Revision verworfen: Rüge fehlerhafter Besetzung der Großen Strafkammer unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/69
- Datum
- 11.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sitzungsniederschriften, die erkennbare Lücken enthalten, entbehren hinsichtlich dieser Lücken der Beweiskraft des § 274 StPO; das Revisionsgericht darf andere zuverlässige Erkenntnisquellen heranziehen, um den tatsächlichen Ablauf zu ermitteln.
Die bloße unvollständige oder unklare Protokollierung der Mitwirkung von Richtern begründet für sich noch keinen Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Besetzungsstärke der Strafkammer.
Ein Ergänzungsrichter ist zwar ein beisitzender Richter im Sinne der Gerichtsverfassungsregeln, gilt jedoch nur dann als an Beratung oder Entscheidung beteiligt, wenn er tatsächlich an der Beratung und Entscheidung teilgenommen hat.
Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, Vermerke und dienstliche Verfügungen sind zulässige Beweismittel zur Ergänzung unvollständiger Protokolle und können eine Verfahrensrüge entkräften, wenn sie die ordnungsgemäße Besetzung oder das Nichtteilnehmen eines Ergänzungsrichters belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. April 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Gerhard ████ aus ███, geboren am █████████ 1928 in ██ █████ ██████, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. C_ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. April 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist, soweit ihre Rügen überhaupt zulässig erhoben worden sind, überwiegend offensichtlich unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf nur der Verfahrensangriff, die Strafkammer sei „während der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung mit vier Berufsrichtern“, also „nicht ordnungsgemäß besetzt“ gewesen.
Es trifft zu, dass die Sitzungsniederschrift für drei Verhandlungstage von drei „beisitzenden Richtern“ spricht und dass auch das Rubrum des Urteils drei „beisitzende Richter“ namentlich aufführt.
Damit ist hier jedoch noch kein Verstoß gegen §§ 76 Abs. 2, 192 Abs. 1, 193 GVG, §§ 226, 338 Nr. 1 StPO bewiesen.
Schon ganz allgemein ist davon auszugehen, dass Berufsrichter wissen, in welcher gesetzlich bestimmten Anzahl sie bei den Entscheidungen einer Großen Strafkammer mitzuwirken haben. Bereits dies deutet darauf hin, dass die Sitzungsniederschriften vom 21., 22. und 25. April 1969 lückenhaft, zumindest unklar sein könnten. Das wird durch die Niederschrift vom 24. April 1969 bestätigt: Sie führt „als beisitzende Richter“ nur Landgerichtsrat Dr. He und Gerichtsassessor Siedenburg auf, erwähnt also den Gerichtsassessor ███ nicht.
Demnach sind die Sitzungsniederschriften nicht sorgfältig geführt worden, sondern enthalten in dem von der Revision bemängelten Punkte eine erkennbare Lücke. Wegen dieser erkennbaren Unvollständigkeit entbehren sie der Beweiskraft des § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke Platz greift (BGHSt 17, 220, 221). Für den (auslegbaren) Wortlaut der Niederschriften darf das Revisionsgericht deshalb andere Erkenntnisquellen heranziehen und darf dann seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde legen, den es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt (BGH aaO; vgl. auch die auf S. 222 angeführte Rechtsprechung).
Die dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Gerichtsassessors ███ ergeben nun zweifelsfrei, dass dieser gemäß § 192 Abs. 2 GVG als Ergänzungsrichter hinzugezogen worden ist und dass er „an keiner Beratung oder Entscheidung teilgenommen“ hat. Übrigens zeigen auch ein Vermerk und eine Verfügung des Vorsitzenden vom 21. April 1969, dass in dieser Sache, die wegen ihrer Schwierigkeit eine Verhandlung von längerer Dauer besorgen ließ, „die Zuziehung eines Ergänzungsrichters angeordnet“ worden ist.
Da auch Ergänzungsrichter „beisitzende Richter“ sind, verstößt die Auslegung der Sitzungsniederschrift durch den Senat nicht gegen deren Wortlaut, sondern schließt nur die Lücke des Protokolls.
Diese Rüge der Revision konnte daher ebenfalls nicht durchdringen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |