Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 523/64
- Datum
- 22.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende darf im Rahmen seines Ermessens schriftliche Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten bereits bei dessen Vernehmung verlesen, ohne hierdurch gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen.
Eine Ergänzung oder Klarstellung eines unvollständigen Eröffnungsbeschlusses durch mündliche Erläuterung und die nachträgliche Niederschrift eines neuen Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung ist zulässig, solange dadurch die Verteidigung nicht erschwert wird und nicht der Eindruck erweckt wird, bestimmte Tatsachen seien bereits bewiesen.
Ist in Anklage und Eröffnungsbeschluss hinreichend auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung verwiesen, besteht keine Pflicht, den Angeklagten zusätzlich nach § 265 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die Möglichkeit einer solchen Maßregel hinzuweisen.
Die Pflicht des Tatrichters zur weiteren Aufklärung (z.B. durch Hinzuziehung eines forensischen Gutachters) besteht nur, soweit dies zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen für die Beurteilung einer Maßregel (Sicherungsverwahrung) erforderlich ist.
Die Erwähnung oder Nutzung einer polizeilichen Niederschrift in den Urteilsgründen kann ordnungswidrig sein; liegt der Entscheidungsgrund aber erkennbar nicht in dieser Verwertung, kann der Verstoß als unbeachtlich bleiben, sofern die Feststellungen die Verurteilung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. März 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schmied ████ F ███ aus █████, geboren am ███████ 1931 in ███████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. W.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der ███████████, Bundesanwalt ███ bei ███ ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26. März 1964 wird verworfen.
Die nach dem 26. März 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die breit ausgeführten Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Es lag im Ermessen des Vorsitzenden, die beiden Schriftstücke, welche die geldlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit betrafen, schon bei dessen Vernehmung zur Person im Zusammenhang mit den Vorstrafurteilen zu verlesen. Das war daher kein Verstoß gegen die §§ 243 Abs. 2, 244 Abs. 3 StPO, geschweige denn gegen „die Idee des Aufbaus der Hauptverhandlung“, wie die Revision meint.
2. Wie der Beschwerdeführer selbst sagt, hatte der Vorsitzende den unvollständigen Eröffnungsbeschluss mündlich an Hand der Anklageschrift erläutern und ergänzen dürfen. Nichts anderes als eine solche Klarstellung war es, dass die Strafkammer während der Hauptverhandlung schriftlich einen neuen Eröffnungsbeschluss fasste und dem Verteidiger eine Ausfertigung oder Abschrift übergab. Dadurch wurde die Verteidigung nicht erschwert, sondern höchstens erleichtert. Es besteht auch kein Anlass zu der Besorgnis, dass die neue Fassung durch die Art, in der sie die dem Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle beschrieb, die Schöffen zu dem Irrtum habe verleiten können, es handele sich um schon erwiesene Tatsachen.
3. Der Eröffnungsbeschluss bezeichnete den Angeklagten als hinreichend verdächtig, die Taten „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ begangen zu haben. Es fehlte zwar der übliche Nebensatz „dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert“. Der Eröffnungsbeschluss nannte aber außer dem § 20a auch den § 42e StGB. Der Vorsitzende brauchte daher den Angeklagten nicht mit Rücksicht auf § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte. Im Übrigen hatte schon die dem Angeklagten zugestellte Anklageschrift auf ihrer Seite 13 diese Maßregel gefordert und erwähnt, dass sie dem Angeklagten schon in einem früheren Urteil angedroht worden war.
4. Es kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer infolge ihrer Aufklärungspflicht „zur Klarung der kriminalbiologischen Prognose des Angeklagten im Hinblick auf das etwaige Erfordernis seiner Sicherungsverwahrung einen forensischen Sachverständigen“ hätte hinzuziehen müssen, wie die Revision vorträgt.
5. Die Wahrunterstellung, mit der die Strafkammer die beantragte neue Ladung und Vernehmung der Zeugin ███ ablehnte, blieb nicht deshalb hinter der Beweisbehauptung zurück, weil in dem Beschluss nicht ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass der Angeklagte die Äußerung über verstecktes Geld schon „einige Tage“ nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus getan habe. Das war aber der Sinn, wie daraus hervorgeht, dass das Urteil eine solche Erzählung des Angeklagten „kurz nach“ der Strafverbüßung als möglich behandelt (UA S. 34 unten).
Aus dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, Frau ██████ solle auch darüber vernommen werden, dass sie das versteckte Geld entgegen ihrer ersten gerichtlichen Aussage selbst gesehen habe. Es trifft daher auch hier nicht zu, dass die Begründung des Beschlusses das Beweisthema nicht erschöpfe.
Die Strafkammer hatte sich allerdings in dem Beschluss nicht darauf beschränken dürfen, als wahr zu unterstellen, Frau ██████ habe bei ihrer Vernehmung vor der Polizei erklärt, der Angeklagte habe ihr etwas von verstecktem Geld gesagt. Dass er ihr eine solche Mitteilung tatsächlich gemacht habe, war die Beweisbehauptung. Diese konnte nicht dadurch erledigt werden, dass nur eine bestimmte Aussage der Frau ██████ als wahr unterstellt wurde. Das rügt die Revision aber ██████. Außerdem würde das Urteil auf einem solchen Verstoß deshalb nicht beruhen, weil es selbst richtiger- █████ von der Möglichkeit ausgeht, dass der Angeklagte der Frau erzählt hat, er habe auf dem Hausboden Geld verborgen (UA S. 34/35). Da die Strafkammer dies ihrem Urteil zugrunde legt, kann auch dahinstehen, ob die richterliche Aufklärungspflicht, wie die Revision meint, verlangt hatte, der Frau ██████ bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorzuhalten, dass sie früher bei der Polizei von einer solchen Erzählung des Angeklagten berichtet hatte.
6. Eine unzulässige Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Aussage der Frau █████ nimmt die Revision deshalb an, weil das Urteil an der eben erwähnten Stelle bemerkt, dass die Zeugin ████████ vor der Polizei ausgesagt habe (UA S. 34 unten). Auf diese polizeiliche Bekundung der Zeugin hatte aber der Verteidiger in der Begründung seines Beweisantrages selbst hingewiesen. Darum beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht diese zur Entlastung des Angeklagten vorgetragene Tatsache in den Urteilsgründen erwähnt, ohne daraus etwa Schlüsse zu seinen Ungunsten zu ziehen.
Das Landgericht sagt weiter, die Zeugin selbst habe den Erzählungen des Angeklagten nur geringen Wert beigemessen; das ergebe sich „schon daraus, dass sie – wie nicht danach gefragt sie vor der Polizei ausgesagt hat haben will, woher denn dieses Geld stamme“ (UA S. 35). Hierin liegt, wie der Revision zuzugeben ist, zwar eine unzulässige Verwertung der polizeilichen Niederschrift; denn die dienstliche Äußerung der Richter, die Zeugin ██████ habe dies in der Hauptverhandlung bekundet, widerspricht der wiedergegebenen Stelle des Urteils und muss außer Betracht bleiben. Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht das Urteil aber nicht. Welche Bedeutung Frau ██████ der Erzählung des Angeklagten über verstecktes Geld beigelegt hatte, war dem Landgericht, wie ersichtlich ist, nicht wichtig. Entscheidend war vielmehr die unmittelbar vorhergehende eigene Erwägung der Strafkammer, es seien „viele Gründe denkbar, weshalb der Angeklagte der Zeugin derartiges vorgeschwindelt haben kann“ (UA S. 35). Der nächste Satz darüber, was Frau ██████ von den Mitteilungen des Angeklagten gehalten hat, ist nur eine beiläufige Bemerkung und für den Schuldbeweis offensichtlich ohne
II.
Die allgemeine Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Soweit die mündlichen Ausführungen des Verteidigers nicht überhaupt unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen wollten, waren sie offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Dr. Börker Kersting
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