Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Entfernung der Angeklagten bei Urteilsverkündung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/58
Datum
02.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; ihre Revision rügt Verfahrensfehler bei ihrer kurzzeitigen Entfernung während der Urteilsverkündung und die Ablehnung weiterer Sachverständigengutachten. Der BGH verwirft die Revision: Die Entfernung wegen ordnungswidrigen Verhaltens war verhältnismäßig und eine vorherige Anhörung nicht zwingend erforderlich. Formelle Mängel führen nicht automatisch zur Aufhebung, wenn das Fehlen eines Entfernungsgrundes nicht ersichtlich ist; die Entscheidung über zusätzliche Gutachter liegt im Erkenntnisbereich des Tatgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit des Angeklagten gehört grundsätzlich zur Urteilsverkündung; das Gericht kann jedoch vorbehaltlich der gesetzlichen Ermächtigung den Angeklagten bei erheblicher Störung zeitweise entfernen.

2

Bei ordnungswidrigem Verhalten des Angeklagten kann eine vorherige Anhörung entbehrlich oder unzweckmäßig sein, wenn sie die Störung nur verschärfen würde.

3

Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften (z. B. fehlender Gerichtsbeschluss) begründet nur dann den Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, wenn kein sachlicher Grund für die Entfernung bestand oder Zweifel an dessen Vorliegen bestehen.

4

Eine kurze Abwesenheit des Angeklagten während der Urteilsverkündung erfordert in der Regel keine nachträgliche detaillierte Unterrichtung, soweit die Abwesenheit und das Verhalten des Angeklagten keine entscheidungserhebliche Benachteiligung erwarten lassen.

5

Die Entscheidung, ob weitere Sachverständige beizuziehen sind, unterliegt dem Würdigungsspielraum des Tatgerichts; ein Anspruch auf Hinzuziehung eines zweiten Gutachters besteht nicht ohne gesetzliche Grundlage oder erkennbare Mängel des Gutachtens.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 9. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ geborene ████████ aus ██, Elfriede, geboren am ██ 1915 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1958 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 9. Juli 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird der Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Ihre Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden

I.

Die Beschwerdeführerin bemängelt Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO und beruft sich dabei auf folgenden Sachverhalt:

Nach der Sitzungsniederschrift hatte das Schwurgericht um 13.10 Uhr des Verhandlungstages mit der Verkündung des Urteils begonnen und war bei der Mitteilung der Gründe durch die Angeklagte gestört worden.

„Die Angeklagte benahm sich durch wiederholte laute ordnungswidrige Schreie ‚nein! nein! nein!‘ und wurde vom Vorsitzenden ermahnt, sich ruhig zu verhalten. Als die Angeklagte trotzdem fortfuhr, laut zu schreien: ‚nein! nein! nein!‘, ordnete der Vorsitzende um 13.55 Uhr an, dass die Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens zeitweise aus dem Sitzungssaal zu entfernen sei. Widerspruch gegen diese Anordnung wurde von keiner Seite erhoben.

In Fortsetzung der Urteilsverkündung wurde die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt. Die Angeklagte wurde um 14.05 Uhr wieder hereingeführt. Die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe und damit die Urteilsverkündung wurde in Anwesenheit der Angeklagten fortgesetzt und um 14.15 Uhr abgeschlossen.“

Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.

1. Richtig ist allerdings, dass im Allgemeinen die Angeklagten auch bei der Urteilsverkündung ununterbrochen anwesend sein müssen, weil dies ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 63, 248, 249; RG JW 1938, 1644; BGH 5 StR 406/55 vom 25. Oktober 1955); zur Urteilsverkündung gehört nach § 268 Abs. 2 StPO die Eröffnung der Urteilsgründe.

2. Mit Recht auch weist die Revision darauf hin, dass gemäß §§ 177 GVG, 247, 33 StPO eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nach Anhörung der Angeklagten vom Gericht zu beschließen ist und dass sie nach Rückkehr in den Sitzungssaal vom wesentlichen Inhalt des in ihrer Abwesenheit Geschehenen zu unterrichten sind.

a) Es kann dahinstehen, ob hier der Vorschrift des § 33 StPO damit genügt war, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor der Wachtmeister die Anordnung des Vorsitzenden durchführte (vgl. BGH 2 StR 457/54 vom 5. April 1955). Denn auch wenn das nicht der Fall wäre, könnte sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen.

Für die Frage vorheriger Anhörung eines Angeklagten bei Entfernung wegen ordnungswidrigen Verhaltens gelten andere Grundsätze als im Falle der Anordnung nach § 247 Abs. 1 StPO, weil die Entfernung wegen Verstoßes gegen die Ordnung im Gerichtssaal ihrer Natur nach von anderer Art ist als die Zwangsentfernung nach § 247 Abs. 1 StPO (RGSt 35, 433, 435; Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 247 Anm. 7; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 247 StPO Erl. 20).

Die Anhörung kann in zahlreichen Fällen der §§ 177 GVG, 247 Abs. 2 StPO überflüssig, mitunter geradezu unzweckmäßig sein. So insbesondere dann, wenn der Ungebührwille außer Frage steht. Eine Anhörung würde in solchem Falle nicht zur Klarung des Verstoßes beitragen, sondern wäre sogar mit der dem Gericht geschuldeten Achtung nicht vereinbar, weil der Ungebührliche noch Gelegenheit zu weiteren Ausfällen hätte (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Anm. 5 c zu § 178 GVG und Anm. 9 zu § 177 GVG). Auch hier war die Sachlage so, wie die Revision nicht bestreitet. Die Angeklagte hatte die Urteilsverkündung durch laute Schreie gestört und sich davon durch Ermahnungen des Vorsitzenden nicht abhalten lassen. Bei der Art dieser Störung hätte eine Aufforderung an die Angeklagte, sich zu äußern, wahrscheinlich nur zu weiteren Ordnungswidrigkeiten geführt. Dem durfte sich der Tatrichter bei Verkündung des Urteils nicht aussetzen.

b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses stützt die Revision hier ebenfalls nicht. Auch insoweit können nämlich die von der Rechtsprechung zu § 247 Abs. 1 StPO entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die Fälle zwangsweiser Entfernung wegen Ordnungswidrigkeit übertragen werden.

Richtig ist allerdings, dass die Zwangsentfernung nicht durch den Vorsitzenden allein angeordnet werden darf. Hierzu bedarf es vielmehr eines begründeten Gerichtsbeschlusses.

Jedoch begründet ein Verstoß hiergegen nicht unter allen Umständen die Revision. Denn der absolute Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nur gegeben, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, „deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt“. Das Gesetz schreibt aber nicht vor, dass ein Angeklagter, der die Hauptverhandlung erheblich stört und auch dem Zureden des Vorsitzenden gegenüber unzugänglich bleibt, weiterhin zugegen sein muss. § 177 GVG lässt vielmehr in diesem Falle ausdrücklich seine Entfernung zu. Das allein ist der sachliche Inhalt dieser Vorschrift.

§ 338 Nr. 5 StPO trifft daher nur zu, wenn kein Grund für die Entfernung bestanden hat. Die bloße Verletzung von Formvorschriften beseitigt das Vorhandensein des Grundes für die Entfernung nicht (RG JW 1924, 1765; JW 1927, 2044; HRR 1935, 1361; RGSt 70, 65, 70).

Allerdings kann im Revisionsrechtszug häufig unsicher sein, ob das Gericht dieselbe Entscheidung getroffen hätte wie der Vorsitzende, ob also dessen Maßnahme begründet war. In solchen Fällen wird sich der Verstoß gegen Formvorschriften zugunsten der jeweiligen Revision auswirken müssen. So ist es hier aber nicht. Die Revision bestreitet das Ordnungswidrige des Verhaltens der Angeklagten nicht. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift kann auch nicht zweifelhaft sein, dass dem Schwurgericht keine andere Wahl übriggeblieben war, als die Angeklagte für kurze Zeit (10 Minuten) aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

c) Erfolglos bleibt schließlich auch die Beanstandung, der Angeklagten sei nach Wiederzulassung die inzwischen vorgenommene Begründung des Urteils nicht mitgeteilt worden.

Bei einer während des Verkündens von Urteilsgründen angeordneten Entfernung aus dem Sitzungssaal gemäß § 177 GVG wird sich im Allgemeinen die nachträgliche Unterrichtung der Angeklagten erübrigen (RGSt 35, 433, 435/436; Geier a. a. O. Anm. 7 zu § 247; Eb. Schmidt a. a. O. Erl. 22 zu § 247). Denn einer solchen Belehrung über in Abwesenheit verkündete Urteilsgründe kommt in den meisten Fällen keine entscheidende Bedeutung bei.

Hier war die Angeklagte nur verhältnismäßig kurze Zeit aus dem Sitzungssaal abgetreten (10 Minuten, bei einer Verkündungsdauer von 65 Minuten). Überdies hatte ihr Verhalten vor der Entfernung gezeigt, dass sie die (ohnehin geringen) Möglichkeiten, durch sachgerechtes Vorbringen (insbesondere durch neue Beweisanträge) eine nochmalige Verhandlung zu erreichen, nicht mehr nutzen wollte. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht behauptet.

II.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von Sachverständigen.

1. Die Verteidigung räumt selbst ein, sie habe keinen Schriftsachverständigen mit überlegenen Forschungsmitteln benennen können; auch nach ihrer Meinung hatte deshalb kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Anhörung eines weiteren Schriftsachverständigen bestanden. Dann aber kann der bloße Hinweis, bei der Begutachtung von Schriften müssten aus Sicherheitsgründen stets zwei Sachverständige hinzugezogen werden, die Revision nicht stützen. Denn es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung, nach der bei Schriftuntersuchungen zwei Sachverständige hinzuzuziehen sind.

2. Auch die Ablehnung des Antrags, Professor ████████████ mit der Erstattung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die tatsächlichen Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Medizinalrats ███████████ entziehen sich einer Nachprüfung in diesem Rechtszug. Das gilt auch für die Behauptung, ██████████████████ verfüge über Forschungsmittel, die denen des Medizinalrats Dr. W____ überlegen seien. Das Landgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung das Gegenteil festgestellt.

B. Sachbeschwerden

1. Die Darlegungen des Urteils über die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten weisen keinen Rechtsirrtum auf.

2. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtBorker