Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Untreue und Betrug; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/67 (alt: 5 StR 478/66)
Datum
05.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue und gemeinschaftlichen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, weil Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue (Schädigungsvorsatz) und zur Vermögensverfügung beim Betrug fehlen bzw. rechtsfehlerhaft sind. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter mit unbedingtem oder bedingtem Schädigungsvorsatz gegen die Vermögensinteressen des Verletzten gehandelt hat.

2

Das Bewusstsein der Überschreitung von Befugnissen und eine hierdurch eingetretene Vermögensminderung genügen nicht zur Strafbarkeit wegen Untreue, wenn nicht festgestellt ist, dass sich der Vorsatz auf die Schädigung der Vermögensinteressen des Verpflichteten erstreckt.

3

Für den Betrug (§ 263 StGB) ist eine schädigende Vermögensverfügung erforderlich; die bloße Unterlassung des Vorstands, weitere Kreditgewährungen zu verhindern, stellt keine selbständige schädigende Verfügung dar, wenn die Vermögensminderung erst durch die tatsächliche Kreditgewährung des Angeklagten eintritt.

4

Sind wegen der gleichen Tatkomplexe tragende Feststellungs- oder Rechtsfehler in den Verurteilungen festgestellt, führt dies zur Aufhebung auch weiterer darauf beruhender oder in Tateinheit angenommener Verurteilungen und gegebenenfalls zur Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Sparkassendirektor Alfred ███ aus ███, geboren am ████ 1910 in ██ ██, Kreis █, 2. den Abteilungsleiter Eberhard ██ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte ██████ verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Stadtsparkasse ███, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil derselben Sparkasse und mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zum Nachteil von drei Banken in ████, ██ und ██, ███████████ verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge, eine Aufklärungsrüge, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht mit, deren der Tatrichter sich nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrüge hat dagegen aus folgenden Gründen Erfolg:

1. Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus.

Hierfür genügt bei der besonderen Sachlage des Falles nicht das Bewusstsein des Angeklagten davon, dass er den versteckten Kredit, den er als Leiter der Stadtsparkasse █ ihrem Kunden ███ zukommen ließ, unter Überschreitung seiner Befugnisse gewährte und dass die Vermögensminderung, welche die Sparkasse durch die Kreditgewährung erlitt, durch keinen gleichwertigen und gleichzeitigen Vermögenszuwachs ausgeglichen wurde. Der Vorstand der Sparkasse hatte nach den Feststellungen zuvor wiederholt unbefugte Kreditgewährungen des Angeklagten an ███ hingenommen. Das Wesen des Treubruchs besteht zudem darin, dass der Täter gegen die Vermögensinteressen desjenigen handelt, dem er zur Treue verpflichtet ist. Sein – unbedingter oder bedingter – Schädigungsvorsatz muss sich auch hierauf erstrecken. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Die Stadtsparkasse ██████████ hatte am 28. Juni 1962, als der Angeklagte mit der versteckten Kreditgewährung begann, gegen ███████ eine Kontokorrentforderung aus offenem Personalkredit in Höhe von 348.707 DM, die am 9. November 1962 noch 327.836 DM betrug. Die Feststellungen legen nahe, dass diese Forderung – nach den Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit hatte – verloren war, falls ████ █████ durch weiteren Kredit nicht geholfen wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil sagt, die geringen Sicherheiten hätten nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. █ vom 13. April 1962, das dem Angeklagten bekannt war, nicht einmal den offenen Kredit sichern können. Dies erweckt zwar den Anschein, dass der offene Personalkredit jedenfalls teilweise gesichert war. Die Feststellungen ergeben auch, dass die Sparkasse gegen ███ außer der Forderung aus offenem Personalkredit noch eine Forderung in Höhe von 270.000 DM aus einem Realkredit hatte, der durch Hypotheken u. a. gesichert war, dass durch die spätere Verwertung der Sicherheiten 539.000 DM erzielt wurden, also 269.000 DM mehr, als die Forderung aus dem Realkredit betrug, und dass der Überschuss auf die anderen Kredite verrechnet wurde, diese also teilweise durch die Verwertung der Sicherheiten gedeckt wurden. Das Urteil sagt aber nichts darüber, ob der Angeklagte bereits zur Tatzeit mit einem solchen Erlös und mit der Verrechnung eines Überschusses auf die anderen Kredite rechnete. Es schließt daher nicht aus, dass er sich zu der versteckten Kreditgewährung nur deshalb entschloss, weil er befürchtete, dass die Kontokorrentforderung von damals 348.707 DM sonst ganz oder teilweise verloren sei. Dabei hoffte er nach den Feststellungen, dass sich eines Tages eine Brauerei bereitfinden werde, sich an den Firmen des Mitangeklagten █████ mit erheblichem Kapitaleinsatz derart zu beteiligen, dass ███ seine Schulden bei der Stadtsparkasse █████ bezahlen konnte. ███ verhandelte nach den Feststellungen noch im Oktober 1962 mit einer Brauerei in ███ ████ über deren Beteiligung an seinen Firmen. Das Urteil sagt nicht, dass der Angeklagte Verhandlungen dieser Art für aussichtslos gehalten hätte. Wenn der Angeklagte aus einem solchen Beweggrund und mit einer solchen Hoffnung ███ den versteckten Kredit gewährte, verstieß er weder mit unbedingtem noch mit bedingtem Schädigungsvorsatz gegen die Vermögensinteressen der Sparkasse, bemühte sich vielmehr, diesen Interessen dadurch gerecht zu werden, dass er die Forderung der Sparkasse gegen █████ aus dem offenen Kredit durch ein – wenn auch riskantes – Geschäft zu retten versuchte.

2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges (§ 263 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand. Die Urteilsdarlegungen zur Vermögensschädigung sind rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer hat eine die Sparkasse schädigende Vermögensverfügung u. a. darin gefunden, dass der Vorstand es unterließ, weitere Kreditgewährung zu verhindern. Das war keine schädigende Vermögensverfügung des Vorstandes, weil die Vermögensminderung, die die Sparkasse erlitt, nicht durch die Unterlassung des Vorstandes, sondern erst dadurch eintrat, dass der Angeklagte selbst weiteren Kredit gewährte.

Soweit die Strafkammer eine schädigende Vermögensverfügung des Vorstandes darin gesehen hat, dass dieser es unterließ, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen jeweils bereits entstandenen Schaden auszugleichen, gilt das Gleiche. Dass Schäden, die der Sparkasse durch die Einreichung von Schecks bei ihr oder anderen Kreditinstituten bereits entstanden waren, nicht ausgeglichen wurden, beruhte darauf, dass der Angeklagte selbst die Schecks gutschreiben oder einlösen ließ.

3. Die unter 1 und 2 dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der drei obenerwähnten Banken, weil die Strafkammer – insoweit ohne Rechtsirrtum – Tateinheit zwischen dieser Beihilfe und den unter 1 und 2 erörterten, dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als gegeben angesehen hat.

4. Das Urteil erstreckt sich insoweit auch auf den Mitangeklagten ███, den die Strafkammer wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug und mit fortgesetztem Betrug verurteilt hat. Es muss daher gemäß § 357 StPO auch aufgehoben werden, soweit der Mitangeklagte ███ verurteilt worden ist.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt