Revision verworfen: Überbesetzung und Vereidigung bei einfacher passiver Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/61
- Datum
- 19.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überbesetzung einer Strafkammer entzieht den Angeklagten nicht automatisch dem gesetzlichen Richter; es obliegt dem Vorsitzenden, zu bestimmen, welche Richter an den einzelnen Sitzungen teilnehmen.
Ein Verstoß gegen § 338 Abs. 1 StPO ist nicht gegeben, wenn der Vorsitzende die Auswahl der teilnehmenden Richter getroffen hat und keine substanziierten Anhaltspunkte für unsachliche Auswahlvorwürfe dargetan werden.
§ 60 Nr. 3 StPO wird nicht verletzt, wenn die Kammer die Frage der Teilnahmeverdächtigkeit einer Zeugin prüft und begründet feststellt, dass keine Teilnahmeverdächtigkeit vorliegt.
Bei der Prüfung der Teilnahmeverdächtigkeit des Bestochenen kommt es auf konkrete Anhaltspunkte an, etwa ob der Bestochene mit einer pflichtwidrigen Vorhandlung gerechnet hat; der bloße Verdacht gegen den aktiv Bestechenden begründet eine Teilnahmeverdächtigkeit des Bestochenen nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Herbert W ███ aus ████, geboren am █████████ in ██, wegen einfacher passiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Juni 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision erhebt nur zwei Verfahrensrügen; sie dringen nicht durch.
1. § 338 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Überbesetzung einer Kammer allein entzieht den Angeklagten nicht dem gesetzlichen Richter (BGHZ 20, 355). Liegt eine solche Überbesetzung vor, so ist es Sache des Vorsitzenden, zu bestimmen, welche Richter an den einzelnen Sitzungen teilnehmen. Dass sich der Vorsitzende hier bei Erfüllung dieser Aufgabe von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen, trägt die Revision nicht vor.
2. Auch § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Kammer die Frage geprüft hat, ob die Zeugin K. C. der Teilnahme an der Straftat des Angeklagten verdächtig ist. Wie ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat die Strafkammer dabei auch nicht übersehen, dass der aktiv Bestechende teilnahmeverdächtig sein kann, wenn gegenüber dem Bestochenen der Verdacht der schweren passiven Bestechung besteht. Die Strafkammer hat nämlich über die Vereidigung der Zeugin ████ und über die Vereidigung des Zeugen Z. gleichzeitig beraten. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass █████ nicht zu vereidigen sei, weil er teilnahmeverdächtig sei, während gegenüber der Zeugin K. C. ein solcher Verdacht nicht vorliege. Dabei hat sie dargelegt, dass bei Zeidler der Verdacht der aktiven Bestechung bestehe. Darüber hinaus war Frau ████ zunächst bei ihrer ersten kommissarischen Vernehmung unvereidigt geblieben. Es heißt hierzu in der Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 1961: „Es wurde festgestellt, dass die Zeugin gemäß § 60 Ziff. 3 StPO (wegen Verdachts der aktiven Bestechung) unvereidigt geblieben ist.“ Nachdem die Kammer dann den Landgerichtsrat Ro., der Frau K. C. vernommen hatte, als Zeugen hierüber gehört hatte, hat sie beschlossen, Frau K. C. zu vereidigen. Bei diesem Gang der Dinge hält der Senat es auch für ausgeschlossen, die Strafkammer könne übersehen haben, dass Frau K. C. Beteiligungsverdächtig wäre, wenn der Verdacht bestünde, dass sie das Geld für eine wirkliche oder von ihr für nötig gehaltene unsachliche Einwirkung des Angeklagten auf den Bewilligungsausschuss zu ihren Gunsten gegeben hätte. Offensichtlich hat die Strafkammer, obwohl sie Frau K. C. nicht persönlich gesehen hat, auf Grund der Niederschrift über ihre kommissarische Vernehmung durch Landgerichtsrat Ro. in Verbindung mit dessen Aussage die Überzeugung gewonnen, dass Frau Koch bei Hingabe des Geldes nicht mit einer vorangegangenen pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten W. zu ihren Gunsten gerechnet hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |