Revision: Untreue-Verurteilung mangels Treueverhältnis aufgehoben, andere Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 523/57
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht die Tatsachen angegeben werden, in denen der Verfahrensverstoß bestehen soll (§ 344 Abs. 2 StPO).
Für den Tatbestand des § 266 StGB (Untreue) ist erforderlich, daß die Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu wahren, den wesentlichen Inhalt des Arbeits- oder Vertrauensverhältnisses bildet; die allgemeine Nebenpflicht zur Treue genügt nicht.
Fehlen die für eine Verurteilung nach § 266 StGB erforderlichen Feststellungen über ein besonderes Vertrauensverhältnis, ist die Verurteilung auf diese Tat zu beseitigen und der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Bei der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich der Herkunft einer Sache kann der Tatrichter aus äußeren Umständen und dem Verhalten des Angeklagten dessen Wissen schließen; die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB darf nur angewandt werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen H ██████ aus ██
1. den Arbeiter Heinrich ███████████, geboren am ███████ 1898 in ██████████ (Lippe),
2. den Handelsvertreter Hermann ███ aus ███████, geboren am ███ 1898 in ██, Kreis ███
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Juni 1957
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ██████ nur wegen Diebstahls verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Revision des Angeklagten HC_ wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten █████ zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H ██████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, den Angeklagten HC_ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
Beide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ ist zum Teil begründet, die Revision des Angeklagten HC_ unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten H ██████
1.) Die Verfahrensbeschwerde. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Revision teilt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Tatsachen mit, in denen der Verfahrensverstoß gesehen wird.
2.) Die Sachrüge. a) Gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls hat der Beschwerdeführer ███████████ Einwendungen gemacht. Auch die auf die Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsirrtum zutage gefördert.
b) Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer sieht insoweit, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den Treubruchstatbestand als erfüllt an.
Hiergegen macht die Revision zunächst geltend, H ██████ habe sich selbst an den Diebstählen beteiligt und könne sich deshalb nicht zugleich der Untreue schuldig gemacht haben. Denn – so führt die Revision aus – dies würde zu dem Ergebnis führen, dass sich der Angeklagte selbst hätte anzeigen müssen. Das steht jedoch einer Verurteilung nach § 266 StGB nicht entgegen (s. BGHSt 5, 187, 190 mit weiteren Nachweisen).
Mit Recht macht die Revision aber geltend, es fehle nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt an einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Im Urteil heißt es zu diesem Punkte zunächst, der Angeklagte habe sich vom Arbeiter „in eine Vertrauensstellung als Hausmeister und Kassenbote“ emporgearbeitet (S. 2 UA). Später wird die „Treupflicht“ des Angeklagten sodann wie folgt umrissen:
„In seiner Eigenschaft als Hausmeister der Wollwäscherei ██████████ er auf Grund seines Anstellungsvertrages die Pflicht, dafür zu sorgen, ihm bekannt werdende, seine Firma schädigende Ordnungswidrigkeiten auf dem Firmengrundstück abzustellen oder aber doch der Firmenleitung zu melden und eine Schmälerung des Vermögens der Wollwäscherei durch strafbare Handlungen abzuwenden.“
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Strafkammer den Treubruchstatbestand des § 266 StGB für gegeben erachtet hat, weil der Angeklagte besonderes Vertrauen genoss und auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet war, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren.
Ein derartiges Vertrauens- und Treueverhältnis reicht jedoch für die Anwendung des Treubruchstatbestandes nicht aus. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, muss den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages bilden. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was ihn schädigen kann. Dieses Gebot, das sich aus dem alle Arbeitsverhältnisse beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht ergibt, ist für alle Arbeitsverhältnisse nur eine Nebenpflicht, nicht der wesentliche Inhalt des Vertrages (vgl. hierzu BGHSt 5, 187 ff. mit weiteren Nachweisen).
Eine Pflicht, die über die mit jedem Arbeitsvertrag verbundene Pflicht, die Interessen des Dienstherrn zu wahren, hinausgeht und damit ein Vertrauensverhältnis bildet, wie es § 266 StGB erfordert, ist nicht festgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass sich weitere Feststellungen nicht treffen lassen.
Aus diesem Grunde musste die Verurteilung aus § 266 StGB entfallen. Der Senat hat insoweit das Urteil gegen H ██████ berichtigt. Da die Strafe dem § 266 StGB entnommen worden ist, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
II. Die Revision des Angeklagten HC_
1.) Die Verfahrensbeschwerde. Auch die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten ist unzulässig. Sie bringt im Wesentlichen neue und damit im Revisionsrechtszug unbeachtliche Tatsachen. Die Rüge, das Landgericht hätte dem „Beweisantritt, den Zeugen ███ von den OKA-Werken █████ zu vernehmen“, nachkommen müssen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Sie gibt weder den Inhalt des Beweisantrages noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses wieder (BGHSt 3, 213).
2.) Die Sachrüge. Auch der Vortrag zur Sachrüge verkennt durchweg die Aufgaben des Revisionsgerichts. Dieses hat nur die Möglichkeit, das Urteil auf die Sachrüge dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Alle Ausführungen der Revision, die von einem anderen Sachverhalt ausgehen und neue Behauptungen aufstellen, sind somit unbeachtlich. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung hat keinen Rechtsverstoß ergeben.
Weiterer Erörterungen bedarf es nur zu den Ausführungen der Strafkammer über das Bewusstsein des Angeklagten von der Herkunft der Wolle aus einer strafbaren Handlung. Sie sind insofern etwas unklar, als in den Gründen zunächst davon die Rede ist, der Angeklagte ██ █████ „den Umständen nach annehmen“ müsse, die von ███████ beschaffte Wolle sei gestohlen. Das erweckt den Eindruck, die Strafkammer habe von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen wollen. Danach wäre es bedenklich, dass an einer Stelle des Urteils auch eigene Handlungen des Angeklagten aufgeführt werden (S. 7 UA unter 5). Sie können nicht „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953, 552).
Aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand geht jedoch klar hervor, dass die gesetzliche Beweisregel nicht gegen den Beschwerdeführer angewendet werden sollte, sondern dass die Strafkammer nach den äußeren Umständen und dem eigenen Verhalten des Angeklagten überzeugt war, der Angeklagte habe gewusst, dass die Wolle gestohlen war (S. 6 UA unter 3).
Dass HC_ die von H ██████ beschaffte Wolle „ordnungsgemäß gegen Lieferschein und Rechnung“ verkauft hat, steht entgegen der Auffassung der Revision seinem Vorsatz nicht entgegen. Die Feststellung der Strafkammer ist weder unmöglich, noch steht ihr ein allgemein gültiger Erfahrungssatz entgegen.
Da auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, keine Bedenken gegen die Verurteilung aus § 260 StGB bestehen, musste die Revision dieses Beschwerdeführers in vollem Umfang verworfen werden.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |