Revision wegen fortgesetzten Betrugs verworfen – Feststellungen zur Täuschungsabsicht ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/64
- Datum
- 18.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung sind für jeden Teilakt die äußere und innere Tatseite vollständig festzustellen.
Eine Täuschungshandlung rechtfertigt den Betrugsvorwurf, wenn sie mit der Absicht vorgenommen wird, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Das gleichzeitige gesonderte Geltendmachen eines angeblichen Anspruchs und das gleichzeitig begehrte Einfordern von Zahlungen spricht dafür, dass die Zahlungen nicht dem Ausgleich eines Rechtsanspruchs, sondern dem Erwerb eines rechtswidrigen Vorteils dienen.
Eine revisionsrechtliche Sachrüge ist unbegründet, wenn das Urteil eindeutige Feststellungen enthält, aus denen sich die erforderliche Täuschungsabsicht ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Juli 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Eierhändler Bernhard F. ██ ███████████████ aus ███, Kreis ████, dort ███████, am ████ █████, wegen fortgesetzten Betrugs.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die erhobene Sachrüge ist unbegründet.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Denn jedenfalls ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Auch wenn eine fortgesetzte Handlung vorliegt, muss das Gericht für jeden einzelnen Teilakt dieser fortgesetzten Handlung die äußere und innere Tatseite vollständig feststellen. Hätte der Angeklagte, wie die Revision meint, sich so lange nicht des Betrugs schuldig gemacht, als seine Täuschungen und Fälschungen nur bezweckten, sich die Beträge zu verschaffen, die das Landesamt einbehalten hatte, so müsste das Urteil aufgehoben werden, weil der Schuldumfang nicht richtig festgestellt wäre.
2. Die Ansicht des Angeklagten, er habe in der Zeit von September 1960 bis Ende 1961 keinen Betrug begangen, ist aber unrichtig. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil eindeutig, dass der Angeklagte auch insoweit, als er sich die einbehaltenen Beträge durch seine Täuschungshandlungen verschafft hat, in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte ließ sich nämlich die Beträge für die nicht existierenden Eier zur gleichen Zeit auszahlen, in der er bei dem Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge geltend machte. Die Strafkammer geht deshalb mit Recht davon aus, dass die Subventionen, die der Angeklagte in den Jahren 1960 und 1961 erhielt, auch von seinem Standpunkt aus nicht dem Ausgleich seines angeblichen Anspruchs dienten, sondern von ihm ausschließlich als Leistung ohne Gegenleistung erstrebt wurden, während er seine angeblichen Ansprüche gesondert geltend machte. Dass der Rückgang, den sein Geschäft durch die Einbehaltungen von Subventionen im Jahre 1959 erlitten hatte, das Motiv für das Handeln des Angeklagten war, ändert hieran nichts.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |