Revision: Abwesenheitsverhandlung wegen nicht nachgewiesener Eigenmächtigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/67
- Datum
- 07.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 231 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass das Fernbleiben des Angeklagten eigenmächtig erfolgte, d.h. mit dem Versuch, den Gang der Rechtspflege zu stören.
Fehlt der Nachweis der Eigenmächtigkeit, dürfen Hauptverhandlung und Entscheidung nicht in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO erfolgen.
Die Nichtvorliegendheit oder der fehlende Nachweis der Eigenmächtigkeit begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Für die Erfolgszuweisung der Rüge genügt, dass die Eigenmächtigkeit nicht nachgewiesen ist; ein förmlicher Beschluss der Kammer über die Entbehrlichkeit der Anwesenheit ist nicht erforderlich, aber auch nicht ersetzend für den Nachweis der Eigenmächtigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bühnenbildner Ludwig ███ aus ████, geboren ████████████████ in Wien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Siemer Bundesrichter
Dr. Borker Bundesrichter
Kersting Bundesrichter
Herrmann Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Februar 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Mit Recht machen der Angeklagte und sein Verteidiger geltend, das Landgericht habe am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 10. Februar 1967, ohne den Angeklagten verhandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift darf die Hauptverhandlung unter Umständen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung fortbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Wie die Sitzungsniederschrift beweist, ist der Angeklagte am zweiten Tage der Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl er zu diesem Termin am 7. Februar 1967, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, ordnungsgemäß geladen worden war.
Da der Angeklagte, wie § 231 Abs. 2 StPO noch verlangt, am ersten Verhandlungstage über die Anklage schon vernommen war und keine Entschuldigung vorlag, führte die Strafkammer die Hauptverhandlung nunmehr in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende. Sie gab damit gleichzeitig zu erkennen, dass sie die weitere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich erachte.
Die Strafkammer hat allerdings keinen Beschluss erlassen, in dem sie ihre Ansicht von der Entbehrlichkeit der weiteren Anwesenheit des Angeklagten zu erkennen gegeben hat. Ein derartiges Vorgehen mag zwar zweckmäßig sein, ist aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erforderlich (RGSt 9, 341, 344).
Wohl aber führt die Revision mit Recht aus, dass aus einem anderen Grunde nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegen ihn verhandelt werden durfte. Nach Zweck und Zusammenhang der Vorschriften des § 231 StPO setzt ein Vorgehen nach § 231 Abs. 2 StPO voraus, dass der Angeklagte „eigenmächtig“ ferngeblieben ist, dass er also den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (vgl. BGHSt 3, 187, 189; 10, 304, 305; 19, 144, 147).
Darüber, ob eine derartige Eigenmächtigkeit vorgelegen hat, enthalten die Urteilsgründe nichts. Die Sitzungsniederschrift ergibt nur, dass der Verteidiger erklärt hat, er „habe von dem Angeklagten nichts gehört; dieser habe ihm erklärt, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen“.
Ob das Landgericht auf Grund dieser Erklärung und der ihm in der Hauptverhandlung allein bekannten Umstände auf ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten schließen durfte, brauchte der Senat nicht zu untersuchen. Denn wie der Bundesgerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung BGHSt 10, 304, 305 bereits dargelegt hat, ist Voraussetzung des Erfolges einer Rüge nach §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO nicht die mangelnde Prüfung, ob der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist, sondern die Tatsache, dass diese Eigenmächtigkeit nicht vorlag oder nicht nachgewiesen ist. Jedenfalls das Letztere war hier der Fall.
Der Angeklagte hat nach seiner Verhaftung am 11. Februar 1967 und auch im Revisionsverfahren behauptet, er sei gegen seinen Willen am 10. Februar 1967 nicht erschienen. Er habe am Abend des 9. Februar 1967 infolge der mit dem bevorstehenden Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung verbundenen Aufregung nicht einschlafen können und deshalb Schlaftabletten zu sich genommen. Das habe er, weil die Tabletten zunächst wirkungslos blieben, noch mehrmals wiederholt und zwar mit dem Erfolg, dass er infolge der offenbar zu viel eingenommenen Schlaftabletten bis zum Morgen des 11. Februar 1967 durchgeschlafen habe.
Diese Darstellung lässt sich auch nach dem Bericht der Polizeibeamten, die den Angeklagten am 11. Februar 1967 festgenommen und zunächst einem Arzt zur Untersuchung auf Haftfähigkeit vorgeführt haben, nicht widerlegen. Zwar muss nach dem Befund anlässlich der Festnahme angenommen werden, dass der Angeklagte eine ganz beträchtliche Überdosis von Tabletten genommen hat. Das legt die Vermutung nahe, dass der Angeklagte mindestens damit rechnete und billigend in Kauf nahm, am nächsten Morgen nicht verhandlungsfähig zu sein. Er wäre dann „eigenmächtig“ ferngeblieben. Angesichts der Tatsache, dass im Krankenhaus nach der Untersuchung des Angeklagten jedoch nicht hat festgestellt werden können, welche Art von Tabletten er eingenommen hat, und ihm nicht zu widerlegen ist, dass er nicht von vornherein die Absicht gehabt hat, sämtliche Tabletten auf einmal einzunehmen, lässt sich – und zwar nach Ansicht des Senats auch durch weitere Nachforschungen – nicht der Nachweis erbringen, dass der Angeklagte schuldhaft im Termin am 10. Februar 1967 ausgeblieben ist.
Ist aber die Eigenmächtigkeit nicht nachgewiesen, so liegen die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vor. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Borker | Kersting | |||
| Siemer | Herrmann |