Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über § 23 StGB (Bewährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 522/53
Datum
18.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen Unzucht mit einer Abhängigen und legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Da zum 1.10.1953 § 23 StGB in Kraft trat, verweist der Senat die Sache jedoch an das Landgericht zurück, damit dieses über eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Neue strafrechtliche Vorschriften sind auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, soweit Übergangs- und Anwendungsvorschriften ihre Anwendung in laufenden Verfahren vorsehen.

3

Eröffnet eine nachträglich in Kraft getretene Norm (z. B. § 23 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung hierüber an die Tatsacheninstanz zurückverweisen.

4

Bei Rückverweisung ist die neue Hauptverhandlung auf die Prüfung der Anwendbarkeit der nachträglich eingeführten strafrechtlichen Vorschrift zu beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 28. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Ernst █████ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ██████████████ 1907, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache musste jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH in NJW 53, 1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkannte Gefängnisstrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer