Revision verworfen; Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen Schuldspruch und Strafmaß ist vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn die Rügen offensichtlich unbegründet sind.
§23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat.
Ist über die Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht entschieden, kann das Revisionsgericht die Sache zur nachträglichen Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 3. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter S████ aus [REDACTED::
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Boerker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 3. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Grundgesetzes rügt, ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.
Die Sache musste nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Boerker |