Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Urteilsgründe in Hehlerei‑Sache: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/77
Datum
12.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt; der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Zentrale Mängel bestanden darin, dass die Tat vom 7. Dezember 1972 in der rechtlichen Würdigung und Entscheidung unberücksichtigt blieb. Zudem bestanden Unklarheiten zur Schadenshöhe. Die inkorrekte Zitierung einer älteren Normfassung in der Anklage sah der Senat als unbeachtlich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklage, die Art, Umfang, Begehungsweise und Zeitpunkt der Tat hinreichend beschreibt, ist nicht schon deshalb prozessual mangelhaft, weil sie versehentlich eine andere Fassung der zitierten Strafnorm wiedergibt, sofern der Vorwurf klar erkennbar ist und der Angeklagte darüber unterrichtet wurde.

2

Die Zuweisung der Zuständigkeit an das Landgericht ist nicht willkürlich, wenn Umfang, Schwere und Unübersichtlichkeit der Ermittlungen sowie die angenommene Schadenshöhe eine Verhandlung vor der Strafkammer rechtfertigen (§ 24 GVG).

3

Ein Urteil muss zu jedem angeklagten Tatbestand deutlich ausführen, ob der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt wird und aus welchen Erwägungen; das Unterlassen einer solchen Entscheidung macht das Urteil aufhebungsbedürftig.

4

Sind Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung so verflochten, dass sich aus den Urteilsgründen nicht für jeden Anklagepunkt die entscheidungserheblichen Erwägungen erschließen lassen, fehlt dem Urteil die erforderliche Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 12. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Benno █████ aus H___, geboren am ██ 1921 in L___ (Polen), wegen fortgesetzter Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte █ und Dr. I. ██ aus C___ als Verteidiger, Justizangestellte CD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Die zugelassene Anklage bezeichnet Art, Umfang, Begehungsweise und Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten genau. Das bestreitet auch die Revision nicht. Sie stößt sich lediglich daran, dass die Anklage das Absichtsmerkmal „um sich oder einen Dritten zu bereichern“ aus der neuen Fassung des § 259 StGB zitiert habe, obgleich nur § 259 StGB a.F. anwendbar gewesen sei. Hieraus ein Verfahrenshindernis herzuleiten, ist nahezu abwegig. Der Anklagesatz in Verbindung mit dem ausführlichen wesentlichen Ermittlungsergebnis enthält den eindeutigen Vorwurf, der Angeklagte habe die Pelze seines Vorteils wegen zum Pfande genommen. Überdies ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, dass er nach § 259 StGB a.F. bestraft werden könne; der Wortlaut dieser Bestimmung wurde ihm vorgelesen.

2. Die Revision meint, die Sache habe eindeutig vor das Amtsgericht gehört (§ 24 GVG). Indem die Strafkammer die Anklage zugelassen und den Verweisungsantrag des Verteidigers an das Schöffengericht zurückgewiesen habe, sei der Angeklagte willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Davon kann keine Rede sein. Die Anklage hatte schwerwiegende Verfehlungen zum Gegenstand, die der Angeklagte in Ausübung seines Pfandleihgewerbes begangen haben sollte. Das Ermittlungsergebnis und mit ihm die Rechtslage waren schwer überschaubar geworden, nachdem sich der Rechtsbeistand und spätere Zeuge K___ in das Verfahren „einschaltete“ und auf „Ermittlungen und Anklageerhebung drängte“ (s. S. 5, 6 der zugelassenen, 32-seitigen Anklage v. 18.10.1976 – Bd. II Bl. 171, 172 d. Sachakten). Überdies ging die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung von einem besonders hohen Schaden und damit von einem größeren Gewicht der Taten aus (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.1976: Bd. II Bl. 203 d. Sachakten). Unter diesen Umständen beruhte die Anklage beim Landgericht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) jedenfalls nicht auf Willkür.

3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchdringt.

Das Landgericht hatte über drei Handlungen zu befinden, die als Teilakte einer fortgesetzten Hehlerei angeklagt und der Prüfung und Entscheidung waren. Gegenstand der Vorwürfe war, am 12. und 16. Oktober 1972 habe der Angeklagte Felle zum Pfande genommen, die der Verpfänder durch Betrug erlangt habe; am 7. Dezember 1972 habe er sich dieselben Felle, die inzwischen sequestriert worden seien, von den geschädigten Vorbehaltseigentümern verpfänden lassen.

Das Landgericht schildert zunächst den festgestellten Sachverhalt zu sämtlichen Anschuldigungen. Es gibt anschließend die Einlassung des Angeklagten hierzu im Zusammenhang wieder. Mit ihr setzt es sich, ebenfalls in geschlossener Darstellung, in der Beweiswürdigung eingehend auseinander.

Von da an befasst sich das Urteil mit der Tat vom 7. Dezember 1972 überhaupt nicht mehr. In der rechtlichen Würdigung werden nur die beiden ersten Verpfändungen unter ausdrücklicher Hervorhebung des jeweiligen Tatzeitpunktes ausführlich erörtert. Zur Verpfändung der sequestrierten Felle am 7. Dezember 1972 durch die Vorbehaltseigentümer schweigt das Urteil. Das Verfahren ist insoweit nicht eingestellt worden. Es bleibt daher offen, ob das Landgericht einen Freispruch oder eine Verurteilung unterlassen hat, und welche Erwägungen dafür maßgeblich waren. Möglich ist auch, dass der Vorderrichter die weitaus spätere Tat vom 7. Dezember 1972, die offensichtlich einem neuen Entschluss entsprang, irrtümlich als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Dann aber lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts darüber entnehmen, ob die Strafkammer den Angeklagten insoweit für überführt angesehen hat oder nicht, und aus welchen Gründen das eine oder das andere der Fall war. Zusätzlich verwirrt die Bemerkung, der Angeklagte habe den Eigentümern beträchtlichen Schaden zugefügt. Das Landgericht sagt nicht, wodurch. Es errechnet den Schaden nicht, beziffert ihn lediglich auf 10.000,– DM. Das tut es aber gerade im Zusammenhang mit der Verpfändung vom 7. Dezember 1972 (UA S. 9), über die sich im Urteil keine Entscheidung findet.

Diese Unklarheiten ergreifen das Urteil insgesamt. In ihm sind Sachverhaltsdarstellung und eine Beweiswürdigung, die sich zu allen drei Vorfällen weitgehend auf die Aussagen derselben Zeugen stützt, in untrennbarer Weise zusammengefasst. Damit konnte der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterSchmidtFuhrmann
HerrmannHorstkotte