Revision gegen Verurteilung wegen Wohnsitzbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Getäuschten eine Vermögensverfügung bewirkt wird, die zu einem Vermögensschaden führt.
Erbrachte Leistungen des Getäuschten schließen eine Betrugshandlung nicht aus, wenn die Leistung bei zutreffender Sachlage rechtlich nicht hätte erfolgen dürfen und daher keinen rechtfertigenden 'Preis' bildet.
Eine durch Täuschung bewirkte Vermögensverfügung einer Behörde, die unmittelbar zu einer Belastung oder Schädigung Dritter führt, begründet einen dem Dritten zurechenbaren Vermögensschaden.
Ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum ist zu verneinen, wenn der Täter die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kannte und bewusst unrichtig darstellte.
Vorinstanzen
Landgericht Pankow, 19. August 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ aus BD, den Kriminalmeister Fritz ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Pankow vom 19. August 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 19. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit der Revision hiergegen erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
Ohne Rechtsirrtum sieht die Strafkammer in den Erklärungen, die der Angeklagte am 27. November 1950 im Nachtrag zum Anstellungsvertrag und weiterhin alle drei Monate abgegeben hat, eine Täuschung seiner Anstellungsbehörde über seine Wohnsitzverhältnisse. Bei zutreffenden Angaben des Angeklagten hätte die Polizeibehörde den Angeklagten entlassen müssen und auch tatsächlich entlassen, weil die Vorschriften der Alliierten Kommandantur dies bindend verlangten. In der Nichtentlassung des Angeklagten liegt eine Vermögensverfügung der Behörde, die einen Vermögensschaden zur Folge hatte. Dass der Angeklagte ausreichende Leistungen erbrachte, ändert hieran nichts. Die Strafkammer legt im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend dar, dass die Leistungen des Angeklagten für seine Behörde, weil sie ihn nicht behalten durfte, keinen „Preis“ hatten.
Ebenfalls zutreffend führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte durch die Täuschung seiner Behörde die Lohnausgleichskasse geschädigt hat. Die die Lohnausgleichskasse schädigende Vermögensverfügung der getäuschten Polizeibehörde liegt darin, dass diese nicht den jeweils vorgeschriebenen Gehaltsanteil des Angeklagten einbehielt und bei der Lohnausgleichskasse 1:1 in Ostmark umtauschte.
Die Revision meint, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte in Wahrheit seinen Wohnsitz im Sinne der Währungsbestimmungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt habe. Der Strafkammer ist aber insoweit kein Rechtsirrtum unterlaufen. Sie hat es gar nicht, wie die Revision behauptet, in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte nur Untermieter und nicht Hauptmieter gewesen sei, sondern darauf, dass das Untermietverhältnis nur ein Scheinmietverhältnis gewesen sei. Was die Revision dagegen anführt, liegt neben der Sache. Der Angeklagte hat nicht nur tatsächlich seinen privaten Lebensmittelpunkt im sowjetisch besetzten Sektor gehabt, sondern er hat sich in West-Berlin noch nicht einmal die Möglichkeit geschaffen, sich in seiner „Wohnung“ jederzeit während seiner Freizeit aufzuhalten. Er war bei den Eheleuten [REDACTED] nur in Notfällen geduldet.
Dass der Angeklagte sich weder im Tatbestands- noch im Verbotsirrtum befunden hat, stellt das Urteil fest. Darauf, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, in den Jahren 1949/50 längere Zeit hindurch seine Ostberliner Lebensmittelkarten gegen Westberliner Lebensmittelkarten umgetauscht bekam, oder ob er auf Grund der Begründung seines zweiten Wohnsitzes in Verbindung mit dem Antrag auf Zuzugsgenehmigung unmittelbar in West-Berlin Lebensmittelkarten erhielt, kommt es für die Entscheidung nicht an.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |