Treffer
BGH Urteil

BGH: Schwere Freiheitsberaubung durch falsche Denunziation bei Besatzungsbehörden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/55
Datum
06.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt, weil er durch bewusst unwahre Anzeigen bei sowjetischen Stellen die wiederholte Festnahme eines Hausbewohners herbeiführte, die in jahrelanger Haft mündete. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler und eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Strafrechts. Der BGH verwarf die Revision, bejahte deutsche Gerichtsbarkeit und verneinte Amnestie. Die falsche Denunziation sei adäquat kausal für die Freiheitsentziehung; Notwehr(irr)tümer schieden aus, Vorsatz und Unrechtsbewusstsein seien tragfähig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Strafgerichtsbarkeit ist nicht nach alliierter Vorbehaltsregelung ausgeschlossen, wenn die Tat nicht bei Pflichterfüllung oder Dienstleistung für alliierte Streitkräfte, sondern aus persönlichen Motiven durch bewusst unwahre Beschuldigung begangen wird.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung erhöht die Anforderungen an die Urteilsgründe nicht; das Urteil darf sich lediglich nicht in Widerspruch zur unterstellten Tatsache setzen.

3

Informatorische, freibeweisliche Ermittlungen zur verfahrensrechtlichen Behandlung eines Beweisantrags sind zulässig und unterliegen nicht § 244 StPO; ihr Ergebnis darf jedoch nicht Grundlage der Urteilsfeststellungen sein.

4

Wer nach einer formlosen Abklärung der Zwecklosigkeit eines Beweisantrags dem Schluss der Beweisaufnahme zustimmt, verzichtet regelmäßig auf die förmliche Bescheidung eines unerledigten Beweisantrags.

5

Bewusst unwahre Denunziationen, die eine Festnahme wegen schwerwiegender Verdachtsmomente auslösen, sind adäquat kausal für eine länger andauernde Freiheitsentziehung; eine spätere Verurteilung aus anderem Grund beseitigt die Rechtswidrigkeit der dadurch bewirkten Freiheitsberaubung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kontoristen Horst ████ aus ██████, geboren am ██████ 1916 in ██████ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juni 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 20. Juni 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wohnte 1945 als Untermieter des Luftschutzwarts ██ ████ im Hause ███████████████ ██ in Berlin-Schöneberg. Er und █████ ██████ hegten eine Abneigung gegen die ebenfalls dort wohnende Hauswartsfrau M(___). Frau M(___) wurde von dem Mieter ███ in Schutz genommen, so dass █████ und der Angeklagte ihre Abneigung auch auf diesen erstreckten. Im Mai 1945 erklärten ██████ und der Angeklagte eines Tages im Hausflur der Frau ███████: „Sie Nazischwein, hängen wir am Laternenpfahl auf!“ ████████ kam hinzu und wies die beiden Männer zurecht. Etwa eine Woche darauf erstatteten ██████ und der Angeklagte bei der sowjetischen Kommandantur Apostel-Paulus-Straße eine Anzeige gegen Frau M(___) und █████████. Daraufhin wurden diese beiden nachts verhaftet und am nächsten Morgen in Anwesenheit eines sowjetischen Offiziers von der deutschen Polizei vernommen. Ihnen wurde vorgeworfen, Mitglieder der NSDAP gewesen zu sein. Da sie das Gegenteil beweisen konnten, wurden sie mittags wieder freigelassen. Einige Stunden später wurden sie zum zweiten Mal verhaftet. Inzwischen hatten ████████ und der Angeklagte eine schriftliche Anzeige entworfen, unterschrieben und den Mietern des Hauses zur Unterschrift vorgelegt. Einige Mieter hatten unterschrieben, die anderen hatten das abgelehnt. Nunmehr wurden ██████ und Frau █████████ der sowjetischen Kommandantur beschuldigt, dem Werwolf anzugehören sowie Waffen, Munition und Uniformstücke in Besitz gehabt zu haben. Auch diese Beschuldigungen konnten sie entkräften; sie wurden nach etwa sieben Tagen entlassen. Inzwischen waren ihre Wohnungen geplündert worden; unter anderem hatte der Angeklagte Lebensmittel aus der Wohnung der Frau M(___) an sich genommen. Etwa eine Woche später wurde R(___) zum dritten Mal verhaftet und jetzt zur sowjetischen Kommandantur Martin-Luther-Straße gebracht. Diesmal hatte der Angeklagte ihn beschuldigt, als Sonderbeauftragter der SS tätig gewesen zu sein. R(___) konnte das sofort widerlegen und wurde entlassen. Jetzt setzten M(___) und der Angeklagte eine neue Anzeige auf, in der sie die alten Beschuldigungen wiederholten. Der Angeklagte unterschrieb diese Eingabe als Erster; auch █████████ und einige andere Mieter unterschrieben sie. Alle diese Vorgänge stehen nicht zur Anklage.

Als R(___) am 30. Juni 1945 nachmittags den Angeklagten im Hause traf, stellte er ihn wegen der fortgesetzten ungerechtfertigten Verfolgungshandlungen zur Rede, sagte, dass er ihm das Schwindeln abgewöhnen werde, nannte ihn einen Lumpen und gab ihm eine Ohrfeige. Daraufhin suchte der Angeklagte die Sowjetkommandantur in der Hauptstraße auf. Gegen 19 Uhr wurden R(___) und Frau ██████████ von einem Soldaten der Roten Armee in Gegenwart des Angeklagten zum vierten Mal verhaftet und zur Kommandantur in der Hauptstraße gebracht.

Über den weiteren Hergang stellt das angefochtene Urteil folgendes fest:

„Der Angeklagte war auch bei der späteren Vernehmung des Zeugen ██████████ zugegen. Er beschuldigte dabei den Zeugen ████████ der Sabotage an der Roten Armee sowie, Waffen und Munition versteckt zu halten. Er gab an, dass er von ██████ überfallen und geohrfeigt worden sei und sich als Freund der Roten Armee weiterhin von dem Zeugen R(___) bedroht fühle. Daraufhin sagte der Dolmetscher zu dem Angeklagten: ‚Du brauchst keine Angst zu haben, den siehst du nie wieder!‘ Auf Befehl des sowjetischen Offiziers gab dann der Angeklagte dem Zeugen ███ die von diesem erhaltene Ohrfeige zurück. █████████████ wurde nunmehr bei den sofort von zwei sowjetischen Offizieren und einem Dolmetscher durchgeführten und später fortgesetzten Vernehmungen immer wieder gefragt, wo er die Waffen und Munition versteckt habe. Auf Grund dieser haltlosen Denunziation kam er auf dem Weg über die KZ-Lager Ketschendorf, Jamlitz und Buchenwald nach Waldheim. Erst im Jahre 1950 wurde gegen █████████████████ Anklage erhoben. Anklagepunkte waren seine Arbeit bei Siemens, Beschimpfung einer Faschistin und Körperverletzung eines Mannes, der die Sympathie der Roten Armee besaß. Schließlich wurde Rosenberg, nachdem alle anderen Anklagepunkte fallen gelassen worden waren, lediglich wegen seiner Arbeit bei Siemens zu acht Jahren Gefängnis verurteilt und am 13. Februar 1953 aus der Strafhaft entlassen.“

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach Artikel 1 b III des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 (VOBl. I S. 89) dürfen deutsche Gerichte die Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben wegen Taten, die „bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit“ begangen sind. Davon kann hier keine Rede sein. Der Angeklagte stand nicht im Dienst der Roten Armee. Er leistete ihr auch keinen Dienst, indem er – wie die Strafkammer feststellt – bewusst unwahre Beschuldigungen gegen ████████ vorbrachte. Es war nicht einmal seine Absicht, der Roten Armee Dienste zu leisten. Sein einziger Beweggrund war die persönliche Verdruss gegen ██████ und der Wunsch, sich wegen des Ausdrucks „Lump“ und wegen der Ohrfeige an ihm zu rächen. Selbst wenn man wie die Revision will, unter der „Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte“ im Sinne der genannten Vorschrift für die damalige Zeit auch die Erfüllung allgemeiner Staatsbürgerpflichten mitverstehen würde, ließe die Vorschrift sich nicht anwenden. Bewusst unwahre Anzeigen gehören unter keinen noch so ungewöhnlichen Umständen zu den Staatsbürgerpflichten.

2. Die Tat fällt auch unter kein Straffreiheitsgesetz.

a) § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift in Berlin nicht gilt; das Berliner Straffreiheitsgesetz vom 12. Januar 1950 (VOBl. I S. 25) enthält keine gleichlautende Bestimmung. Übrigens wäre § 9 StFG 1949 auch deshalb nicht anwendbar, weil die Tat – wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum feststellt – aus ehrloser Gesinnung verübt worden ist.

b) § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 ist ebenfalls nicht anwendbar. Der Angeklagte hat die Tat weder auf Grund eines Befehls noch in der Annahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht begangen. Es gibt keine Rechtspflicht zu unwahren Anzeigen; solche Rechtspflicht nimmt auch niemand an.

II. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung Beweis dafür angetreten, dass der Angeklagte im Juni 1945 wegen einer Armverletzung weder maschinenschreiben noch sich gegen den tätlichen Angriff des Zeugen ██ zur Wehr setzen konnte. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden könne.

Zu Unrecht meint die Revision, hiernach hätte das Urteil die unterstellten Tatsachen erwähnen müssen. Die Erfordernisse der Urteilsbegründung erhöhen sich nicht dadurch, dass ein Beweisantrag mit einer Wahrunterstellung abgelehnt worden ist. Das Urteil darf sich nur nicht mit der Wahrunterstellung in Widerspruch setzen. Allerdings meint die Revision, auch das habe es getan. Das trifft jedoch nicht zu. Die Urteilsgründe geben die Einlassung des Angeklagten auf etwa anderthalb Seiten wieder. Am Anfang dieser Darstellung heißt es:

„Er habe zu der Zeit noch seinen kurz vor dem Einmarsch der Russen angebrochenen rechten Arm in Gips getragen, sich nicht gegen Rosenberg wehren können und sich deshalb vor ihm gefürchtet.“ (UA S. 15).

Anderthalb Seiten später wird die Einlassung des Angeklagten zwar als widerlegt bezeichnet. Damit ist aber dem Zusammenhang nach nicht jede Einzelheit dieser Einlassung, insbesondere nicht gerade die Behauptung gemeint, dass der Angeklagte seinen Arm in Gips getragen habe. Das Urteil sagt nirgends, dass gerade diese Behauptung nicht zutreffe; es enthält auch weder Feststellungen noch Rechtsausführungen, die sich mit dieser Behauptung nicht vereinigen ließen. Es ist nicht die Rede davon, dass der Angeklagte sich etwa körperlich gegen ███ hätte zur Wehr setzen können oder sollen, und dass ihm etwa deshalb nicht geglaubt werde, er habe sich zu seinem Schutze an die sowjetische Kommandantur gewandt. Vielmehr widerlegt die Strafkammer diese seine Behauptung mit ganz anderen Gründen.

Das Urteil setzt sich auch nicht mit der als wahr unterstellten Behauptung in Widerspruch, der Angeklagte habe damals nicht maschinenschreiben können. Es wird nirgends festgestellt, dass er eine der Eingaben selbst geschrieben habe. Vielmehr sagt die Strafkammer ausdrücklich, dass ██████ und er diese Eingaben gemeinsam aufgesetzt haben.

2. Ferner hatte der Verteidiger beantragt,

„vom Polizeipräsidium in Berlin eine Auskunft beizuziehen, dass am 30. Juni 1945 eine örtliche Polizeirevierstelle zur Anbringung einer Anzeige in Berlin nicht zur Verfügung stand“.

Die Sitzungsniederschrift fährt fort:

„Der Verteidiger des Angeklagten ist mit der Einholung einer telefonischen Auskunft von der Polizei einverstanden.“

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erstattet Bericht darüber, dass nach eingeholter telefonischer Auskunft am 30. Juni 1945 bereits viele deutsche Polizeirevierdienststellen in Berlin in Betrieb waren, so dass eine Anzeige überall angebracht werden konnte.

Ferner stellt die Sitzungsniederschrift fest:

„Nach Anhörung und im allseitigen Einverständnis der Prozessbeteiligten wird die Beweisaufnahme geschlossen, da auf ausdrückliches Befragen festgestellt wird, dass weiter keine Beweis- oder Beweiserhebungsanträge mehr gestellt werden.“

Entgegen der Meinung der Revision ist hiernach die Behandlung des Beweisantrages nicht zu beanstanden. Allerdings können Beweisanträge nur durch Beschluss abgelehnt werden. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen; der Beweisantrag ist aber auch nicht abgelehnt worden. Das Gericht hat zunächst mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers eine freibeweisliche Erhebung darüber veranlasst, ob von der beantragten Beweisaufnahme ein Ergebnis zu erwarten sei. Das war zulässig; es handelte sich dabei noch nicht um eine Beweiserhebung zur Schuld- oder Strafrage, sondern nur um die verfahrensrechtliche Vorfrage, was auf den Beweisantrag hin zu geschehen habe. Bei derartigen Ermittlungen ist das Gericht völlig frei und nicht etwa an die Beweisvorschriften des § 244 StPO gebunden. Insbesondere kann eine solche „informatorische“ Aufklärung auch der Staatsanwaltschaft übertragen oder überlassen werden. Dabei ist nur zweierlei zu beachten.

Zunächst darf das Ergebnis solcher formlosen Ermittlungen nicht den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt werden. Das ist hier aber auch nicht geschehen. Die Strafkammer stützt ihre Feststellung, dass deutsche Polizeidienststellen zur Verfügung standen, nicht auf die Auskunft des Polizeipräsidiums, sondern darauf, dass ████████ den Angeklagten wegen Diebstahls bei der deutschen Kriminalpolizei in der Grunewaldstraße angezeigt und dass diese daraufhin Haussuchungen durchgeführt hatte, unter anderem beim Angeklagten. Sie hebt besonders hervor, dass gerade durch diesen Vorgang der Angeklagte mit dem Vorhandensein deutscher Polizeistellen bekannt geworden sei. Das alles war nicht Gegenstand der fernmündlichen Auskunft gewesen und muss daher anders festgestellt worden sein, nämlich auf Grund von Zeugenaussagen und möglicherweise auch auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten.

Zum anderen machen formlose Ermittlungen, wie die fernmündliche Anfrage, als solche die Entscheidung über einen formgerechten Beweisantrag nicht entbehrlich. Im vorliegenden Fall konnte von einer solchen Entscheidung deshalb abgesehen werden, weil der Verteidiger den Beweisantrag erkennbar nicht mehr aufrechterhielt, nachdem die fernmündliche Auskunft ihn, den Verteidiger, von dessen Zwecklosigkeit überzeugt hatte. Nachdem diese Auskunft nicht das von ihm erhoffte Ergebnis gebracht hatte, hätte er ausdrücklich erklären müssen, dass er auf einer förmlichen Bescheidung seines Beweisantrages bestehe; zum mindesten hätte er das tun müssen, als er ausdrücklich um sein Einverständnis mit dem Schluss der Beweisaufnahme befragt wurde. Die von ihm hierzu erklärte Zustimmung kann nur als Verzicht auf den unerledigten Beweisantrag aufgefasst werden. Von Amts wegen die Auskunft einzuholen, brauchte sich dem Gericht hiernach nicht aufzudrängen.

3. Frau ██████, inzwischen verehelichte ████, war als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden. Sie ist wegen Krankheit nicht erschienen. Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer „nach Anhörung und im Einverständnis des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten mit Zustimmung seines Verteidigers von der Vernehmung der wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugin Kunigunde W(___) abgesehen“. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass nicht die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Frau ████████ verlesen worden sind.

a) Die Revision bezeichnet das zunächst als einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Unter diesem Gesichtspunkt kann sie die Unterlassung aber schon deshalb nicht mit Erfolg rügen, weil sich dem Gericht eine Verwertung des Wissens der Frau ██████████ keineswegs als im Interesse des Angeklagten liegend aufdrängen konnte. Frau M(___) war das zweite Opfer des Angeklagten gewesen; die Darstellung in ihren polizeilichen Vernehmungen richtete sich gegen ihn, sie wäre nach allem, was sich in der Hauptverhandlung voraussehen ließ, eine ausgesprochene Belastungszeugin gewesen. Die Revision meint freilich, es fanden sich gewisse Widersprüche zwischen ihrer früheren Darstellung und den nunmehrigen Feststellungen. Aber die Möglichkeit, dass die Erörterung gewisser Unstimmigkeiten zwischen ███ und Frau ███████ Darstellung – auch hinsichtlich des Ortes, an dem ███████████████ verhaftet wurde – zu einem für den Angeklagten günstigeren Endergebnis geführt hätte, lag für die Strafkammer so fern, dass sie mit der Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nicht gegen die Pflicht verstieß, von Amts wegen die Wahrheit zugunsten des Angeklagten zu erforschen, nachdem sogar sein eigener Verteidiger auf die Zeugin verzichtet hatte.

b) Die Revision erwähnt zwar den § 245 StPO nicht, will aber anscheinend auch rügen, dass die Vernehmungsniederschriften unverwertet geblieben sind, obwohl sie herbeigeschaffte Beweismittel gewesen seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge nicht begründet. Die polizeilichen Niederschriften waren nach § 251 StPO nicht verlesbar. Dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine verlesbare Niederschrift über eine „frühere richterliche Vernehmung“ im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO war nicht vorhanden. Allerdings ist die Zeugin am 14. September 1954 richterlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung (Bl. 47 d. A.) besteht aber nur in einer Bezugnahme auf die polizeiliche Niederschrift. Derartige Protokolle sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlesbar (BGH NJW 1952, 1027; BGHSt 6, 279; 7, 73).

III. Sachrüge

1. Die Revision sucht darzutun, dass die vom Angeklagten ausgesprochenen Beschuldigungen nicht ursächlich für die Freiheitsberaubung gewesen seien. Die Ursache könne vielmehr nur in dem nicht voraussehbaren Verhalten der sowjetischen Stellen und in dem Waldheimer Urteil gesehen werden. Beides geht fehl.

Es liegt im gewöhnlichen („adäquaten“) Verlauf der Dinge, dass eine Besatzungsmacht einen Einwohner für längere Zeit festsetzt, wenn sie ihn im Verdacht hat, Waffen und Munition zu verbergen. Das ist weder eine zufällige noch eine irgendwie ungewöhnliche Folge einer derartigen Beschuldigung. Auch hatte der Angeklagte es gerade auf diesen Erfolg abgesehen. Er hat ihn nach den Urteilsfeststellungen durch eine bewusste Täuschung der sowjetischen Stellen herbeigeführt.

Dass ██ █████ in Waldheim „wegen seiner Arbeit bei Siemens“ verurteilt worden ist, hindert an der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung nichts. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Festnahme ██ ███████████████ auf Grund unwahrer Behauptungen des Angeklagten erfolgt. Sie wurde dadurch rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit konnte dadurch, dass ████████████ fünf Jahre später aus einem ganz anderen Grunde verurteilt wurde, nicht beseitigt werden, selbst wenn die fünf Jahre auf seine Strafe angerechnet worden sein sollten.

2. Die Revision meint, auch der Vorsatz des Angeklagten sei nicht festgestellt. Nach dem geringen Erfolge der voraufgegangenen Beschuldigungen habe er „vernünftigerweise“ nichts davon erwarten können, wenn er ██ ███ am 30. Juni 1945 des derzeitigen Waffenbesitzes beschuldigte. Auch das geht fehl. Es kommt nicht darauf an, was der Angeklagte „vernünftigerweise“ erwarten „konnte“, sondern darauf, was er erwartet hat und was dann auch erwartungsgemäß wirklich eingetreten ist. Die langfristige Freiheitsberaubung war das hartnäckig verfolgte Ziel seiner immer wieder von neuem aufgenommenen und ergänzten Beschuldigungen. Diese festgestellte Absicht schließt den Vorsatz ein, ohne Rücksicht darauf, was erwartet werden konnte.

3. Die Revision vermisst in dem angefochtenen Urteil Ausführungen darüber, ob der Angeklagte nicht in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt habe. Solcher Ausführungen bedurfte es nicht. Der Angeklagte befand sich weder in Notwehr, noch konnte er das glauben, weil er selbst von vornherein der Angreifer war. Die Bezeichnung „Lump“ und die Ohrfeige war eine sehr maßvolle Verteidigung Rosenbergs auf die – wie selbst die sowjetischen Stellen erkannt und entschieden hatten – rechtswidrigen Angriffe des Angeklagten gewesen. Das wusste auch der Angeklagte. Aber selbst wenn das anders gewesen wäre, und wenn der Angeklagte Grund gehabt hätte, sich vor rechtswidrigen Beleidigungen und Körperverletzungen Rosenbergs zu fürchten, so wäre die mit unwahren Bezichtigungen herbeigeführte langfristige Freiheitsberaubung nicht die erforderliche Verteidigung gewesen. Darüber ist auch ein Tatsachenirrtum nicht denkbar.

4. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, dass dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns bewusst gewesen sei. Sie meint, das sei „mehr eine aus unzutreffender Rechtsbeurteilung erwachsene Unterstellung als eine konkrete tatrichterliche Darstellung des subjektiven Tatbestandes“. Sie weist auf das „jugendliche Alter“ des Angeklagten sowie darauf hin, dass er seit seinen sechzehnten Lebensjahr „nur Gewaltherrschaft in sich stetig steigender Brutalität erlebt“ habe. Die Erkenntnis, dass er ein rechtswidriges Verfahren in Gang bringe, setze eine „wunderbare Erleuchtung“ bei ihm voraus, die der Erfahrung widerspreche.

Dabei übersieht die Revision, dass der Angeklagte mit bewusst unwahren Beschuldigungen vorging. Es gehört weder ein gereiftes Alter (der Angeklagte war zur Tatzeit fast 29 Jahre alt) noch die Gewöhnung an eine rechtsstaatliche Umgebung dazu, um sich bewusst zu sein, dass ein Erfolg, der nur durch das Gelingen einer Täuschung, nur durch bewusst unwahre Bezichtigungen erreicht werden kann, Unrecht ist. Wenn die Strafkammer das Gefühl dafür auch beim Angeklagten feststellt, so setzt sie sich keineswegs in Widerspruch zur Lebenserfahrung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer