Teilweise Aufhebung wegen möglichem Mundraub; Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/62
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus den Feststellungen nicht, ob die weggenommenen Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert waren und ob sie zum baldigen Verbrauch bestimmt waren, kann eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht aufrechterhalten werden.
§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Mundraub) schließt als Spezialtatbestand die Anwendung von § 242 und § 243 StGB aus, sofern seine Voraussetzungen vorliegen.
Fehlt die vom Tatrichter vorzunehmende Würdigung von Art, Umfang, Wert und Entnahmezweck der Beute, hat das Revisionsgericht die entsprechenden Schuldsprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Erwägungen zur Bewertung ‚geringwertiger Gegenstände‘ (BGHSt-Rechtsprechung) sind sinngemäß auf das Merkmal ‚in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte‘ des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB anzuwenden.
Mundraub oder tateinheitlich begehter Mundraub setzt darüber hinaus das Vorliegen des nach § 370 Abs.2 StGB erforderlichen Strafantrags und die Nicht-Verjährung der Tat voraus.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Hamburg, 16. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bauarbeiter ███████ █ aus ███, dort geboren am █████,
2. den Arbeiter ████████ ███████ aus ███, dort geboren am █████,
3. den Arbeiter █████, dort geboren am █████,
4. den ████████ █████ Z. aus Bessarabien, geboren am 1943,
– Sachbezeichnung: LC Ju. a. – wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und W. und der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Hamburg vom 16. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte ████ und der Mitangeklagte ██ ██ in den Fällen II 4 und 5 sowie der ██████████ ██ und der Mitangeklagte ██ ██████████ im Fall II 4 der ██████████████ █████ schweren Diebstahls verurteilt worden sind,
in den gesamten Strafaussprüchen gegen
b) diese Angeklagten.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der drei Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten W. wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch zu einer Jugendstrafe, den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe (Gefängnisstrafe) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ██████████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Die Revisionen des Angeklagten ██████ und seiner gesetzlichen Vertreterin rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die von den Revisionen des Angeklagten ██████ und seiner gesetzlichen Vertreterin erhobene Verfahrensrüge des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist entgegen der Vorschrift nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich.
Die von allen drei Revisionen erhobene Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
Die Schuldsprüche sind frei von sachlich-rechtlichen Mängeln, soweit der Angeklagte █████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch sowie wegen schweren Diebstahls in drei Fällen (Fälle II 3, 23 und 29 der Urteilsgründe) und der Angeklagte █████ █████ wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Diebstahls in drei Fällen (alle II 19, 23 und 29 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind. Was die Revisionen des Angeklagten █████████ und seiner gesetzlichen Vertreterin hiergegen im Einzelnen vorbringen, ist unbegründet.
Der Verurteilung des Angeklagten ███ wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II 26 der Urteilsgründe steht nicht entgegen, dass █████ nach den Feststellungen des Urteils eine Hand in der Binde trug. Es gibt keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz, der besagt, dass jemand, der eine Hand in der Binde trägt, unfähig ist, sich an einer Schlägerei derart zu beteiligen, dass er kräftig um sich schlägt.
Urteilsspruch und Urteilsgründe ergeben klar, dass die Jugendkammer, soweit es sich um die drei schweren Diebstähle zum Nachteil der Roßschlachterei K. handelt (Fälle II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe), den Angeklagten ████████ nur wegen Teilnahme an demjenigen schweren Diebstahl verurteilt hat, bei dem etwa 20 Knackwürste entwendet wurden (Fall II 4 der Urteilsgründe).
Richtig ist zwar, dass § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Mundraub) als Sondergesetz nicht nur § 242 StGB, sondern auch § 243 StGB ausschließt und daher die Angeklagten sowie ihre jeweiligen Mittäter, soweit sie Mundraub begingen, nicht wegen schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen. Dies trifft aber für die Fälle II 3, 19, 23 und 29 der Urteilsgründe nicht zu.
Das brauchte für den Fall II 19 der Urteilsgründe, in dem ein Reservereifen eines Kraftwagens entwendet wurde, nicht näher ausgeführt zu werden.
Zu den Fällen II 3 und 23 der Urteilsgründe ergibt der Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, dass die jeweiligen Täter die vier Roßmettwürste (Fall II 3) und die ca. 30 Flaschen Bier (Fall II 23) nicht in der Absicht wegnahmen, sie in vollem Umfange alsbald zu verbrauchen. So verfuhren sie dann auch. Das Urteil stellt für beide Fälle ausdrücklich fest, dass jeweils ein Teil der Beute an andere Personen veräußert (verkauft oder verschenkt) wurde. Das schließt Mundraub aus.
Im Fall II 29 der Urteilsgründe wurden Zigaretten gestohlen. Das Urteil kennzeichnet den Umfang der Beute mit den Worten „eine beträchtliche Anzahl Zigarettenpackungen“. Damit bringt es zum Ausdruck, dass die Beute weder der Menge nach gering noch dem Werte nach unbedeutend war.
Das Urteil legt auf Seite 79 UA dar, dass und aus welchen Gründen die Jugendkammer bei dem Angeklagten █████ kein Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht angewandt hat. Die Entscheidung ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.
Die Schuldsprüche haben indessen aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand, soweit die Jugendkammer den Angeklagten W. wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 und den Angeklagten ██████ wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt hat.
Das Urteil lässt in beiden Fällen die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten und ihre jeweiligen Mittäter Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert wegnahmen, um sie alsbald zu verbrauchen, also Mundraub begingen. Im Fall II 4 der Urteilsgründe entwendeten █████ und █████ sowie die Mitangeklagten ███ und ███████ aus der Roßschlachterei K. mittels Einsteigens etwa 20 Knackwürste, im Fall II 5 der Urteilsgründe ██ und der Mitangeklagte R. aus derselben Roßschlachterei ebenfalls mittels Einsteigens eine Schinkenspitze. Mehr sagt das Urteil über Art, Umfang und Wert der Beute nicht. Es sagt auch nichts über den Zweck, den die Angeklagten und ihre Mittäter mit ihren Taten verfolgten.
20 Knackwürste können ebenso wie eine Schinkenspitze Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert sein. Ob sie es im Einzelnen sind, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Sie zu würdigen, ist Aufgabe des Tatrichters. Die Strafkammer hat hier ausweislich der Urteilsgründe eine solche Würdigung nicht vorgenommen. Sie wird dies in einer neuen Hauptverhandlung nachholen müssen. Auf die Entscheidungen BGHSt 5, 263, 264/265; 6, 41, 43–46 wird verwiesen. Die Rechtsgrundsätze, die dort zu dem Merkmal „geringwertige Gegenstände“ in § 264a StGB entwickelt werden, gelten entsprechend auch für das Merkmal „in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte“ in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass die Beute in den genannten zwei Fällen jeweils Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert waren und dass die Angeklagten und ihre jeweiligen Mittäter die Nahrungsmittel entwendeten, um sie alsbald zu verbrauchen, so wird die Jugendkammer weiterhin prüfen müssen, ob die Angeklagten und ihre Mittäter diese Absicht auch schon in demjenigen Zeitpunkt hatten, in dem sie in die Roßschlachterei K. einstiegen, oder ob ihre Vorstellung und ihr Wille in diesem Zeitpunkt darauf abzielten, nicht nur Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezeichneten Art in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch wegzunehmen. In diesem Fall würden sie sich jeweils eines versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 43, 47 StGB) in Tateinheit mit vollendetem Mundraub (§§ 370 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB) schuldig gemacht haben.
Außerdem wird die Jugendkammer beachten müssen, dass die Angeklagten und ihre Mittäter wegen Mundraubes oder tateinheitlich verübten Mundraubes nur verurteilt werden können, wenn der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag vorliegt und die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt ist.
Die dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte █████ wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 und der Angeklagte ██████ wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten R. und ██ ███████████ zu erstrecken, soweit die Jugendkammer ██████████████ wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 und ██ ███████ wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt hat.
Bei dem Angeklagten ████████ und den Mitangeklagten ██ und ████████████, die jeder wegen mehrerer Straftaten zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt worden sind, entfallen damit ohne Weiteres auch die Strafaussprüche.
Bei dem Angeklagten ███████████ kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe auch die Einzelstrafen beeinflusst hat, die die Jugendkammer wegen seiner übrigen Straftaten gegen ihn verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schnitt |