Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 517/88
Datum
29.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen ein Urteil wegen vollendeter räuberischer Erpressung eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht erkennen ließen, dass ein Vermögensnachteil im Sinne von § 253 Abs. 1, § 255 StGB eingetreten war. Insbesondere war unklar, ob die polizeiliche Beobachtung eine Gefährdung des Geldes ausgeschlossen hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) setzt voraus, dass ein Vermögensnachteil eingetreten oder konkret unmittelbar drohend war; die Feststellungen müssen dies tragfähig darlegen.

2

Reichhaltige Feststellungen sind erforderlich, damit aus unmittelbarer polizeilicher Beobachtung oder vorzeitigem Eingreifen nicht ohne weiteres auf das Ausbleiben eines Vermögensnachteils geschlossen werden kann.

3

Fehlen hinreichender Feststellungen über das tatsächliche Eintreten oder die Gefährdung des Vermögens, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Feststellungen.

4

Bei Zweifeln über Tatvollendung oder -erfolg sind ergänzende Feststellungen zur Tatentwicklung und den konkreten Wirkungen auf das Vermögen des Opfers erforderlich; bloße Annahmen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Rolf R. aus ████, geboren am ████████ 1957 in ██████, zur Zeit in Haft, ███,

Michael ██████████████ aus ████, geboren am ██████ 1963 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1988 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ██████████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. November 1988 ausgeführt:

„Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge ist begründet, weil die Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer Erpressung zu rechtfertigen. Sie lassen zwar den Schluss zu, dass der Zeuge Görke, der ‚völlig überrascht‘ war (UA S. 17), zu einer Handlung im Sinne von § 253 Abs. 1, § 255 StGB genötigt worden ist, als er die Tüten mit den Geldbomben auf die Erde legte und dem Angeklagten ███████ zuschob. Nicht entnommen werden kann den Feststellungen jedoch, dass das Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens gefährdet war und deshalb bereits der in der genannten Bestimmung vorausgesetzte Vermögensnachteil eingetreten ist. Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus,

‚dass die gesamte Tatausführung von Anbeginn an beobachtet von Polizeibeamten wurde und eine erfolgreiche Ausführung der Tat durch die Täter ausgeschlossen war, da der ‚Zugriff der Polizei zu jedem Zeitpunkt vorbereitet und gewährleistet war‘ und die Angeklagten ‚also praktisch keine Chance, mit dem erbeuteten Geld zu entkommen‘, hatten (UA S. 16). Tatsächlich war es dann auch so, dass die Polizei eingriff, bevor ███████ die vor ihm liegenden Tüten an sich nehmen konnte (UA S. 20). Unter diesen Umständen bedarf es ergänzender Feststellungen (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1984 – 2 StR 3/84 –), die nicht ausgeschlossen erscheinen.‘“

Dem schließt sich der Senat an.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (1)