Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und kupplerischer Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 523/63
- Datum
- 20.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht muss Polizeibeamte nicht von Amts wegen vernehmen, um ein im Ermittlungsverfahren abgegebenes Geständnis zu überprüfen, wenn Angeklagter und Verteidiger keinen Antrag stellen, das Geständnis nicht bestritten wird und das Gericht aufgrund anderer Beweise von dessen Richtigkeit überzeugt ist.
Die Verwirklichung der kupplerischen Zuhälterei kann bejaht werden, wenn der Täter aus Eigennutz und gewohnheitsmäßig die gewerbsmäßige Unzucht einer nahestehenden Person fördert; wiederholtes Befördern, Bereitstellen von Unterkunft oder Übergeben von Schlüsseln sind dafür relevante Indizien.
Eigennützigkeit ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Verwendung der erhaltenen Gelder unaufklärbar bleibt; auch die Verwendung zur Schuldentilgung im Interesse der Familie oder die faktische Inanspruchnahme des Nutzens rechtfertigt die Annahme von Eigennutz.
Bei der Strafzumessung dürfen vor- und nachgelagerte sowie gleichzeitig entstandene Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat in Zusammenhang stehen und Rückschlüsse auf deren Unrechtsgehalt oder auf die innere Einstellung des Täters zulassen; eine Bestrafung allein wegen einer nicht mit der Tat verbundenen Gesinnung ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 15. August 1963
Rubrum
StR 523/63 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt ██ ██ aus ███, geboren am ████████ 1937 in KC (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 15. August 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 15. August 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Was zunächst die Ausführungen in der Revisionsbegründung unter I. betrifft, so sind diese durchweg unzulässig, weil sie sich nicht auf rechtlichem, sondern auf tatsächlichem Gebiet bewegen. Als zulässig kann nur die am Schlusse dieses Absatzes erhobene Rüge angesehen werden, das Landgericht hätte die Umstände näher aufklären müssen, die den Angeklagten veranlasst hatten, im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abzulegen; es hätten daher von Amts wegen die Kriminalbeamten vernommen werden müssen, die im Vorverfahren den Angeklagten vernommen hatten.
Diese Rüge, mit der eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet wird, ist jedoch unbegründet. Da der Angeklagte und sein Verteidiger keine Anträge zu diesem Punkte gestellt hatten, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Kriminalbeamten zu vernehmen, weil der Angeklagte nicht bestritten hat, das Geständnis abgegeben zu haben, und das Gericht auf Grund anderer Beweise von dessen Richtigkeit überzeugt war.
II. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfange nach geprüft; hierbei haben sich auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine durchgreifenden Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Schuldspruch.
1. Soweit der Angeklagte der schweren Kuppelei für schuldig befunden worden ist, sagt die Revision selbst, die Feststellungen des Landgerichts – diese einmal als richtig unterstellt – ergäben keinen Anlass zu Beanstandungen.
Dem ist nichts hinzuzusetzen.
2. Dagegen hat die Revision Einzelangriffe gegen die gleichzeitige Verurteilung als Zuhälter vorgetragen. Auch sie sind jedoch unbegründet.
Die Strafkammer hat in Bezug auf den Angeklagten den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei abgelehnt, dagegen bejaht, dass sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht hat, und zwar, weil er sowohl aus Eigennutz als auch gewohnheitsmäßig seiner Ehefrau in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich gewesen ist. Das ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu bemerken, dass hier eine derartige persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner der Gewerbsunzucht nachgehenden Frau bestand, wie sie nach Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für eine Bestrafung aus § 181a StGB vorhanden sein muss (vgl. RGSt 72, 126, 127; BGH MDR 1955, 307).
Die Urteilsgründe ergeben auch entgegen der Behauptung der Revision, dass der Angeklagte nicht nur „allenfalls bei Beginn des unzüchtigen Gewerbes“ das Tun seiner Ehefrau gefördert hat. Er hat sich allerdings nur bei den ersten Malen zu ihrem Schutz in der Nähe aufgehalten. Die Revision verschweigt aber, dass der Angeklagte seine Frau mehrfach mit seinem Wagen nach Bremen gefahren hat und ihr sein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt und den Wohnungsschlüssel hierzu übergeben hat.
Die Angriffe der Revision gehen auch insbesondere dahin, der Angeklagte habe weder aus Eigennutz noch gewohnheitsmäßig gehandelt. Was sie hierzu vorbringt, kann ihr jedoch nicht zum Ziele verhelfen.
a) Richtig ist allerdings, dass nicht hat festgestellt werden können, was der Angeklagte mit dem seiner Ehefrau abgenommenen Geld gemacht hat (UA S. 18), also „offen geblieben ist, ob er es zur Verbesserung seines eigenen Lebensunterhalts, zur Bezahlung seiner Schulden, zum Kauf seines Personenkraftwagens oder sonstwie verwendet hat“.
Das steht jedoch der Feststellung, er habe eigennützig gehandelt, nicht entgegen. Selbst wenn er, wie die Revision erwägt, das Geld zur Schuldentilgung im Interesse seiner Familie verwendet hat, geschah das aus Eigennutz, weil er (jedenfalls neben seiner Frau) für diese Schulden aufkommen musste.
b) Soweit die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit bejaht hat, heißt es bei der rechtlichen Würdigung nur, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig gehandelt, „weil sein Verhalten von einem eingewurzelten Hang zur wiederholten Vornahme seiner Handlungen entsprach“.
Selbst wenn man diese Ausführungen nur als formelhaft ansehen sollte, so lassen die Feststellungen keinen Zweifel, dass der Angeklagte jedenfalls nach der ersten Zeit in dem Sinne gewohnheitsmäßig gehandelt hat, wie es der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 377, 379 näher dargelegt hat. Der Urteilszusammenhang ergibt klar, dass sich der Angeklagte an sein Tun, die Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht, so gewöhnt hatte, dass ihm bei jedem weiteren Förderungsakt keinerlei Hemmungen, keine sittlichen Bedenken kamen, mit denen er sich auseinandersetzen musste. Das zeigt sich insbesondere darin, dass er seine Frau ohne weiteres mit seinem Wagen abholte, falls sie einmal zu Hause in Eydelstedt geblieben war und nicht in Bremen ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging. Schließlich ist in dieser Beziehung auch bezeichnend, dass der Angeklagte an seine Ehefrau noch im März 1963 erneut das Ansinnen stellte, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen und wieder in Bremen der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen.
Richtig ist, dass die Gewohnheitsmäßigkeit nicht (allein) damit begründet werden kann, dass der Angeklagte Beziehungen zu einem Fräulein ██████, ebenfalls einer Dirne, aufgenommen hat. Nimmt man, was das Landgericht an anderer Stelle festgestellt hat, hinzu, dass der Angeklagte auch in diesem Falle Geld angenommen hat, das aus dem unzüchtigen Gewerbe stammte, so konnte – auch wenn sich der Angeklagte insoweit nicht als Zuhälter betätigt hatte – die Strafkammer dennoch hierdurch in ihrer Auffassung bestärkt werden, dass der Angeklagte keinerlei Hemmungen in sittlicher Beziehung mehr aufbringen konnte.
III. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe dringen nicht durch.
1. Die Revision will anscheinend zunächst darlegen, die Strafkammer habe unzulässigerweise ein Straftatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Sie meint nämlich, „die Tätigkeit des Kupplers und Zuhälters an seiner eigenen Ehefrau bedinge, dass sich jemand an seiner Ehefrau schwer verfehle“.
Abgesehen davon, dass § 181a StGB, anders als § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht voraussetzt, dass der Täter der Zuhälter seiner Ehefrau ist, übersieht die Revision, dass dem Angeklagten strafschärfend vorgeworfen wird, er habe sich an seiner „Ehefrau und seinen Kindern“, also an seiner Familie schwer verfehlt. Das ist nicht zu beanstanden. Auch durfte das Landgericht in diesem Zusammenhange zu Lasten des Angeklagten betonen, dass seine drei Kinder mehrere Monate lang nachts ohne Betreuung der Mutter blieben, die der Angeklagte zur Ausübung der gewerblichen Unzucht bestimmt hatte. Dass die Kinder nachts von einer Nachbarin notigenfalls betreut wurden, vermag den besonderen Schaden, den der Angeklagte bewusst angerichtet hat, nicht zu beseitigen.
2. Auch das übrige Vorbringen zu den Strafzumessungsgründen ist, soweit es sich nicht in unzulässiger Weise gegen das Ermessen der Strafkammer als solches richtet, unbegründet.
Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorangehen oder ihr nachfolgen oder auch sich gleichzeitig ereignen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern sie mit der Straftat zusammenhängen und Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder einen Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren. Das darf nur nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO § 267 Abs. 3 Nr. 24). Das will die Revision anscheinend dartun. Sie kann hiermit aber keinen Erfolg haben.
Was zunächst das Verhältnis des Angeklagten zu Fräulein █████ angeht, so bedarf es keiner besonderen Erörterung. Dass es mit dem „Tatkomplex“ nichts zu tun hätte, ist schon deshalb nicht richtig, weil der Angeklagte (s. UA S. 7) bei seinen Versuchen, seine Ehefrau zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bewegen, ihr Fräulein █████████ als Beispiel vorgehalten hatte. Außerdem ist die Ausgestaltung des Verhältnisses, wie schon anlässlich der Ausführungen über die Gewohnheitsmäßigkeit dargelegt worden ist, für die innere Einstellung des Angeklagten von Bedeutung.
Das Landgericht führt zu Ungunsten des Angeklagten an, er habe seiner Ehefrau die mit der Hühnerhaltung verbundenen Lasten aufgebürdet, „während er die Einnahmen für sich beanspruchte“. Schon diese Ausführungen zeigen, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht zu seinem Nachteil nur angerechnet hat, dass er die Hühnerhaltung seiner Ehefrau überließ. Damit war sie allerdings einverstanden gewesen. Es wird ihm aber – und das ist wieder bezeichnend für die Einstellung des Angeklagten – vorgeworfen, er habe ohne eigene Arbeit den Nutzen für sich allein beansprucht.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es am Schluss der Strafzumessungsgründe heißt, der Angeklagte habe sich, „auch soweit er sein schändliches Verhalten ... eingestehen musste, einsichtslos und ohne jegliches Gefühl der Reue“ gezeigt. Hiermit will das Landgericht nur wiederholen, wie es in den vorhergehenden Sätzen sagt, nämlich, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigt habe, „dass das Strafverfahren auf den Angeklagten bisher ohne tieferen Eindruck geblieben sei“. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 37).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |