Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über § 23 StGB (Bewährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/53
- Datum
- 18.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Neue strafrechtliche Vorschriften sind auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, soweit Übergangs- und Anwendungsvorschriften ihre Anwendung in laufenden Verfahren vorsehen.
Eröffnet eine nachträglich in Kraft getretene Norm (z. B. § 23 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung hierüber an die Tatsacheninstanz zurückverweisen.
Bei Rückverweisung ist die neue Hauptverhandlung auf die Prüfung der Anwendbarkeit der nachträglich eingeführten strafrechtlichen Vorschrift zu beschränken.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 28. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Ernst █████ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ██████████████ 1907, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache musste jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH in NJW 53, 1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkannte Gefängnisstrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |