Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einziehung von Filmkopien wegen Pornographie abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 517/77
Datum
17.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Einziehung von Filmkopien des Films „Das Reich der Sinne“ (§§ 184, 17 Abs. 3, 74d StGB). Der BGH verwirft die Revision und hält die Feststellungen des Landgerichts für ausreichend. Eine knappere Schilderung einzelner Filmszenen ist zulässig, die Wirkung (deprimierend statt stimulierend) macht den Film nicht automatisch pornographisch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein Film pornographisch ist, genügt es, wenn der Tatrichter die relevanten Szenen im Zusammenhang mit der Gesamt-Handlung so darstellt, dass Eindruck und rechtliche Beurteilung erkennbar bleiben; eine lückenlose, besonders detaillierte Schilderung jeder Szene ist nicht erforderlich.

2

Tatsächliche Feststellungen verlieren ihre verwertbare Bedeutung nicht dadurch, dass sie mit rechtlicher Würdigung verbunden werden; eine strikte Trennung von Darstellung und Wertung ist nicht stets geboten.

3

Die bloße depressiv‑herabsetzende Wirkung eines Films begründet für sich allein nicht die Annahme von Pornographie.

4

Die Anforderungen an die Sachfeststellung in Verfahren wegen pornographischer Darstellung ergeben sich aus der gefestigten Rechtsprechung; es genügt eine hinreichende Darlegung, die die rechtliche Nachprüfung ermöglicht, ohne jede Einzelheit zu erfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Einziehungssache gegen ███ FILMS Société █████ ██ █████████ rue █████████ ██████████ Alleininhaber und gesetzlicher Vertreter: Anatole ████ wegen Verstoßes gegen § 184 StGB

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████,

Rechtsanwalt ███ aus ████████████████████████ als Vertreter der ████████████████████████,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, Kopien des Films „Das Reich der Sinne“ einzuziehen (§§ 184, 17 Abs. 3, 74d StGB), abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft. Er führt hierzu aus, das Landgericht lehne sich bei der Definition des Begriffs der Pornographie zwar an die Auslegung an, die in der Rechtsprechung – insbesondere in BGHSt 23, 40 – entwickelt worden sei. Die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung seien aber zu dürftig und lückenhaft, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Vorderrichter diese Rechtsgrundsätze im gegebenen Fall richtig angewendet habe.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die Schilderung der einzelnen sexualbezogenen Szenen des Films recht knapp ist. Die im Urteil dargestellte Handlung und die Beschreibung der einzelnen sexuellen Vorgänge lässt jedoch noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Strafkammer den Film und die einzelnen Ausschnitte im Rahmen der Filmhandlung nach zutreffenden rechtlichen Kriterien beurteilt hat.

Das Landgericht geht auf sämtliche Szenen ein, die von der Beschwerdeführerin als besonders anstößig bezeichnet werden. Indessen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden, dass er Filmszenen mit besonderer Genauigkeit schildert, die den Eindruck des flüchtigen Bildes und des gesprochenen Wortes letztlich doch nicht einfangen könnte. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die sexuellen Vorgänge ebenso ausführlich dargestellt werden müssten wie die Rahmenhandlung. Es ist auch kein Rechtsfehler, dass der Tatrichter Beschreibung und Beurteilung sexueller Vorgänge nicht jeweils scharf getrennt hat. Tatsächliche Feststellungen verlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie im Rahmen rechtlicher Würdigung getroffen werden (Urteil des Senats vom 30.4.1976 – 5 StR 481/75). Ein solches Verfahren wird sich bei der Wiedergabe und Würdigung von Filmszenen oft nicht vermeiden lassen, wenn es – wie hier – darum geht, einen Sinnzusammenhang wiederzugeben, an dem der Charakter einzelner Filmausschnitte gemessen wird. Dass der Film letztlich nicht stimuliert, sondern eher deprimiert, macht ihn noch nicht pornographisch. Das Landgericht schreibt diese Wirkung nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, einem „besonders hohen Grad der Pornographie“ zu, sondern der gewählten Art der „Gesamtdarstellung“.

Auch sonst lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Pornographie ausgegangen ist.

SchmidtFleischmannHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (1)