Aufhebung des Maßregelausspruchs mangels Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/90
- Datum
- 04.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass der Täter zur Tatzeit schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war.
Für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind Feststellungen erforderlich, die einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt als Ursache der Einschränkung der Schuldfähigkeit darlegen.
Führt allein akuter Alkoholgenuss zur Verminderung der Schuldfähigkeit, ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anwendbar; Voraussetzung hierfür ist regelmäßig eine krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit.
Fehlen die zur Rechtfertigung einer Maßregel erforderlichen Feststellungen und können diese nicht ergänzt werden, ist der Maßregelausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 5. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Michael ███ geboren am ████ 1967 in ███ ██ wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1990 im Maßregelausspruch aufgehoben. Der Maßregelausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; doch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren und die Auslagen auf die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben verschiedener Taten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Führen eines Luftgewehrs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung dieser Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch keinen Anlass zu sachlich-rechtlichen Bedenken geben, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Überzeugung des Tatrichters, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden hat. Schuldunfähigkeit schließt der Tatrichter aus. Auf die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geht der Tatrichter nur mit der Bemerkung ein, dass dem Angeklagten „wegen des zuvor genossenen Alkohols jeweils eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zuzubilligen“ sei (UA S. 34). Die notwendigen Feststellungen über einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt, der die Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet (BGHR StGB § 63 Zustand 6), fehlen. Möglicherweise ist mit dem Hinweis des Tatrichters auf eine beim Angeklagten eingetretene „Störung der Persönlichkeitsentwicklung“ (UA S. 42) eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gemeint. Die Urteilsgründe lassen aber jedenfalls nicht erkennen, ob es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der schon für sich allein die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB begründet. In Fällen, in denen es sich nicht so verhält, sondern letztlich der Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden, und zwar nur dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9). Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten kein „Alkoholismus“ vor (UA S. 41); ebenso fehlen Hinweise auf krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit.
Der Senat schließt aus, dass im Hinblick auf die Maßregelanordnung weitere Feststellungen getroffen werden können. Er bestimmt deshalb, dass die Maßregelanordnung entfällt.
Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 1990, durch den der Angeklagte mit seiner Zustimmung angewiesen worden ist, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen (Bd. V, Bl. 216, 225 d. A.), bezieht sich auf die Strafaussetzung („Bewährungsbeschluss“, Bd. V Bl. 216 d. A.). Er ist deshalb von der Entscheidung des Senats nicht betroffen.
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