Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Zeugenvorladung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 519/62
Datum
04.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, nachdem die Strafkammer seinen hilfsweisen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen abgelehnt hatte. Die Kammer begründete die Ablehnung damit, den Zeugenangaben nicht zu glauben. Der BGH stellte fest, dass dies eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellt und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen nicht mit der Begründung zurückweisen, sie werde deren Angaben nicht glauben; dies ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

2

Eine Zurückweisung von Beweismitteln nach § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die beantragten Beweismittel offensichtlich völlig ungeeignet sind; bloße Glaubwürdigkeitszweifel genügen nicht.

3

Die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung eines Beweisantrags müssen einer rechtlichen Prüfung standhalten; eine vorweggenommene Würdigung des zu erhebenden Beweises ist ein Rechtsfehler.

4

Findet das Revisionsgericht, dass ein solcher Verfahrensfehler nicht unschädlich ist, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 26. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Einschaler Horst H. ███, geboren am ██████ 1934 in Krimderode, Kreis ███, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

– Sachbezeichnung: ████████ –

wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Siemer Bundesrichter

Schmitt Bundesrichter

Dr. Borker Bundesrichter

Kersting Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision des Angeklagten █████████ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, Bernd █ und die Mutter des Angeklagten H. als Zeugen ████████ zu vernehmen, da die Aussage der Zeugin ███, sie habe H. schon früher gekannt, falsch sei. Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer diesem Antrag nicht stattgegeben hat.

Das Urteil teilt auf Seite 10 UA die Erwägungen mit, die die Strafkammer hierzu bestimmt haben. Sie halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Darlegungen des Urteils ergeben nicht, dass Bernd ████ und die Mutter des Angeklagten ███ etwa „völlig ungeeignete Beweismittel“ im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO waren. Sie besagen vielmehr nur, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer den Aussagen, welche die Zeugen nach der Behauptung des Antragstellers machen würden, nicht glauben würde. Das ist in Wahrheit eine verfahrensrechtlich nicht zulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und seiner Würdigung.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.

SarstedtSiemerBorker
SchmittKersting