Revisionen wegen Kuppelei bestätigt, Teilaufhebung mangels Anklagepunkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 521/61
- Datum
- 30.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Urteilsfeststellungen beruhende Verurteilung ist in der Revision gehalten, wenn die Feststellungen die tatbestandlichen Merkmale des angeklagten Delikts tragen.
Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss müssen die dem Angeklagten zur Last gelegten Tatsachen so bezeichnen, dass der Beschuldigte zu deren Verteidigung veranlaßt wird; eine bloß beiläufige Erwähnung im Abschnitt über das Ergebnis der Ermittlungen genügt hierfür nicht.
Nicht notwendigerweise bilden mehrere zeitlich oder sachlich zusammenhängende Vorkommnisse eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO; es ist zu prüfen, ob die einzelnen Ereignisse rechtlich zu einer Tat verschmolzen sind.
Fehlt es an den Verfahrensvoraussetzungen in Anklageschrift bzw. Eröffnungsbeschluss für eine bestimmte Tat, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen; eine spätere Neuanklage bleibt möglich und kann andere Zuständigkeiten begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. die Ehefrau Christine ████████, geboren am ███ 1907 in [REDACTED], 2. den Kaufmann Kurt ███████████, dort geboren am ██████████████████████████, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Kuppelei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten Christine ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. August 1961 wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Kurt ███████████ wird das Urteil insoweit, als es ihn wegen mißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt, mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkte eingestellt; die Kosten beider Rechtszüge fallen der Landeskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Kurt ███████████ wird verworfen. Insoweit hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei, gegen die sich nur die allgemeine Sachrüge richtet, wird von den Feststellungen getragen.
Die Ausführungen, mit denen beide Revisionen die Annahme eines gemeinschaftlichen Schankvergehens angreifen, gehen fehl. Von einem Irrtum der Angeklagten kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Urteils wußten sie, daß sie eine behördliche Schankerlaubnis brauchten und nicht hatten.
Die Verurteilung des Angeklagten Kurt ████████ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung muß jedoch aufgehoben werden, weil es insoweit an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklage und eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Der Angeklagte ist wegen eines Vorfalles in der Bruchstraße in Braunschweig vom 19. April 1960 verurteilt worden. Dieser ist in der Formel der Anklageschrift (Bd. II Bl. 171, 172 d. A.) und im Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 204, 205 d. A.) nicht enthalten. Beide nennen nur frühere Vorgänge in Goslar am 7. und 22. März 1960. Die beiläufige Erwähnung der Äußerung vom 19. April 1960 in dem Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Bd. II Bl. 188 d. A.) genügt im vorliegenden Falle nicht. Sie allein brauchte der Angeklagte nicht zum Anlaß zu nehmen, seine Verteidigung rechtzeitig auch auf diesen Punkt einzurichten. Schließlich sind nicht etwa alle drei Ereignisse zusammen die Tat im Sinne des § 264 StPO. Das wird daran deutlich, daß eine rechtskräftige Verurteilung wegen der beiden ersten nicht die Strafverfolgung wegen des dritten hindern würde.
Die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte steht einer neuen Anklage nicht entgegen. Für diese allein dürfte allerdings nicht mehr die Zuständigkeit der Strafkammer begründet sein.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, beide Revisionen im vollen Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Dr. Borker |