Treffer
BGH Urteil

Einziehung von Zucker: Zollschuldentstehung in der SBZ und keine Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 520/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem objektiven Einziehungsverfahren wegen Zoll- und Steuerhinterziehung betraf der Streit die Einziehung von 3405 t Zucker nach einem Strafbescheid des Hauptzollamts. Das Landgericht hob den Strafbescheid erneut auf; Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revisionen, weil nach den Feststellungen die Zoll-/Abgabenschuld jedenfalls in der sowjetisch besetzten Zone nach § 45 ZollG entstanden sein konnte und damit der äußere Tatbestand einer Hinterziehung in der Bundesrepublik fehlte. Zudem sei ein Vorsatz der Abgabenhinterziehung nicht nachweisbar; Devisenverstöße schieden ebenfalls aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Zoll- oder Steuerhinterziehung ist maßgeblich, ob die Abgabenschuld im maßgeblichen Hoheitsgebiet entstanden und dort bezahlt oder wirksam gestundet/erlassen worden ist.

2

Die Abgabenschuld nach § 45 ZollG entsteht mit der Abfertigung zum freien Verkehr oder mit der ersten vorschriftswidrigen Verfügung über das Zollgut, als befände es sich im freien Verkehr.

3

Eine Abfertigung zum freien Verkehr kann auch bei Verletzung von Formvorschriften vorliegen; entscheidend ist, ob die Überlassung an den Zollpflichtigen noch als Amtshandlung anzusehen ist und nicht als willkürliche gesetzwidrige Begünstigung.

4

Ist zumindest möglich, dass die Zollschuld bereits am Ort der (möglichen) Abfertigung zum freien Verkehr entstanden ist, ist für Einziehungsvoraussetzungen hiervon auszugehen; auf alternative Entstehungstatbestände kommt es dann nicht mehr entscheidend an.

5

Die Einziehung wegen Abgabenhinterziehung setzt neben dem äußeren Tatbestand voraus, dass ein Hinterziehungsvorsatz sicher feststellbar ist; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Einziehungsvoraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 8. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem objektiven Einziehungsverfahren gegen Unbekannt wegen Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Notberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Lübeck-West als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8. Februar 1954 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Hauptzollamt Lübeck hat durch Strafbescheid vom 17. Februar 1950 auf Einziehung von 3405 t Weißzucker erkannt. Gegen diesen Strafbescheid haben die Einziehungsbetroffenen gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Landgericht in Lübeck hat durch Urteil vom 19. November 1951 den Strafbescheid des Hauptzollamts aufgehoben. Der erkennende Senat hat dieses Urteil am 5. Juni 1952 – 5 StR 339/52 – auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wiederum auf Aufhebung des Strafbescheides des Hauptzollamts Lübeck erkannt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Lübeck als Nebenkläger. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

II.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1949 erteilte die Verwaltung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (VELF) des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einem Konsortium, zu dem der Kaufmann █████ gehörte, die Genehmigung, eine größere Menge Zucker in die Bundesrepublik einzuführen und dafür eine entsprechende Menge Buntmetall in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu liefern. Nachdem die VELF zunächst verlangt hatte, dass ein Teil des Zuckers unversteuert geliefert, also erst in der Bundesrepublik versteuert werde, wurde später die Lieferung des Zuckers zum Preise von 975 DM pro Tonne einschließlich Steuer und Sack genehmigt, also die Lieferung bereits in der Sowjetzone versteuerten Zuckers. Die Genehmigung war bis zum 31.12.1949 befristet. Nachdem bereits 2390 t Zucker auf dem Wasserwege ab Stralsund über Plön nach Hamburg reibungslos geliefert worden waren, stellte sich heraus, dass die restliche Menge von 3405 t nicht mehr bis zum Ablauf der Genehmigung aus der Erzeugung der sowjetisch besetzten Zone geliefert werden konnte. ████ erklärte sich deshalb mit dem Vorschlag der DEAG (Deutsche Ein- und Ausfuhrgesellschaft mbH), der Lieferantin des Zuckers, einverstanden, dass für den restlichen Auftrag polnischer Zucker geliefert werde, nachdem er nach seiner unwiderlegten Behauptung hierzu die mündliche Zustimmung der VELF eingeholt hatte.

Da die DEAG alsbald erkannte, dass bei einer Lieferung über Stralsund der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, wandte sie sich an die DAHA, ein Speditionsunternehmen des öffentlichen Rechts in der Sowjetzone, und beauftragte sie mit dem Transport des Zuckers in die Westzonen. Der Leiter der Fachdirektion für Verkehr, ████, gab daraufhin dem Angestellten der DAHA Bartz den Auftrag, nach Grambow, der Deutsch-polnischen Grenzstation auf deutscher Seite, wo der Zucker aus Polen angerollt war, zu fahren und den Zucker durch die dortige Zollstelle zum freien Verkehr abfertigen zu lassen, für jeden Waggon einen neuen Frachtbrief auszuschreiben und dem Bahnpersonal die Warenbegleitscheine zu übergeben. Warenbegleitscheine hatte die DAHA – insgesamt 227 – ausgefüllt und von der zuständigen Wirtschaftskommission unterschreiben und unterstempeln lassen. Auf die Warenbegleitscheine hatte sie die Vermerke setzen lassen: "Der Zucker ist versteuert". Derartige Vermerke im Interzonenverkehr sind dazu gedacht, von der zuständigen sowjetzonalen Zoll- oder Steuerbehörde unterschrieben und unterstempelt zu werden. Der Vermerk auf den 227 Warenbegleitscheinen ist nicht unterschrieben oder unterstempelt worden; der Grund hat sich nicht aufklären lassen.

In Grambow erwies sich das Ausschreiben von 227 neuen Frachtbriefen wegen des geringen Personalbestandes des Zollamts als technisch unmöglich; deshalb wurden die vorhandenen Frachtbriefe nur dahin geändert, dass die Angaben "Stralsund" durch "Spediteur DAHA ██████████ und Lübeck" ersetzt wurden. Die Zollbegleitscheine wurden bis auf zwei durch die Zollbeamten von 225 Waggons entfernt und an das Hauptzollamt Berlin-Pankow gesandt. Die restlichen zwei, die mit zum Zonengrenzübergang Herrnburg gegangen waren, entfernte dort der Angestellte ██ der DAHA auf Veranlassung von █████.

Das Hauptzollamt Berlin-Pankow nahm dann im März 1950 die "Schlussabfertigung" vor und versah die Zollbegleitscheine mit einem entsprechenden Vermerk, rückdatiert auf den 29.12.1949, einen Tag nach der Beschlagnahme der Ware in Lübeck. Die Warenbegleitscheine übergab Bartz weisungsgemäß den Bahnbeamten.

Bei der Ankunft in Lübeck wurde die gesamte Ladung wegen Verdachts der Zoll- und Steuerhinterziehung am 28.12.1949 beschlagnahmt.

Das angefochtene Urteil geht von der Rechtsauffassung des aufhebenden Urteils des erkennenden Senats vom 5.6.1952 aus. Danach kommt es für die Frage, ob eine Zoll- oder Steuerhinterziehung vorliegt, darauf an, ob die Abgabenschuld im Gebiete der sowjetisch besetzten Zone entstanden ist und ob sie dort entweder bezahlt oder von ihrer Bezahlung durch Maßnahmen der Behörden der sowjetisch besetzten Zone Abstand genommen worden ist, die nicht als Kampfmaßnahmen im kalten Krieg anzusehen sind. Der Entstehungszeitpunkt der Abgabenschuld bestimmt sich nach § 45 ZollG. Sie entsteht, sobald das Zollgut zum freien Verkehr abgefertigt wird, oder sobald erstmals vorschriftswidrig darüber verfügt wird, als befinde es sich im freien Verkehr.

Das angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus:

Die Abgaben seien bereits in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands geschuldet worden. Es habe sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen lassen, dass in dieser Zone eine Abfertigung zum freien Verkehr stattgefunden habe, noch dass über den Zucker dort erstmals vorschriftswidrig so verfügt worden sei, wie wenn er zum freien Verkehr abgefertigt gewesen wäre. Mit Sicherheit sei jedoch entweder das eine oder das andere dort geschehen. █████ habe in Grambow mündlich den Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr gestellt. Ein solcher mündlicher Antrag sei zwar formwidrig, aber wirksam. Ob in der Änderung der Zollbegleitscheine, ihrer Übersendung und der Weiterleitung der Ware ohne Zollbegleitscheine eine Stundung der Zollforderung und eine – den Formvorschriften nicht entsprechende – Abfertigung zum freien Verkehr zu sehen sei, hinge davon ab, ob die Zollbeamten in Grambow den Willen gehabt hätten, den Zucker zum freien Verkehr abzufertigen. Das habe sich nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen lassen.

Hätten die Beamten nicht den Willen gehabt, die Ware zum freien Verkehr abzufertigen, dann habe Bartz dadurch, dass er den Eisenbahnbeamten die Warenbegleitscheine mit dem Vermerk "Der Zucker ist versteuert" übergeben und ihnen die Weisung erteilt habe, die Ware auf dem schnellsten Wege in die Westzonen zu leiten, erstmals über den Zucker so verfügt, als befinde er sich im freien Verkehr. In beiden Fällen sei die Abgabenschuld gemäß § 45 ZollG in der sowjetisch besetzten Zone entstanden.

Das gelte auch für den Zucker, dessen Zollbegleitscheine bis nach Herrnburg mitbefördert worden seien. Es könne sich insoweit um ein Versehen der Zollbeamten handeln, das der Annahme nicht entgegenstehe, auch dieser Zucker sei zum freien Verkehr abgefertigt worden. Habe sich aber, was ebenfalls nicht auszuschließen sei, die Ware noch bis Herrnburg im zollgebundenen Verkehr befunden, so liege in der Entfernung der Zollbegleitscheine durch ██ eine vorschriftswidrige Verfügung.

Demnach habe die gesamte Zoll- und Steuerforderung der sowjetischen Besatzungszone zugestanden. Wenn die Behörden die Abgabenschuld gestundet oder erlassen hätten, könne dies nicht zur Folge haben, dass diese Schuld in der Bundesrepublik erneut entstanden sei. Eine Stundung oder ein Erlass stelle bei der Sachlage keine Maßnahme im kalten Krieg dar.

Fehle es sonach schon an dem äußeren Tatbestand der Abgabenhinterziehung, so lasse der gesamte Sachverhalt auch keinen sicheren Schluss darauf zu, dass etwa von irgendeiner Seite eine Abgabenhinterziehung beabsichtigt worden sei; es liege daher auch kein untauglicher Versuch der Abgabenhinterziehung vor, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein solcher überhaupt als Grundlage für eine Einziehung dienen könne.

Auch ein Devisenvergehen, das die Einziehung rechtfertigen könne, komme nicht in Betracht, da die vor dem 19.9.1949 erteilte Ermächtigung der VELF nach der 1. Durchführungsverordnung zum URG 53 die erforderliche Einzelgenehmigung der Militärregierung ersetzt habe; jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Beteiligten.

III.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr Ausgangspunkt entspricht der Rechtsauffassung, auf der das aufhebende Urteil des Senats vom 5.6.1952 beruht.

Insbesondere sind die Darlegungen des Urteils zu § 45 ZollG entgegen der Auffassung der Revisionen bedenkenfrei.

1.) Dass eine Abfertigung zum freien Verkehr auch dann vorliegen kann, wenn die Zollbeamten dabei die Formvorschriften der Zollgesetze verletzen, und wenn der hierauf gerichtete Antrag entgegen § 75 ZollG nur mündlich gestellt ist, hat die Strafkammer mit Recht angenommen; auch das Urteil des erkennenden Senats vom 5.6.1952 geht hiervon aus. Entscheidend ist, ob trotz der Verletzung von Formvorschriften die Übergabe zum freien Verkehr an den Zollpflichtigen noch als Amtshandlung angesehen werden kann, oder ob es eine willkürliche, auf gesetzwidrige Begünstigung des Zollpflichtigen gerichtete Handlung ist. Dass mindestens möglicherweise die Zollbeamten durch eine Amtshandlung dem Bartz den Zucker zum freien Verkehr überlassen haben, ergeben die Feststellungen der Strafkammer einwandfrei. Die Revision des Hauptzollamts greift insoweit im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise die Feststellungen an. Es liegt auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin, dass einerseits die Strafkammer es für möglich hält, der Zucker sei bereits in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden, während sie andererseits von einer wesentlich später in Pankow erfolgten "Schlussabfertigung" spricht. Unter dieser "Schlussabfertigung" ist erkennbar nur die Schlussabrechnung gemeint, die erforderlich war, weil die Zollbeamten in Grambow den Zollbetrag nicht kassiert, sondern "gestundet oder aufgeschoben" hatten.

2.) Schon wenn man die Möglichkeit bejaht, dass das Zollgut in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, ist für die Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen davon auszugehen, dass die Zollschuld dort entstanden ist. Es kommt daher nicht mehr auf die weiteren Darlegungen der Strafkammer an, dass andernfalls in der sowjetisch besetzten Zone erstmals über den Zucker so verfügt worden sei, als befinde er sich im freien Verkehr. Auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3.) Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Vorsatz der Abgabenhinterziehung verneint. Mit den insoweit bestehenden Verdachtsmomenten, die in der Revisionsbegründung des Hauptzollamts noch einmal zusammengestellt werden, setzt sich das Urteil ausführlich auseinander. Es stellt ihnen die allgemeinen Feststellungen gegenüber, die die Strafkammer zum äußeren Tatbestand getroffen hat und aus denen sie auch für den inneren Tatbestand Schlüsse zieht. Zu ihnen gehören vor allem die Feststellungen über das Genehmigungsverfahren, in dem ausdrücklich die abgabenrechtliche Seite des Geschäfts erörtert worden ist mit dem Ergebnis, dass die entstandenen Abgaben den sowjetzonalen Behörden und nicht der Bundesrepublik zufallen sollten. Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung dieses Umstands sich ein Abgabenhinterziehungsvorsatz für keinen der Beteiligten nachweisen lasse. Einen Rechtsfehler enthält diese Würdigung nicht.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Borker
SarstedtSchmidt