BGH: Feststellungspflicht bei alkoholbedingter vermindeter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/55
- Datum
- 18.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums hat das Tatgericht, soweit möglich, die Menge des konsumierten Alkohols sowie sonstige für die Wirkungsbeurteilung wesentliche Umstände (Alkoholverträglichkeit, Nahrungsaufnahme, Dauer des Trinkens o.ä.) festzustellen.
Der Tatrichter kann neben den Angaben des Beschuldigten und möglicher Zeugen auch Eindrücke Dritter und sonstige Beweisanzeichen heranziehen, um auf die Alkoholmenge und ihre Wirkung zu schließen.
Wenn ein größerer Alkoholgenuss feststeht oder sich nicht ausschließen lässt, ist es rechtsfehlerhaft, allein aus planmäßigem, folgerichtigem Handeln oder deutlicher Erinnerung des Täters auf das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung von Einsichts- und Hemmungsvermögen zu schließen.
Fehlende Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung können den Strafausspruch berühren; in solchen Fällen kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen werden, ohne den Schuldspruch zwingend anzutasten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicher Horst ██ aus ████, dort geboren █████████████ 1931, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i. R.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Berker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juli 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrunde liegenden Feststellungen werden beseitigt, soweit sie nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls betreffen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.
Gegen die Beurteilung der Tat als Diebstahl (§ 242 StGB) und gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen (§ 244 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit macht auch die Revision keine näheren Ausführungen.
Sie wendet sich im einzelnen nur dagegen, dass das Landgericht den § 51 StGB nicht anwendet. Was sie hierzu als Verstoß gegen das Verfahrensrecht geltend macht, fällt mit ihrem sachlichrechtlichen Angriff zusammen und braucht daher nicht besonders behandelt zu werden.
Zu diesen Punkten sagt das Urteil, das sonst sorgfältig und besonders im Strafausspruch eingehend begründet ist, nur folgendes: ████ gibt an, im Laufe der Nacht viel Alkohol getrunken zu haben. Er erinnert sich jedoch an alle Einzelheiten, seine Schilderungen sind präzise, der Ablauf der ganzen Tat ist zielbewusst und logisch. Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist nicht eingetreten. Eine Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB kam daher nicht in Betracht (UA S. 10).
Das reicht nicht aus.
Es fehlt zunächst jede Feststellung, wieviel der Angeklagte getrunken hatte. Die Menge des genossenen Alkohols ist in der Regel eine wesentliche Grundlage der Entscheidung darüber, ob das Einsichts- und Hemmungsvermögen aufgehoben oder erheblich vermindert war. Sie muss daher im allgemeinen nach Möglichkeit festgestellt werden. Dabei kann der Tatrichter außer den Angaben, die der Angeklagte und etwaige Zeugen unmittelbar über den Alkoholverbrauch machen, auch sonstige Beweisanzeichen heranziehen. Er darf z. B. Eindrücke anderer vom Auftreten und Verhalten des Angeklagten mitverwerten, um auf die Menge des Alkohols und ihre Wirkung zu schließen. In diesem Zusammenhange kann unter anderem auch berücksichtigt werden, ob der Angeklagte sich an die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnert und ob er diese planmäßig und folgerichtig ausgeführt hat. Es ist aber, wenn ein größerer Alkoholgenuss feststeht oder sich mindestens nicht ausschließen lässt, grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, unmittelbar aus der Art des Handelns oder aus der Deutlichkeit der Erinnerung des Angeklagten allein zu folgern, dass das Einsichts- und vor allem das Hemmungsvermögen weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert waren (BGHSt 1, 384; BGH vom 23. Juni 1953 – 1 StR 190/52 bei Dallinger MDR 1953, 596; BGH VRS Bd. 8, S. 426; BGH GoldArch 1955, 269 mit Nachweisen; RG JW 1937, 1328; RG HRR 1939, 532).
Das Landgericht stützt sich zwar nicht nur auf einen der beiden zuletzt erwähnten Gesichtspunkte, sondern auf beide zusammen. Aber auch das genügt nicht, um die Folgerung, der Angeklagte habe die volle Einsichtsund Hemmungsfähigkeit gehabt, rechtlich einwandfrei erscheinen zu lassen, zumal die Alkoholmenge und sonstige wesentliche Umstände (Alkoholverträglichkeit des Angeklagten, Nahrungsaufnahme, Dauer des Trinkens und dgl.) nicht festgestellt sind.
Immerhin berührt der Mangel im vorliegenden Falle nicht den Schuldspruch. Denn der im Urteil festgestellte Tathergang und die lückenlose Erinnerung des Angeklagten schließen die Annahme aus, sein Einsichts- oder Hemmungs= vermögen sei im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aufgehoben gewesen.
Da das Urteil also höchstens auf einer Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB beruhen kann, braucht nur der Strafausspruch aufgehoben zu werden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen werden durch den Aufhebungsgrund insoweit nicht betroffen, als sie die Voraussetzungen des Rückfalls betreffen. In diesem Punkte, der sich von dem übrigen Teil des Strafausspruchs trennen lässt, bleiben sie nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
In derselben Nacht, in der der Angeklagte den gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahl begangen hat, hat er noch eine andere Tat verübt. Er ist deshalb am 29. Juli 1955 vom Amtsgericht Hamburg 152 Ds 63/55 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht wird daher den § 79 StGB zu beachten haben.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Berker |