Treffer
BGH Urteil

Betrug: „Redlichkeit“ als Werturteil; unzureichende Feststellungen zur Täuschung und Absicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 518/54
Datum
25.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen (Rückfall-)Betruges verurteilt, weil er einen Geldgeber durch Vorlage einer Auftragskopie und Zusagen zur Gewinnbeteiligung zu Zahlungen veranlasst haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der äußere Tatbestand und insbesondere die Täuschung nicht tragfähig festgestellt sind. „Redlichkeit/Anständigkeit“ ist regelmäßig kein tauglicher Tatsachengegenstand i.S.d. § 263 StGB; aus Vorstrafen folgt keine Offenbarungspflicht. Zudem fehlen tragfähige Feststellungen zu den Vertragsabreden, erzielten Gewinnen und zum Vorsatz einer von Anfang an beabsichtigten Nichtabführung von Gewinnanteilen sowie zur Reichweite der behaupteten Umsatz-Täuschung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand einer Täuschung i.S.d. § 263 StGB können nur Tatsachen sein; allgemeine Redlichkeit, Anständigkeit oder Vertrauenswürdigkeit sind regelmäßig Werturteile und nicht als Tatsachen vorspiegelbar.

2

Aus dem bloßen Schweigen über strafrechtliche Vorbelastungen folgt bei gewöhnlichen Geschäftsabschlüssen grundsätzlich keine Täuschungshandlung; eine allgemeine Pflicht, Vorstrafen offen zu legen, besteht nicht.

3

Soll der Betrugsvorsatz aus der späteren Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht hergeleitet werden, bedarf es tragfähiger Feststellungen zu den konkreten Vertragsabreden und dazu, ob und in welchem Umfang eine Leistungspflicht (z.B. Gewinnabführung) überhaupt entstanden ist.

4

Die Annahme, der Täter habe von Anfang an eine Gewinnbeteiligung nicht leisten wollen, setzt insbesondere Feststellungen dazu voraus, ob Gewinne erzielt wurden und ob nach den Vereinbarungen Gewinnanteile fällig waren.

5

Wird eine Täuschung über Umsatz- oder Ertragschancen auf ein behauptetes (nicht zustande gekommenes) Geschäft gestützt, muss festgestellt werden, worin die behauptete Unrichtigkeit besteht und ob die Täuschung für die Vermögensverfügung kausal sowie vom Vorsatz umfasst war.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner █████ ██ aus ██████████, geboren █████████████████ in ███ (Thür.), wegen Rückfallbetruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Mai 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte lebte davon, dass er Auto-Elektro-Schutzgeräte für 35 DM das Stück kaufte und für 65 DM verkaufte. Als er am 12. April 1952 in einer Sauna einen Mann namens █████████████████████ traf, fragte er ihn, ob er nicht mit einem größeren Geldbetrag gegen Gewinnbeteiligung an diesem Unternehmen teilnehmen wolle. ████ zeigte von Anfang an großes Interesse. Der Angeklagte sagte ihm darauf, man könne einen täglichen Umsatz von rund zehn Geräten erzielen. Dabei erwähnte er einen besonders großen Auftrag, den er kürzlich in der Bremer Gegend erhalten habe. Er zeigte ██ in seinem Auftragsbuch die Durchschrift eines Auftragsscheines vom 5. April 1952 über 25 Geräte zum Preise von 2025 DM. Der Schein war mit dem Namen eines Kraftfahrzeugmeisters ████ unterzeichnet und enthielt einen Zahlungsvermerk über 1000 DM. Der Angeklagte hatte mit ████ verhandelt, der Auftrag war aber nicht zustande gekommen. Wie die Unterschrift unter den Schein gekommen ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt. ███ zeigte sich „sehr beeindruckt“ und sagte, „vornehmlich im Vertrauen auf die Anständigkeit des Angeklagten und dessen redliche Geschäftsgebarung“, seine geldliche Beteiligung zu. Zugleich gab er dem Angeklagten 600 DM zur Beschaffung von Geräten und für Spesen. Am Abend des 12. April schlossen beide einen schriftlichen Vertrag, am 15. April einen neuen schriftlichen Vertrag. Dabei gab ███ dem Angeklagten, „wiederum im Vertrauen auf dessen Redlichkeit“, weitere 350 DM. Am 17. April verkaufte der Angeklagte drei Geräte an den Kraftfahrzeugmeister ███. Das erzählte er abends dem ███████ und bat ihn nochmals um eine größere Bargeldsumme, die er, wie auch die zuvor empfangenen Gelder, für Geschäftszecke zu verwenden versprach. ████████ zahlte, „wiederum auf Grund des zu dem Angeklagten gefassten Vertrauens“, weitere 500 DM.

Am 19. April suchte ███ den ████ auf und erkundigte sich nach der Bestellung. ████ antwortete – versehentlich den Tatsachen zuwider –, der Kauf über die drei Geräte sei nicht zustande gekommen. Nun wurde ███ misstrauisch. Er erhielt auch von anderer Seite ungünstige Auskünfte über den Angeklagten. Am 20./21. April zeigte er den Angeklagten bei der Kriminalpolizei an.

Zum 21. April hatte sich der Angeklagte zu einer Geschäftsreise ein Taxi bestellt. Er hatte den Fahrer angewiesen, sich, wenn er nicht pünktlich zur Stelle sein sollte, telefonisch bei ███████ nach ihm zu erkundigen. Das tat der Fahrer; dabei sagte ihm Frau ███████, der Angeklagte sei vermutlich ein Betrüger, sie sei im Begriff, ihn anzuzeigen. Sie bat den Fahrer, den Angeklagten festzuhalten. Als der Angeklagte dann an der verabredeten Stelle erschien, unterrichtete ihn der Fahrer von diesem Gespräch. Zu warten lehnte der Angeklagte ab. „Er verschwand aus Furcht vor der ihm drohenden Festnahme und einer sich möglicherweise anschließenden Untersuchungshaft.“ Er ließ sich bei ████ nicht mehr sehen. Die insgesamt 1450 DM hat er zwar für geschäftliche Zwecke verwendet.

„Von dem aus den Geräteverkäufen erzielten Gewinn hat der Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt, jedoch niemals einen Teil an ███ abgeführt.“

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Ob die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht voll verhandlungsfähig, eine kurze Zeit sogar verhandlungsunfähig gewesen, als zulässig vorgetragene Verfahrensrüge gelten kann, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls wäre diese Rüge unbegründet. Die Revision behauptet nicht, dass das Gericht die Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erkannt hätte oder auch nur erkennen konnte. Der Verteidiger sagt selbst, dass er erst nach der Verhandlung davon erfahren habe.

Die Richter und der Staatsanwalt haben sich dienstlich dahin geäußert, dass der Angeklagte einen völlig frischen und verhandlungsfähigen Eindruck gemacht habe. Unter solchen Umständen kann von einem Verfahrensverstoß des Gerichts keine Rede sein. Wenn ein Angeklagter nicht verhandlungsfähig ist, so muss er das sagen.

II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Schon der äußere Tatbestand des Betruges ist nicht einwandfrei festgestellt.

Es sind drei Dinge, über die der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den ███████ getäuscht haben soll:

1. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den ███ durch die Vorlage der unrichtigen Auftragskopie getäuscht hat, und zwar nicht nur über die Höhe des Umsatzes (█████████ unten 3), sondern „vor allem“ darüber, dass ██ es beim Angeklagten mit einem redlichen Geschäftspartner zu tun habe. Gerade dieser Gesichtspunkt spielt für die Strafkammer die entscheidende Rolle; das angefochtene Urteil hebt diesen Irrtum ████████ immer wieder als den eigentlichen Grund für seine Zahlungen hervor.

Indessen beruht die Annahme, dass der Angeklagte den ██████ mit dieser falschen Angabe über seine eigene Redlichkeit getäuscht habe, auf einem Denkfehler. Hätte der Angeklagte geschwiegen und die Auftragskopie nicht vorgezeigt, oder hätte er dem ██ erklärt, wie es sich damit in Wahrheit verhielt, so hätte er ihn nur in diesem Punkte nicht getäuscht; aber █████████████ dadurch keinesfalls zutreffendere Vorstellungen über die allgemeine Redlichkeit des Angeklagten erhalten können. Gegenstand dieser Täuschung waren also nur der Auftrag ████, die Zahlung von 1000 DM und allenfalls die Umsatzmöglichkeiten, die sich daraus ergaben, nicht dagegen die Redlichkeit des Angeklagten.

Im Übrigen ist die Redlichkeit, Anständigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Menschen im Allgemeinen keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB, die Gegenstand einer Vorspiegelung sein könnte, sondern ein Werturteil. Eine Tatsache war, dass der Angeklagte mehrfach wegen Betruges, Diebstahls, Urkundenfälschung, Untreue und Unterschlagung vorbestraft war. Aber das brauchte er dem ███ nicht zu sagen. In dem bloßen Schweigen darüber lag keine Täuschungshandlung. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte „sich jetzt wieder sozial gefangen hat und offenbar seit längerer Zeit bestrebt ist, mit seiner Vergangenheit zu brechen und hinfort ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben zu führen“. Eine solche Rückkehr zu einem anständigen Leben würde dem Vorbestraften so gut wie unmöglich gemacht werden, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er beim Abschluss von Geschäften solche Tatsachen aus seiner Vergangenheit offenbare.

2. Ferner nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe von vornherein nicht beabsichtigt, Gewinnanteile an ██ abzuführen. Die Kürze, mit der das angefochtene Urteil diesen wesentlichen Punkt behandelt, steht in auffallendem Gegensatz zu der Ausführlichkeit der übrigen Darlegungen. Die vier Worte „wie von vornherein beabsichtigt“, die das Landgericht in die Feststellung einschaltet, dass der Angeklagte keine Gewinnanteile an ███ abgeführt hat, lassen sich kaum anders verstehen, als dass eben aus der späteren Nichtabführung auf die frühere Absicht geschlossen worden ist. Grundsätzlich steht dem Tatrichter ein solcher Schluss freilich sehr wohl zu. Im vorliegenden Fall wäre dieser Schluss jedoch nur dann möglich, wenn der Angeklagte überhaupt Gewinne erzielt hat, von denen er nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen Anteile an █████ abzuführen hatte. Das angefochtene Urteil stellt weder fest, was zwischen dem Angeklagten und ████████ im Einzelnen vereinbart war, noch sagt es, ob ███ mit der Zahlung der 1450 DM seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen schon voll erfüllt hatte, noch lässt es erkennen, ob der Angeklagte nach Abschluss der Vereinbarungen Gewinne erzielt hat. Es wird nicht einmal deutlich, ob auch nur ████ die von ihm gekauften Geräte bezahlt hat.

Nähere Darlegungen zur inneren Tatseite sind hier aus mehreren Gründen unentbehrlich.

Einmal wird ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte das von ███████ empfangene Geld so verwendet hat, wie es mit ██ ausgemacht war. Der Angeklagte hat das Geld also nicht etwa für seine privaten Bedürfnisse verbraucht. Eine Ausnahme bilden nur die Spesenbeträge; aber auch sie waren vertraglich in Aussicht genommen.

Zum anderen sagt das Urteil über den Grund, aus dem der Angeklagte am 21. April verschwand, das sei „aus Furcht vor der ihm drohenden Festnahme und einer sich möglicherweise anschließenden Untersuchungshaft“ geschehen. Es wird also nicht festgestellt, dass der Angeklagte eine Bestrafung gefürchtet habe. Festnahme und Untersuchungshaft kann er, vor allem mit Rücksicht auf seine Vorstrafen, auch befürchtet haben, wenn er darauf vertraute, dass die vollständige Aufklärung des Falles zu einer Bestrafung nicht führen werde. Denn er hatte immerhin kurz zuvor in einem Strafverfahren, das schließlich zu seiner Freisprechung führte, etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbracht.

Schließlich wird nicht übersehen werden dürfen, dass ███ durch einen Irrtum zu der Strafanzeige veranlasst worden ist. ████, der zunächst so auffallend vertrauensselig gewesen war, hat dem Angeklagten dann nicht einmal mehr Gelegenheit gegeben, zu der unrichtigen Auskunft ████ Stellung zu nehmen, ehe er ihn bei der Polizei anzeigte. Bei der Frage, ob aus dem späteren Verhalten des Angeklagten entscheidende Schlüsse über seine früheren Absichten gezogen werden können, wird auch zu erwägen sein, in welcher schwierigen Lage sich der Angeklagte wegen seiner Vorstrafen sah. Die festgestellte Tatsache, dass er sich inzwischen wieder gefangen hat, und der Umstand, dass er damals anscheinend sein Auskommen hatte, sollten Anlass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung geben, ob er sich nicht in Wirklichkeit schon damals gefangen hatte, und ob sein Verhalten auf die Mitteilung des Taxifahrers hin sich nicht etwa dadurch erklärt, dass er nun seine Vergangenheit gegen sich aufstehen sah.

3. Das angefochtene Urteil nimmt an, dass der Angeklagte den ███████ durch die Vorlage des Auftragsbuches auch über die Höhe des Umsatzes getäuscht habe. Auch hier hätte es nach Lage der Sache näherer Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand bedurft. Der Angeklagte hatte dem ███████████████ gesagt, man könne täglich zehn Geräte verkaufen; dass dies etwa nicht zugetroffen hätte, sagen die Urteilsgründe nicht. Nur von dem zukünftigen Umsatz konnte ███ sich etwas versprechen; ein schon abgeschlossenes Geschäft kam als Gegenstand einer Täuschung, die für eine Vermögensverfügung ursächlich werden konnte, also nur dann in Betracht, wenn damit über den weiterhin erreichbaren Umsatz getäuscht worden sollte. Das ist freilich denkbar; aber die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass ein solches Geschäft wie das mit ████ schon einmal im Rahmen des Erreichbaren lag. Um dem Angeklagten hier eine für den Vermögensschaden ursächliche Täuschung vorzuwerfen, müsste deshalb zunächst festgestellt werden, wie weit diese Täuschung überhaupt ging; unter diesem Gesichtspunkt kann es darauf ankommen, woran das Geschäft mit ████ gescheitert ist.

Das Landgericht stellt nicht fest, dass die Unterschrift des ███ etwa gefälscht war. War sie das nicht, so scheint ████ zunächst bereit gewesen zu sein, die 25 Geräte zu kaufen und 1000 DM anzuzahlen. Um dem Vorgang, so wie er sich wirklich zugetragen hat, den Erkenntniswert für die Höhe des zu erwartenden Umsatzes abzusprechen, müsste deshalb aufgeklärt werden, warum der Vertrag schließlich doch nicht zustande gekommen ist. Vor allem bedarf es dieser Aufklärung, um abschließend beurteilen zu können, ob der Angeklagte sich bewusst war, den ███ über einen für ihn wesentlichen Punkt zu täuschen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaBorker