Revision verworfen: Bahnagent als Beamter – Verurteilung wegen Untreue u. Amtsunterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bahnagent kann Beamter im Sinne des § 359 StGB sein, wenn die ihm obliegenden Aufgaben aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und er sie selbständig und in eigener Verantwortung ausübt.
Die Beurteilung der Beamteneigenschaft richtet sich nach der tatsächlichen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und nicht allein nach einer formellen Berufsbezeichnung; für Bahnagenten gilt die für Postagenten entwickelte Rechtsprechung entsprechend.
Amtsunterschlagung setzt voraus, dass ordnungsgemäß vereinnahmte Gelder im Amt nicht abgeführt und dem eigenen Vermögen zugeführt werden; hierfür müssen entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Liegt ein behaupteter betrügerischer Erwerb der Gelder vor, bedarf es besonderer Feststellungen, ob und inwieweit die Unterschlagung durch den vorausgehenden Betrug schon erfasst oder gesondert zu ahnden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 2. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnagenten Bernhard ██ ██████, dort geboren ██████████████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 2. September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung im Amt und schwerer Amtsunterschlagung ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren könnten.
Nur folgende beiden Punkte bedürfen kurzer Erörterung.
1. Die Strafkammer hat mit Recht dargetan, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Dass der Angeklagte Agent einer Bahnagentur war, steht dem nicht entgegen. Dass Postagenten Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGSt 54, 202). Für Bahnagenten kann nichts anderes gelten.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte alle im Bahnhofsdienst anfallenden Geschäfte selbständig zu verrichten, insbesondere die Abfertigung von Personen, die Annahme, Abfertigung und Ausgabe von Reisegepäck, Expreßgut, Frachtstückgut und Wagenladungen sowie die Vereinnahmung, Verrechnung und Verwaltung der eingezogenen Frachten und Nebengebühren, schließlich wagendienstliche Aufgaben.
Das sind, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen. Der Angeklagte hatte diese Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Auch die Ausführungen, die die Strafkammer insoweit zur inneren Tatseite macht, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur insoweit der Amtsunterschlagung für schuldig befunden, als er die ordnungsmäßig vereinnahmten Nebengebühren nicht abgeführt hat. Dafür, dass der Angeklagte auch diese Nebengebühren bereits betrügerisch erlangt hatte, was die Strafkammer nicht annimmt, ohne hierzu ausdrückliche Ausführungen zu machen, ergibt das Urteil keinen Anhalt. Die Amtsunterschlagung war deshalb in diesem Fall nicht eine bloße „straflose Nachtat“ zu einem durch Erlangung der Gelder begangenen Betrug.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |