Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Raubes als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 519/79
Datum
11.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Raubes; der Senat hatte die Revision bereits als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine am 7.9.1979 eingegangene Gegenerklärung wurde in entsprechender Anwendung des § 33a StPO berücksichtigt. Sie enthält jedoch keine durchgreifenden Einwendungen, sodass der Verwerfungsbeschluss unverändert bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann über die Revision entscheiden, obwohl die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung noch nicht abgelaufen ist, wenn späteres Vorbringen die vorläufige Beurteilung nicht in Frage stellt.

2

Nach § 33a StPO dürfen nachfristlich eingegangene Gegenerklärungen berücksichtigt werden, wenn das spätere Vorbringen für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte.

3

Eine berücksichtigte Gegenerklärung begründet nur dann eine Abänderung der bisherigen Entscheidung, wenn sie konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte liefert, die die ursprünglich getroffene Beurteilung erschüttern.

4

Die Verwerfung einer Revision als offensichtlich unbegründet bleibt bestehen, wenn die nachgereichte Gegenerklärung keine substanziierten Einwendungen gegen die Begründetheit der Revision enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Joachim aus ███, dort geboren am ████████ 1957, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 1979 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. September 1979, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1979 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Durch den angeführten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung noch nicht abgelaufen war. Die am 7. September 1979 eingegangene Gegenerklärung, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 33a StPO berücksichtigt hat, gibt jedoch keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannHorstkotte