Revision wegen Unterlassenen Hinweises auf Tatbestandsalternative (§265 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/88
- Datum
- 22.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt sich in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, den Angeklagten nach einer von der Anklage abweichenden Tatbestandsalternative zu verurteilen, ist dieser hierauf gemäß § 265 Abs. 1 StPO zu hinweisen.
Fehlt ein derartiger Hinweis, liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vor, der die auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilung berühren kann.
Die Pflicht zum Hinweis besteht insbesondere dann, wenn die gewählte Tatbestandsalternative andere rechtliche Voraussetzungen oder eine abweichende rechtliche Wertung erfordert.
Ist die Verfahrensrüge erfolgreich, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 16. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Starkstromelektriker und Kaufmann Karl-Wilhelm ███ aus ████, geboren am ██████ 1956 in ███████████████, zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: █████████ Ralf u. a. wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Mai 1988, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf § 265 Abs. 1 StPO gestützte verfahrensrüge hat Erfolg.
Mit der Anklageschrift vom 4. März 1988 war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, den Angeschuldigten ███████ dazu angestiftet zu haben, vorsätzlich ein in fremdem Eigentum stehendes Gebäude in Brand gesetzt (§§ 26, 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB) und versucht zu haben, zwei weitere Personen zu einem solchen Verbrechen zu bestimmen; die Anklage war unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Tatrichter hat nicht ausschließen können, dass die Brandstiftung dem Willen des „wirtschaftlichen Hauseigentümers“ entsprach; er ist jedoch der Auffassung, dass das Haus „wegen der dichten Innenstadtbebauung geeignet ist, das Feuer auf andere Gebäude in fremdem Eigentum zu übertragen“ (UA S. 13). Demgemäß hat das Landgericht die Brandstiftung durch ███████ nicht nach der ersten, sondern nach der zweiten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB beurteilt. Der Beschwerdeführer ist hiernach wegen Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB und ferner wegen versuchter Anstiftung zu einem solchen Verbrechen in zwei Fällen verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, dass er in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach der zweiten Tatbestandsalternative des § 308 Abs. 1 StGB hätte hingewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 1 StPO). Ein solcher Hinweis ist nicht ergangen. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung wie auch wegen versuchter Anstiftung hierzu beruhen.
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