Revision: Verfahren in 14 Fällen auf Betrug beschränkt und Einzelstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/93
- Datum
- 15.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die Voraussetzungen einer behaupteten Nebenstraftat (hier: Urkundenfälschung) erfüllt sind, kann das Revisionsgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach §154a StPO auf den aufgrund der Feststellungen beweisbaren Tatvorwurf beschränken.
Werden wegen mehrerer Delikte Einzelstrafen verhängt und stellt sich im Revisionsverfahren heraus, dass bestimmte Verurteilungen nicht getragen werden, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die darauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und — soweit erforderlich — zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung, ob die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst, obliegt dem Revisionsgericht die Nachprüfung; ist ein Einfluss nicht feststellbar, bleiben die übrigen Einzelstrafen unberührt.
Die weitergehende Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler in den verbliebenen Verurteilungen darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen aus BO, geboren am ██ 1957 in ███ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1993
Tenor
Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO in den Fällen II Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 19 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist, b) im Ausspruch über die in den Fällen II Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in 19 Fällen entwendete Scheckformulare ausgefüllt und diese bei Banken oder beim Kauf von Elektrogeräten eingelöst. In den Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe handelte es sich um Barschecks von Banken der ehemaligen DDR, die der Angeklagte mit seinen eigenen Personalien versah (UA S. 9).
Nach dieser Formulierung der Urteilsgründe könnte der Angeklagte sich selbst als Aussteller der Schecks eingetragen haben; eine Urkundenfälschung ist danach in diesen Fällen nicht belegt. Der Senat hat deshalb das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
Die Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.
Die Strafkammer hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass die Taten des Angeklagten zugleich zwei Strafgesetze verletzt haben. Dass die Höhe der aufzuhebenden Einzelstrafen Einfluss auf die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II 15 bis 19 der Urteilsgründe gehabt hat, schließt der Senat aus.
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