Treffer
BGH Urteil

Beleidigung durch wiederholtes Berühren Jugendlicher – Freispruch bei Einverständnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 523/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Berührungen an den Oberschenkeln zweier jugendlicher Jungen verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall auf, weil der verletzte Junge den Berührungen bewusst zustimmte; insoweit fehlt die strafbare Beleidigung. In den übrigen Fällen bleibt die Verurteilung bestehen, da die Handlungen als grobe Ungehörigkeit die Ehre verletzen. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wird nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiederholtes und vorsätzliches Betasten eines fremden Körpers in grob ungehöriger Weise kann eine Beleidigung im Sinne des §185 StGB darstellen, auch ohne Absicht, zu sittlichen Handlungen anzureizen.

2

Die Einwilligung des Verletzten in die ehrverletzende Handlung schließt die Strafbarkeit nach §185 StGB aus, wenn der Verletzte die Bedeutung der Handlung erkennt und bewusst auf den Schutz seiner Ehre verzichtet.

3

Der Tatbestand des Versuchs der Verführung zur Unzucht (vgl. §§43, 175a Nr.3 StGB) setzt einen vom Ehrschutz unabhängigen Tatvorsatz zur Herbeiführung sittlicher Handlungen voraus und ist von der Beleidigung zu unterscheiden.

4

Die Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§23 Abs.3 Nr.2 StGB) unterliegt dem richterlichen Ermessen und ist nur bei offenkundigem Rechtsfehler revisionsrechtlich zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verkäufer Fritz ████████ aus ███, dort geboren am ██ 1915, wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. September 1955 im Falle ██████████████ aufgehoben. In diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen zur Hälfte dem Angeklagten, zur Hälfte der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht vorbestraft ist, drängte sich am Abend des 4. Mai 1955 vor einem Kino neben den fünfzehnjährigen Schlachterlehrling █████████, der dort Bilder ansah, und strich mit der Hand an dessen Oberschenkel auf und ab. █████ wunderte sich und ging zum nächsten Schaukasten. Der Angeklagte folgte ihm und streichelte wieder seinen Oberschenkel. Das wiederholte sich noch mehrmals. Schließlich sprach █████ zwei ihm unbekannte junge Leute namens █████████ und ██████████ mit der Bitte um Hilfe an. Sie wollten sich erst von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen und schickten ihn deshalb wieder zum Angeklagten. Sie beobachteten nun, wie der Angeklagte sein Treiben wiederholte. Sodann ging der Angeklagte zu einem Kino auf der anderen Straßenseite. Um ihn nochmals auf die Probe zu stellen, stellte sich der sechzehnjährige ███ in seine Nähe. Der Angeklagte rückte neben ihn und begann, den Oberschenkel und die Hüfte auch dieses Jungen zu streicheln. ███ sagte ihm, er möge das lassen; darauf ging der Angeklagte fort.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ██████████ Beleidigung in zwei Fällen und ███ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision sich auf den Fall ██ bezieht, ist sie unbegründet. Sie hebt hervor, dass die Strafkammer sich nicht hat überzeugen können, ob der Angeklagte die Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht geneigt machen wollte oder ob sein Vorhaben sich in den Betastungen erschöpfte. Sie meint, unter diesen Umständen seien die Berührungen nicht ehrenrührig. Das ist ein Irrtum.

Stünde fest, dass der Angeklagte die Jungen zur Unzucht geneigt machen wollte, so läge ein Versuch der Verführung zur Unzucht vor (§§ 43, 175a Nr. 3 StGB). Zur tatsächlichen Beleidigung gehört dagegen eine solche Absicht nicht. Einen fremden Jungen wiederholt und absichtlich in der festgestellten Weise am Oberschenkel zu streicheln, ist eine grobe Ungehörigkeit, in der eine Missachtung zum Ausdruck kommt, auch dann, wenn weiter nichts geschieht und nichts geschehen soll. Es bedarf nicht der Feststellung, ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, der Täter halte auch den anderen für pervers. Denn mindestens liegt darin die ehrenrührige Unterstellung, der andere müsse oder werde sich solche ungehörigen Betastungen gefallen lassen.

2. Dagegen kann der Angeklagte im Falle ██████████ deshalb nicht verurteilt werden, weil ███ mit den Berührungen in der Tat einverstanden war. Er hat sich ihnen absichtlich ausgesetzt, nachdem er bei ██ schon gesehen hatte, wie sie ausfielen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass er sich so verhielt, um den Angeklagten besser zu überführen. Das setzt voraus, dass er sich über die Bedeutung der Sache klar war. Um sein Ziel zu erreichen, gab er sich absichtlich dieser Kränkung preis, die er als solche erkannte. Da § 185 StGB nur das Rechtsgut der Ehre, nicht wie § 175a Nr. 3 StGB auch die Sittlichkeit zu schützen bestimmt ist, und da auf Beachtung der Ehre im Einzelfalle verzichtet werden kann, liegt hier infolge des Einverständnisses des Verletzten keine strafbare Beleidigung vor. Wie bei dem Sachverhalt auf der Hand liegt, besaß ███ auch die erforderliche Fähigkeit, die Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung sowie die Bedeutung seines Verzichts zu erkennen. Deshalb war der Angeklagte in diesem Falle freizusprechen.

3. Dass die Verurteilung im Falle a) das Strafmaß im Falle ███████ beeinflusst haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Die Strafkammer hat den Fall ███████ als den schwereren angesehen.

4. Die Angriffe der Revision dagegen, dass die Strafkammer eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat, sind offensichtlich unbegründet. Die Revision überzieht § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt