Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 518/98
Datum
24.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach der Urteilsverkündung mit Zustimmung seines Verteidigers ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln und die Kostenentscheidung Rechtsmittelverzicht ein. Der BGH verwirft die Revision und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da der Verzicht wirksam erklärt und protokolliert wurde. Keine Hinweise auf Zwang oder mangelnde Verhandlungsfähigkeit liegen vor; das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung erklärter und protokollierter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er erklärt und vom Protokollführer genehmigt wird (§ 302 Abs. 1 Satz 1, § 273 Abs. 3 StPO).

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht die Revision unzulässig und führt zur Verwerfung des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung steht der Wirksamkeit eines ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.

4

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich nicht widerruflich, nicht wegen Irrtums anfechtbar und schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

5

Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten müssen aus dem Urteil oder dem Protokoll ersichtlich sein; fehlt ein solcher Anhaltspunkt, bleibt der Verzicht wirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1998

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass auf die „Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung“ verzichtet werde. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt (§ 273 Abs. 3 StPO).

Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters hat der Angeklagte von sich aus nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, er wolle ein Geständnis ablegen und für den Fall einer Strafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten auf Rechtsmittel verzichten.

Es ist nicht bewiesen, wie er behauptet, dass der Angeklagte nach der Urteilsverkündung „unter Druck“ gesetzt wurde.

Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 329).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht m. w. N.).

Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so dass der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ebenfalls zu verwerfen ist.

[Unterschriften]