Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Mittäterschaft vs. Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/63
Datum
10.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls wird verworfen. Streitpunkt ist, ob zwischen einzelnen Akten ein Fortsetzungszusammenhang besteht oder ob manche Handlungen nur als Beihilfe, Begünstigung oder Hehlerei zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass ein Fortsetzungszusammenhang ausscheidet, wenn unterschiedliche Teilnahmeformen (Mittäterschaft vs. Beihilfe) vorliegen, billigt aber die Würdigung der Kammer, äußerlich als Beihilfe erscheinende Akte aufgrund eines von vornherein gefassten gemeinsamen Vorsatzes als Mittäterschaftsbeiträge zu werten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Tathandlungen ist ausgeschlossen, wenn die einzelnen Handlungen unterschiedlichen Teilnahmeformen angehören (z.B. Mittäterschaft versus Beihilfe), da sich der hierfür erforderliche Vorsatz gegenseitig ausschließt.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahlshandlungen und nachfolgenden Begünstigungs- oder Hehlereihandlungen besteht nicht.

3

Äußerlich den Anschein einer Beihilfe oder Hehlerei erweckende Einzelakte können trotz ihres Erscheinungsbilds als Tatbeiträge mit Mittäterschaftsvorsatz gewertet werden, wenn aus dem Gesamtgeschehen ein von vornherein gefasster gemeinsamer Tatvorsatz hervorgeht.

4

Die Zuordnung eines Tatbeitrags zu Mittäterschaft oder Beihilfe richtet sich maßgeblich nach dem subjektiven Vorsatz und ist daher eine Sache der Tatsacheninstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Raumpflegerin Frieda ███████, geborene ███, aus █████, geboren am ███████ 1922 in ███ bei █████, Sachbezeichnung: ███, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. März 1963 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Das gleiche gilt im Wesentlichen auch von der Sachrüge. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:

Wie der Bundesgerichtshof (LM Nr. 2 zu § 331 StPO) bereits entschieden hat, ist zwischen Handlungen, die in Mittäterschaft begangen sind, und solchen, die nur als Beihilfe zu werten sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich, weil sich Mittätervorsatz und Beihilfevorsatz ausschließen. Das gleiche gilt von Begünstigungs- und Hehlereihandlungen im Verhältnis zu Diebstahlshandlungen.

Das Urteil ist aber auch nicht dahin zu verstehen, dass es einzelne Handlungen der Angeklagten objektiv und subjektiv als Beihilfe-, Begünstigungs- oder Hehlereihandlungen wertet. Vielmehr will die Strafkammer offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass einzelne Akte der Fortsetzungstat äußerlich den Eindruck einer Beihilfe oder Hehlerei gemacht hätten, dass aber auch diese Akte infolge des von vornherein gefassten Vorsatzes in Wahrheit Diebstahlsakte mit Mittätervorsatz seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting