Revision: Aufhebung des Entschädigungsanspruchs der Nebenklägerinnen wegen Verspätung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/89
- Datum
- 14.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsantrag nach § 404 Abs. 1 S. 1 StPO ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens bis zum Beginn der Schlussvorträge bei Gericht gestellt wird.
Die bloße Ankündigung eines Entschädigungsbegehrens im Antrag auf Prozesskostenhilfe ersetzt nicht die fristgerechte Stellung des Entschädigungsantrags.
Die Rechtzeitigkeit der Stellung eines Entschädigungsantrags ist Verfahrensvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat.
Ist ein Entschädigungsantrag verspätet, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben; eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung nur über den Entschädigungsanspruch kommt in der Regel nicht in Betracht.
Bei offensichtlich unbegründeter weitergehender Revision kann diese nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 7. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Theophil ████, geboren am ███ 1943 in ███, Kreis ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. November 1989 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen Inge-Lore █ und Tanja █ aufgehoben. Von einer Entscheidung über diese Ansprüche wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen kann nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, haben beide ihre Anträge, mit denen sie entsprechende Ansprüche geltend gemacht haben, erst nach dem Schlussantrag des Staatsanwalts gestellt (Bl. 1/218 d. A.). Die Stellung der Anträge zu diesem Zeitpunkt war verspätet, weil § 404 Abs. 1 S. 1 StPO ausdrücklich verlangt, dass ein solcher Antrag bis zum Beginn der Schlussvorträge bei Gericht angebracht werden muss. Dass beide Nebenklägerinnen in ihren zuvor gestellten Anträgen auf Prozesskostenhilfe die Stellung entsprechender Entschädigungsanträge angekündigt haben, kann das Stellen der Anträge selbst nicht ersetzen (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
Die Rechtzeitigkeit der Entschädigungsanträge hat der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1988, 470). Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten war deshalb aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237).
Die weitere Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 9. November 1989 hat dem Senat vorgelegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hält es angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht für unbillig, dass der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
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