Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Ablehnung von Beweisantrag (§136a, §244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 521/68 (alt: 5 StR 542/66)
Datum
11.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Ablehnung eines wiederholten Beweisantrags, mit dem bezeugt werden sollte, dass Polizeibeamte Freilassung bei Geständnis versprochen hätten. Das Landgericht hat die Ablehnung nicht hinreichend begründet und zugleich die Bedeutung des § 136a StPO verkannt. Insbesondere ist hervorgehoben, dass unzulässig erlangte Geständnisse trotz vermeintlicher Wahrheit nicht verwertbar sind. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, erfordert eine nachvollziehbare Darlegung dieser Unerheblichkeit; fehlt eine solche Begründung, ist der Beschluss rechtsfehlerhaft.

2

Bei Behauptungen, die auf eine unzulässige Vernehmung nach § 136a StPO (etwa Versprechen von Freilassung) abzielen, muss das Gericht die begehrten Beweise zulassen oder die Ablehnung substantiiert begründen, insbesondere bei bereits bestehenden ähnlichen Zeugenaussagen.

3

Geständnisse, die nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig erlangt wurden, sind unabhängig von ihrem wahrheitsgemäßen Inhalt von der Verwertung ausgeschlossen.

4

Wenn ein Urteil auf einer nicht hinreichend geklärten Frage der Zulässigkeit von Geständnissen oder auf einer unzureichend begründeten Beweisablehnung beruhen kann, ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. März 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rolf GC aus ██, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███████ aus █████ als ██████████████,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision, dass der am 28. Februar 1968 wiederholte Beweisantrag vom 27. Dezember 1967 in rechtlich unzulänglicher Weise beschieden worden ist.

a) Das Urteil sieht die Schuld des Angeklagten vor allem auf Grund seiner früheren Geständnisse vor der Polizei als erwiesen an. Dagegen hatte sich der Angeklagte bereits in der ersten Hauptverhandlung mit der Behauptung zu schützen versucht, die Freiheit seiner Willensentschließung sei durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen; auch hätten ihm die Polizeibeamten sofortige Freilassung versprochen, wenn er gestehe.

In ihrem Antrag vom 27. Dezember 1967/28. Februar 1968 hatte die Verteidigerin sechs Zeugen zum Beweise dafür benannt, „wie der Angeklagte es auch für seinen Fall vorträgt, dass ihnen von den Beamten des KK Freilassung im Falle eines Geständnisses versprochen wurde“.

Die Verteidigung hatte sich auch erboten, „die Beweisthemen noch näher zu bezeichnen, falls das Gericht es für erforderlich halte“.

Darauf hat das Landgericht beschlossen:

„Der am 28. Februar 1968 gestellte und bereits am 27. Dezember 1967 formulierte Beweisantrag (Vernehmung des Zeugen Opitz und anderer) wird abgelehnt, weil es die Kammer für die in diesem Verfahren gemäß § 136a StPO in Betracht kommenden Umstände nicht für erforderlich hält, das Verhalten der Polizei in den im Beweisantrag genannten anderen Verfahren zu überprüfen.“

b) Soweit diesem Beschluss überhaupt ein zulässiger Ablehnungsgrund im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu entnehmen ist, könnte nur gemeint sein, die zu beweisenden Tatsachen seien „für die Entscheidung ohne Bedeutung“.

Das aber hätte das Landgericht näher begründen müssen. Es hatte nämlich den ebenfalls vom Angeklagten benannten Zeugen ███ sehr eingehend zu ähnlichen Beweisbehauptungen gehört, so dass für die Beteiligten nicht ohne Weiteres erkennbar war, weshalb diese Beweisfrage nun bedeutungslos sein, aus welchen Tatsachen sich jetzt die Unerheblichkeit ergeben sollte. Da es an solchen Darlegungen fehlt, ist der Gerichtsbeschluss rechtlich mangelhaft.

Hinzu kommt hier, dass die Strafkammer in den schriftlichen Entscheidungsgründen auf diese mittelbare Beweisführung eingegangen ist. Das Urteil befasst sich im Einzelnen mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 136a StPO unzulässig vernommen worden ist. Dabei wird auch auf die Aussage des Zeugen ██████████ Bezug genommen und hervorgehoben, im Ermittlungsverfahren hätten sich „Umstände ereignet, die besser vermieden worden wären“ (UA S. 51).

Gleichwohl gelangt das Landgericht (vor allem auch auf Grund der Bekundungen der Kriminalbeamten) zu dem Ergebnis, gegen § 136a StPO sei nicht verstoßen worden (UA S. 66). Das Urteil kann daher auf der dargelegten Verfahrensverletzung auch beruhen.

Das liegt umso näher, als die Strafkammer die Bedeutung des § 136a StPO (insbesondere des Satzes 2 des 3. Absatzes) verkannt hat. Auf Seite 41 UA wird nämlich hervorgehoben, „unabhängig von den Umständen des Zustandekommens der Geständnisse sind diese wahrheitsgemäß“. Der Wahrheitsgehalt von Geständnissen ist jedoch belanglos, wenn sie nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden dürfen.

Ob das aber hier so ist, wird das Landgericht unter Beachtung der Beweisregeln in der neuen Hauptverhandlung feststellen müssen.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SiemerSarstedtHerrmann
SchmidtSchmitt