Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Notwehrprüfung und Unklarheiten beim Versuch der räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 522/93
Datum
08.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Cottbus ein; der BGH gab der Revision teilweise statt und hob insoweit Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und zweier Fälle versuchter räuberischer Erpressung sowie die Gesamtstrafenentscheidung auf. Das Landgericht hatte unzureichende Feststellungen zur Frage eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs (Notwehr/Notwehrexzess) sowie zum beendeten/unbeendeten Versuch und möglichen Rücktritt getroffen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Notwehr oder Notwehrexzess hat das Tatgericht festzustellen, ob zum Tatzeitpunkt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag und welche tatsächlichen Absichten das angebliche Tatopfer hatte; fehlen diese Feststellungen, trägt die Verurteilung nicht.

2

Der Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs ist nicht einschränkend auszulegen; das Tatgericht hat die Imminenz des Angriffs und den Verteidigungswillen des Handelnden zu ermitteln.

3

Bei Verurteilungen wegen versuchter Straftaten hat das Gericht zu klären, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, ob ein Rücktritt vom Versuch eingetreten ist und ob zwischen mehreren Tatvorgängen ein Zusammenhang besteht; unterbliebene Prüfungen rechtfertigen die Aufhebung.

4

Bei erneuter Verurteilung sind die Voraussetzungen und die mögliche Anwendung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen und in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Cottbus, 11. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ███, geboren am ███ 1968 in ███ wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 11. März 1993, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit dieser Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Abschnitt II Nr. 1 der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Abschnitt II Nr. 5 und 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten ███ wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

1. Im Fall II Nr. 1 hat das Bezirksgericht festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten auf der Terrasse einen Fußtritt und einen Faustschlag versetzte, „als“ er den Geschädigten „mit einem Messer in der Hand auf sich zukommen sah“. Darin hat das Bezirksgericht keinen unmittelbar bevorstehenden Angriff im Sinne der Notwehr gesehen.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Bezirksgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere Tatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach § 32 StGB oder in einem schuldausschließenden Notwehrexzess nach § 33 StGB gehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, dass das Bezirksgericht den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng aufgefasst hat (vgl. dazu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 m. w. N.). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9, Verteidigungswille 1).

2. Die Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7 hat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht im Fall II Nr. 5 die Frage des Rücktritts vom Versuch und einen möglichen Zusammenhang mit dem Fall II Nr. 7 nicht erörtert hat.

Den Feststellungen kann schon nicht entnommen werden, ob der Angeklagte im November 1990 (Fall II Nr. 5) nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, ob also ein beendeter oder nicht beendeter Versuch der räuberischen Erpressung vorlag (vgl. BGH NJW 1993, 2061). Subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten – bei nicht beendetem Versuch – daran gehindert haben könnten, sein Vorhaben weiter zu verfolgen, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allenfalls insoweit zu entnehmen, als er möglicherweise sein Vorhaben im Dezember 1990 (Fall II Nr. 7) weiterverfolgt hat.

Schon deshalb muss auch die Verurteilung im Fall II Nr. 7 aufgehoben werden.

Die Aufhebung in den Fällen II Nr. 5 und 7 berührt die verbleibenden Einzelstrafen nicht; sie geht jedoch auf die Gesamtstrafe ein.

Für den Fall der erneuten Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7 wird auf die Möglichkeit der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB hingewiesen; sie wurde vom Bezirksgericht übersehen.

[Unterschriften]

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteNack