Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen lückenhafter Feststellungen zu § 306 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 523/93
- Datum
- 15.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB sind Feststellungen erforderlich, dass das betroffene Gebäude oder die Räumlichkeit zur Tatzeit als Wohnung von Personen diente; die Aufgabe der Wohnnutzung durch den Auftraggeber schließt die Wohnnutzung anderer nicht aus.
Das Urteil hat anzugeben, auf welchen Alternativtatbestand des § 306 StGB es sich stützt; für die jeweilige Norm sind die spezifischen tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. gemischt genutztes Objekt, Anbindung an bewohnte Teile, zeitliches Aufhalten von Personen) zu ermitteln und darzustellen.
Liegt für das tatbestandsmäßige Hauptdelikt kein tragfähiger Feststellungssatz vor, kann eine Verurteilung wegen Beihilfe zu diesem Delikt nicht aufrecht erhalten werden.
Sind mehrere Einzelstrafen eng miteinander verknüpft, kann die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Gesamthöhe des Strafausspruchs beeinflussen und erfordert daher eine erneute Prüfung durch das Tatrichtergericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 17. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen
1. ████, geboren am ███ 1946 in ███,
2. Uwe Manfred ██, aus Roß, geboren am ██ 1962 in ███,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. September 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie hinsichtlich dieses Angeklagten im gesamten Strafausspruch;
b) soweit sich das Urteil gegen den Angeklagten ██ richtet.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung sowie wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug und Anstiftung zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Mitangeklagte ████, der keine Revision eingelegt hat, wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das behauptete Verfahrenshindernis der überlangen Dauer des Strafverfahrens besteht nicht. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wurden in der Zeit zwischen Juli 1982 und Oktober 1985 begangen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen im September 1988 auf; die Anklage gegen den Beschwerdeführer und weitere vier Angeklagte datiert vom 29. Mai 1991, sie ging ein beim Landgericht Hannover am 27. November 1991. Nachdem das Landgericht das Hauptverfahren mit Beschluss vom März 1992 eröffnet hatte, fand die Hauptverhandlung gegen die fünf Angeklagten in der Zeit vom 3. Dezember bis 17. Dezember 1992 statt.
Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 140 m. w. N.; BGH StV 1987, 137, 283; BGH NStZ 1989, 450; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 219), gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 –, wistra 1993, 19) im vorliegenden Fall keine andere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung. Angesichts der Schwere der hier angeklagten Straftaten sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Ermittlungen in den einzelnen Fällen, in denen wiederum neben dem Angeklagten zahlreiche andere Beteiligte und deren Tatbeiträge ermittelt werden mussten, stellt sich die bisherige Verfahrensdauer jedenfalls nicht als überlang dar. Der neue Tatrichter wird indessen die weit zurückliegende Tatzeit ebenso wie die lange Verfahrensdauer bei der erneuten Strafzumessung zu bedenken haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1, 2 und 3).
Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch in den Fällen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe hält jeweils einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen beauftragte der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Schausteller ██████ den Angeklagten und den Mitangeklagten ████, das von ██████ angemietete Haus ██████████ in ███████ in Brand zu setzen, damit er die Versicherungssumme kassieren könnte (UA S. 7). Entsprechend dem gemeinsamen Plan suchten der Beschwerdeführer und der Angeklagte ███ am 9. Juli 1982 das ihnen bekannte Haus auf. Während der Angeklagte im Pkw wartete, zündete ███ mit Hilfe eines Brandbeschleunigers im Wohnraum ein Sofa an. Weitere Einrichtungsgegenstände wurden beschädigt, das Feuer erlosch jedoch alsbald (Fall 1 der Urteilsgründe).
Nach diesem Misserfolg wurde zwischen den beiden Angeklagten und ███ eine erneute Brandlegung vereinbart. Als die Angeklagten am 4. August 1982 am Hause des ███ vorbeikamen und sahen, dass █████ das Haus gerade verlassen hatte (UA S. 13), entschlossen sie sich erneut, das Gebäude in Brand zu setzen. Der Angeklagte ███ legte in den Räumen des Erdgeschosses einen Brand; es entstand ein Sach- und Gebäudeschaden von etwa 250.000 DM (Fall 2 der Urteilsgründe). Das Landgericht schließt in beiden Fällen nicht aus, dass ███ selbst bereits den Brandbeschleuniger im Haus ausgegossen hatte.
Das Landgericht, das den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ████ in diesen beiden Fällen der schweren und der versuchten schweren Brandstiftung nach § 306 StGB jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug nach § 265 StGB für schuldig erachtet, hat ersichtlich nicht geprüft, ob das Gebäude zur Tatzeit jeweils noch der Wohnung von Menschen diente. Da das Haus im Auftrag des Mieters ███ in Brand gesetzt wurde und dieser zuvor in den Räumen den Brandbeschleuniger ausgelegt hatte, lag es nahe, dass ███ mit der Auftragserteilung zur Brandstiftung die bisherige Zweckbestimmung des Hauses – nämlich ihm als Wohnung zu dienen – jeweils aufgegeben hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122). Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus allein bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).
Dass sich im Hause außer der Wohnung ████ weitere Wohnungen befanden, besagt das Urteil nicht. Zwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch die Ehefrau des ███ – jedenfalls am 4. August 1982 – nicht zu Hause war (UA S. 8). Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Haus doch noch zur Wohnung von Menschen diente. Die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob die Ehefrau überhaupt mit ihrem Mann gemeinsam das Haus ███████████ bewohnte, ob sie in die Planungen eingeweiht war und ob sie sich mit der Brandlegung einverstanden erklärt hatte. Dies bedarf weiterer Aufklärung. Denn der Auftraggeber ██████ konnte zwar die Zweckbestimmung des Hauses als Wohnung für sich selbst aufgeben, nicht jedoch für seine Ehefrau oder andere möglicherweise mit im Haus lebende Bewohner (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 m. w. N.).
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe.
b) Auch soweit das Landgericht den Mitangeklagten ██ im Fall 3 der Urteilsgründe der schweren Brandstiftung nach § 306 StGB und den Beschwerdeführer der Beihilfe hierzu für schuldig befunden hat, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass ███ am 5. September 1982 nachts in einer Gaststätte in ████████████ auftragsgemäß einen Brand mit Hilfe eines zuvor von Dritten verteilten Brandbeschleunigers legte, der einen Sach- und Gebäudeschaden von etwa 300.000 DM verursachte. Der Beschwerdeführer, der die Örtlichkeiten kannte, hatte den Mitangeklagten ███ in Kenntnis des Tatplans nach ██████████ gefahren; er wartete während der Brandlegung im Pkw und nahm ███ anschließend wieder auf.
Das Landgericht teilt nicht mit, von welchem der drei Tatbestände des § 306 StGB es ausgeht. Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, dass beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 3 StGB liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eher fern. Zumindest hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine verschlossene Gaststätte, für die die Beteiligten zunächst in einem anderen Ort den Schlüssel holen mussten und die bereits mit Brandbeschleunigern für die bevorstehende Brandlegung vorbereitet war, mitten in der Nacht eine Raumlichkeit im Sinne von § 306 Nr. 3 StGB darstellen kann. Denn der Tatbestand setzt voraus, dass die Inbrandsetzung zu einer Zeit erfolgt, während der sich Menschen in der Raumlichkeit aufzuhalten pflegen (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 3 Raumlichkeit 1). Feststellungen zu anderen, in enger Verbundenheit zu der Gaststätte belegenen Gebäuden, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen auch zur Nachtzeit dienten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Da die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 und Nr. 3 StGB nicht mit den erforderlichen Tatsachenfeststellungen belegt sind, muss die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu diesem Delikt – ebenso wie damit tateinheitlich begangene Beihilfe zum Versicherungsbetrug – aufgehoben werden.
Der Senat hat darüber hinaus auch die übrigen gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese angesichts des engen Zusammenhangs aller hier zu beurteilenden Delikte von der Höhe der aufgehobenen Strafen mitbestimmt worden sind.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung in den Fällen 1, 2 und 3 auf den Mitangeklagten ██ zu erstrecken.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Hager |