Revision verworfen; Strafausspruch bei schwerem Rückfalldiebstahl aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/68
- Datum
- 29.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tatbeständen mit gesetzlich bestimmter Mindeststrafe darf das Gericht Einzel- oder Gesamtstrafen nicht unterhalb dieser Mindestgrenze bemessen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Milderung gesetzlich festgestellt sind.
Die Verneinung mildernder Umstände nach der einschlägigen Norm ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn sie in einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe resultiert.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn eine fehlerhafte Strafzumessung die Gesamtstrafenbemessung beeinflusst haben kann.
Die pauschale Angabe, die Strafe erscheine tat- und täterangemessen, beseitigt einen Verstoß gegen eine gesetzliche Mindeststrafe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Otto K., geboren █████████ 1921 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Hannemann in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███ bei der ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1968 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die gleichfalls Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat dagegen Erfolg. Die Strafkammer hat mildernde Umstände im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint. Sie hatte die Strafe hiernach dem Absatz 1 des § 244 StGB zu entnehmen, der einen schweren Rückfalldiebstahl mit einer Zuchthausstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht. Die Einzelstrafen, welche die Strafkammer verhängt hat (1/2 Jahr Zuchthaus für jeden der drei schweren Rückfalldiebstähle), liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler. Er kann auch die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst haben. Dass in den Urteilsgründen gesagt wird, sie erscheine tat- und täterangemessen, schließt das nicht aus. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |