine Frau ins Gesicht, als diese ihm eines Nachts Vorwürfe machte, er habe herumgehurt. Da ihre Vorhaltungen nicht aufhörten, schlug er weiter auf sie ein, schleppte sie schließlich auf die Veranda und setzte sie auf einen Stuhl. Erst nach lingeren Bemühungen konnte Frau ██████████████ ihr Bett wieder erreichen. Die Schläge des Angeklagten hatten blaue Flecken an der Unterlippe, der Schulter, dem Brustbein, dem Unterarm und dem Handrücken der Frau K. zur Folge, ferner eine Schwellung des rechten Auges.
Die Strafkammer stellt weiter fest, dass beide Angeklagten, teils gemeinschaftlich, teils jeweils der eine oder der andere, die Frau K. in der Zeit von Februar 1950 bis August 1951 noch häufig geschlagen hätten, wenn sie sich ihrem Willen nicht fügen wollte, und ihr dadurch sich häufig wiederholende Schmerzen zugefügt hätten. Weitere Einzelfälle, bei denen es zu Misshandlungen gekommen ist, hat aber die Strafkammer nicht feststellen können, weil die einzige Zeugin, Frau █████, derartig von Hass erfüllt und erregt gewesen sei, dass ihre Angaben nicht ohne weiteres hätten zugrunde gelegt werden können. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, beide Angeklagte seien sich darüber einig geworden, jeden Widerstand der Frau █████████ gegen ihre Anordnungen notfalls mit Gewalt zu brechen; jeder von ihnen sei dabei mit dem jeweiligen Tun des anderen einverstanden gewesen.
In diesem Verhalten erblickt die Strafkammer ein Vorgehen der Angeklagten nach § 223b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB. Sie führt aus, die Angeklagten hätten die Frau █████████████ K. habe zum Haushalt des Angeklagten K. gehört und gleichzeitig der Fürsorge der angeklagten █████ unterstanden. Sie sei auch wehrlos gewesen. Wenn sie um sich geschlagen und gestoßen habe, so sei das nicht anders zu werten, als wenn ein kleines Kind instinktiv um sich schlüge. Alle diese Umstände seien den Angeklagten bewusst gewesen.
Die Angeklagten hätten die Frau K. auch gemeinschaftlich körperlich misshandelt. Soweit sie in Einzelfällen nicht zusammen gehandelt hätten, habe jeder das Tun des anderen gebilligt; bei dem Vorfall im März 1950 habe die Angeklagte ███████ auch ein nach der Art der Anwendung gefährliches Werkzeug, nämlich den Teller, benutzt.
II.
Soweit die Revision rügt, die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer reichten nicht aus, um die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es liegt kein Rechtsverstoß darin, wenn die Strafkammer aus den beiden im einzelnen festgestellten, besonders grob liegenden Fällen in Verbindung mit den häufig von Zeugen beobachteten blauen Flecken am Körper der Frau K. und unter vorsichtiger Verwertung von deren eigener Aussage zu dem Schluss kommt, die Angeklagten hätten auch in der Zwischenzeit zwischen den beiden im einzelnen festgestellten Fällen die Zeugin häufig geschlagen. Dass dies zum Teil geneinschaftlich geschehen ist, und dass im Übrigen jeder der Angeklagten mit dem Tun des anderen einverstanden war, hat die Strafkammer in zulässiger Weise aus den gesamten Umständen, insbesondere auch aus den engen Beziehungen der Angeklagten zueinander, gefolgert.
Auch den Begriff des Quälens hat die Strafkammer nicht verkannt. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Angeklagten die Misshandlungen während eines Zeitraumes von 1½ Jahren häufig wiederholt haben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch, dass die Angeklagten durch diese häufigen Verletzungen in ihrer Gesamtheit der Zeugin erhebliche Schmerzen zugefügt haben, und dass bei den späteren Misshandlungen die vorangegangenen jeweils noch körperlich und seelisch nachwirkten. Das genügt zum Begriff des Quälens.
Auch sonst lässt das Urteil Rechtsfehler, die sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |