Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/93
- Datum
- 26.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wegfall einer wegen Einstellung entfallenen Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie gegen Schuldspruch und verbleibende Einzelstrafen gerichtet und unbegründet ist.
Zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es nicht zwingend einer Aufhebung der Feststellungen; maßgeblich ist, ob die Änderung der Einzelfreiheitsstrafen die Gesamtstrafenbildung beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Cottbus, 11. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ Frank aus █████ geboren am 0. ███ 1969 in ██ ███ wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten If betrifft, im Fall II 5 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 11. März 1993, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten ███ wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren, soweit es den Angeklagten IC betrifft, im Fall II 5 nach § 154 StPO eingestellt; damit entfällt die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die verbleibenden Einzelstrafen betrifft.
Hingegen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.
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