Treffer
BGH Urteil

BGH: Voraussetzungen des inneren Tatbestands des § 183 StGB und Verbot der Verdachtsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 523/62
Datum
04.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Er stellt klar, dass zum inneren Tatbestand des § 183 StGB mindestens bedingter Vorsatz gehört, der konkret die Erwartung umfasst, der Betroffene nehme bei der Handlung sittlichen Anstoß. Es fehle an Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in die Sichtbarkeit gegenüber Dritten. Zudem ist die Berücksichtigung eingestellter oder noch nicht rechtskräftiger Verfahren als strafschärfend unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum inneren Tatbestand des § 183 StGB gehört, dass der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz darauf gerechnet hat, der Betroffene werde bei der betreffenden Handlung sittlichen Anstoß nehmen.

2

Zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals, das auf die Sichtbarkeit gegenüber Dritten abstellt, müssen tatsächliche Feststellungen vorliegen, dass der Täter sich der konkreten Möglichkeit bewusst war, von Dritten beobachtet zu werden.

3

Die Erwähnung und Verwertung der Einstellung weiterer Verfahren nach § 154 StPO als strafschärfender Umstand ist unzulässig, weil sie einer Bestrafung wegen bloßen Verdachts gleichkommen kann (Verdachtsstrafe).

4

Bei der Strafzumessung dürfen noch nicht rechtskräftige Verurteilungen nicht als Vorstrafen herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Juni 1962

Rubrum

5 StR 523/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Georg-Winfried ██ aus ███, geboren am ███ 1931 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zum inneren Tatbestand des § 183 StGB gehört, dass der Angeklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz damit rechnete, Andreas ███████████ bei seiner Selbstbefriedigung sittlichen Anstoß nehmen. Er wusste zwar, „dass solche Handlungen bei normalen Menschen eine Verletzung des Sittlichkeitsgefühls hervorrufen“ (UA S. 8). Diese Feststellung reicht aber nicht aus. Denn █████ hatte den Angeklagten nachts in der Bedürfnisanstalt zuerst angesprochen, ihn um eine Zigarette gebeten, ihn erkennbar um Geld oder Essen angebettelt und ihm Aktfotos gezeigt. Der Angeklagte hielt ihn daher nach seiner Einlassung, die der Jugendkammer „nicht mit letzter Sicherheit widerlegt“ erscheint, für einen Strichjungen, also gerade nicht für einen Menschen mit normalen sittlichen Vorstellungen.

Den Urteilsgründen mag sich zwar die Feststellung entnehmen lassen, dass dritte Personen nicht nur jederzeit die Bedürfnisanstalt betreten, sondern dann auch sogleich den Angeklagten bei seiner Selbstbefriedigung sehen konnten, ohne dass er es zu hindern vermochte. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass er sich dieser Sachlage bewusst war.

Die Jugendkammer wertet strafschärfend „die Einstellung zweier weiterer Verfahren wegen Sittlichkeitsdelikten im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154 StPO“ (UA S. 9). Das läuft auf eine Verdachtsstrafe hinaus und ist daher unzulässig. Es wäre ferner rechtlich fehlerhaft, wenn die Jugendkammer bei der Strafzumessung unter den „vielen Vorstrafen“ (UA S. 9) auch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Unterschlagung, die sie an anderer Stelle unter den Vorstrafen erwähnt (UA S. 4), berücksichtigt haben sollte.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer zurück.

SchmittSiemerKersting
SarstedtDr. Borker