Revision wegen Betrug: Aufhebung einer Teilverurteilung und unbestimmtes Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 521/57
- Datum
- 14.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen die Feststellungen konkret ergeben, welche Täuschungshandlung bei welcher personengeschützten Entscheidung einen Vermögensschaden herbeigeführt hat.
Schließt der Angeklagte Verträge in eigenem Namen, begründen diese Feststellungen ohne weitere Umstände nicht die Annahme, ein Dritter (mutmaßlicher Auftraggeber) sei als Geschädigter anzusehen.
Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, die Grundlage für den Gesamtstrafen- und Nebenstrafenbeschluss bildet, sind die hierauf gestützten Gesamtstrafe sowie die mit ihr verbundenen Nebenstrafen und Maßnahmen aufzuheben.
Ein Berufsverbot muss nach § 260 Abs. 2 StPO hinreichend bestimmt bezeichnet sein; allgemeine Formulierungen wie „als Manager“ genügen diesen Anforderungen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Manager Horst-Günther ███ aus ████, geboren am ████████ 1919 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ███████ bei der Verkündung, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte im Falle 2 der Urteilsgründe (S. 13 UA, Fall ██) verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch,
2.)
3.) soweit gegen den Angeklagten auf Ehrenrechtsverlust erkannt und ein Berufsverbot verhängt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu 14 Geldstrafen von je 100 DM verurteilt. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm zugleich die Berufsausübung „als Manager“ auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist sowohl von seinem Verteidiger als auch von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden. In beiden Begründungen wird in mehrfacher Beziehung das Verfahren des Landgerichts beanstandet, außerdem rügen sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Angeklagte hat nach Ablauf der Begründungsfrist mehrfach gebeten, ihn „in Bezug auf die Revisionsbegründung“ wieder in den vorigen Stand zu setzen. Diese Anträge sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der Vorschrift des § 45 Abs. 2 StPO. Mit dem Gesuch ist nicht zugleich die versäumte Handlung selbst nachgeholt worden. Im Übrigen kommt eine Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO schon deshalb nicht in Frage, weil der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt hat. Anscheinend will er in die Lage versetzt werden, einzelne Revisionsrügen nachzuholen. Das ist jedoch auch mit Hilfe des § 44 StPO nicht möglich (vgl. BGHSt 1, 44).
1.) Die Verfahrensbeschwerden sind zum großen Teil nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben worden. Entweder geben sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mit Bestimmtheit wieder (vgl. hierzu BGHSt 7, 162) oder es fehlt – soweit die Rüge dahin geht, das Landgericht habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt – die inhaltliche Wiedergabe des Beweisantrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213). Soweit gerügt worden ist, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), fehlt es durchweg an der Angabe, auf welchem Wege die Strafkammer die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welcher anderen Beweismittel sie sich hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 162).
Soweit jedoch die Verfahrensbeschwerden gemäß § 344 Abs. 2 StPO zulässig erhoben worden sind, sind sie offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner besonderen Erörterung.
2.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in sämtlichen Fällen überprüft, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Hierbei haben sich mit Ausnahme eines Falles keine Rechtsfehler ergeben. Das Rechtsmittel ist im Allgemeinen offensichtlich unbegründet. Nur im Falle 2 der Urteilsgründe (S. 13 UA, ██) kann die Verurteilung aus den folgenden Gründen nicht bestehen bleiben.
██ hatte mit dem Angeklagten einen Vertrag geschlossen, nach dem der Angeklagte sich verpflichtete, gegen bestimmte Provisionsbeträge Aufträge für eine Tonwagenwerbung zu beschaffen. Entgegen der schriftlich bestätigten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und ██ schloss der Angeklagte mit dem Inhaber der „█-Bar“ und dem „Versehrten-Sportverein ██ e. V.“ einen Werbevertrag nicht für ██████ ab, sondern auf seinen Namen als Vertragspartei. Von beiden Vertragspartnern nahm er das Geld (16 bzw. 60 DM) entgegen, ohne mit ██ abzurechnen.
Die Strafkammer ist der Auffassung, sowohl der Barbesitzer als auch der Versehrten-Sportverein seien █████ gegenüber weiterhin zur Leistung verpflichtet, da ihr guter Glaube an das Bestehen der Vollmacht des Angeklagten nicht geschützt werde. Der Angeklagte habe beiden Bestellern eine Inkasso-Vollmacht vorgespiegelt; auf Grund ihres Irrtums hätten sie gezahlt und somit einen Vermögensschaden erlitten.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die Tonwagenwerbungsverträge mit den beiden Auftraggebern gerade nicht als Vertreter für ██, sondern unter Verwendung von Formularen, die auf seinen eigenen Namen als Vertragspartei lauteten, abgeschlossen (UA S. 14). Unter diesen Umständen ist nicht zu ersehen, inwiefern ██ ██████████ einen Anspruch gegen die beiden Auftraggeber erlangt hat. Sollte sich der Angeklagte insgeheim vorbehalten haben, nicht als Vertragspartei, sondern nur als Vertreter des ██ zu handeln, so wäre das unerheblich (§ 164 Abs. 2 BGB).
Unter diesen Umständen könnte der Schaden der Auftraggeber allenfalls darin liegen, dass der Angeklagte als ihr Vertragsgegner die vereinbarten Leistungen nicht erbringen konnte, obwohl er den Gegenwert bereits entgegengenommen hatte. Darüber ergibt der Sachverhalt jedoch nichts.
Bei der Strafzumessung scheint das Landgericht davon auszugehen, nicht die beiden Auftraggeber, sondern ██ sei durch den Angeklagten betrügerisch geschädigt worden. Denn die Strafkammer verhängt hier (siehe S. 93 UA) für den Betrug „zum Nachteil des Zeugen ██████“ eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus. Auch insoweit reichen jedoch die Feststellungen des Landgerichts zu einer Verurteilung nach § 263 StGB nicht aus.
Das Urteil muss daher zu diesem Fall aufgehoben werden.
3.) Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall ██ verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr zusammen waren auch die Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes und die Maßnahme aus § 42 l StGB aufzuheben. Sie werden gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt.
Hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung als „Manager“ hat die Revision geltend gemacht, diese Maßnahme sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, welche Tätigkeit dem Angeklagten tatsächlich untersagt worden sei. Die Strafkammer wird darauf hingewiesen, dass diese Rüge nicht unbegründet erscheint. Das an den Angeklagten ergangene Verbot, sich „als Manager“ zu betätigen, wird den Anforderungen nicht gerecht, die von der Rechtsprechung an die genaue Bezeichnung des untersagten Berufs im Hinblick auf § 260 Abs. 2 StPO gestellt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker