Revision verworfen; Verurteilung III B als mitbestrafte Nachtat aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/61
- Datum
- 19.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat ist als mitbestrafte Nachtat nicht gesondert zu bestrafen, wenn der bereits festgestellte Schaden durch die spätere Handlung nicht vertieft oder erweitert wird.
Mittäterschaft beim Betrug setzt voraus, dass der Beteiligte ein eigenes Interesse an der unrichtigen Darstellung hat und bewusst durch Täuschungshandlungen oder bewusstes Unterlassen zur Irreführung des Geschädigten beiträgt.
Das Tatgericht darf einer an der Tat beteiligten Zeugin oder einem Beteiligten Glauben schenken; die Würdigung der Glaubhaftigkeit liegt im Ermessen des Gerichts und bedarf nur dann einer näheren Erörterung, wenn erhebliche Zweifel bestehen.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft und die Festsetzung der Gesamtstrafe liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revisionsrüge gegen die Strafzumessung setzt darzulegen voraus, dass dieses Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Georg ████████████ aus ███████, geboren am ███████ 1917 in █████████ (Posen), wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Mai 1961 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass das Verfahren im Falle III B (Erlangung von drei tilgungsfreien Jahren) auf Kosten der Landeskasse eingestellt wird.
Die Kosten der Revision fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
– Von Rechts wegen –
Gründe
I. Die Verurteilung wegen Betruges im Fall III B kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Diese Verurteilung wird nämlich durch die im Schuldspur bereits rechtskräftige Verurteilung im Fall III A miterfasst; es handelt sich um eine sogenannte „mitbestrafte Nachtat“.
Der bereits durch den Betrug im Fall III A entstandene Schaden ist nämlich durch die nachträgliche Gewährung der drei Freijahre nicht vertieft oder erweitert worden.
Der Schaden im Fall III A bestand nach den Feststellungen nicht nur darin, dass das Lastenausgleichsamt durch Gewährung eines Darlehens an einen Nichtberechtigten in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden ist, sondern auch darin, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der ungünstigen Lage des Geschäfts gefährdet war. Darin war die Gefahr nicht rechtzeitiger Rückzahlung in erster Linie enthalten.
II. Gegen die beiden anderen vom Angeklagten angegriffenen Schuldspruche (III C und D) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte im Falle ACD einen versuchten Betrug begangen hat.
a) Entgegen der Darstellung der Revision stellt das Urteil fest, dass nicht nur ██ ███, sondern auch der Angeklagte ein Interesse an den unrichtigen Angaben gegenüber dem Ausgleichsamt hatte. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte dem Wunsch des █████ nachgekommen ist, „um überhaupt Barmittel in sein Unternehmen hereinzubekommen“, d. h., dass er befürchtete, aus der ganzen Beteiligung des █████ könnte unter Umständen nichts werden, wenn er auf dessen Wunsch nicht einginge.
b) Auch die Mittäterschaft des Angeklagten, der nach den Feststellungen den dem Ausgleichsamt einzureichenden Vertrag bewusst nicht den wirklichen Vereinbarungen der Parteien entsprechend aufgesetzt hat, ist einwandfrei dargelegt.
c) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit dem verlesenen Brief des Rechtsanwalts ██████ an Rechtsanwalt auseinanderzusetzen.
d) Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig und in einem wesentlichen Punkte auf Täuschung des Ausgleichsamts gerichtet. Nach dem Sinn des § 254 LAG kam es für die Bewilligung des Darlehens darauf an, ob die Firma des Angeklagten, an der sich ACD beteiligen wollte, diesem eine Lebensgrundlage und dem Ausgleichsamt eine Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens bot. Für beides war es wesentlich, ob und in welcher Weise das bewilligte Darlehen in der Firma arbeiten sollte, und wie die Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt war. Die geheimgehaltene Vereinbarung über die Abzweigung der 8000 DM betraf beide Punkte.
e) Dass der Angeklagte sich des Unrechtmäßigen seiner Handlungsweise bewusst war, stellt die Strafkammer auf Grund seines Briefes vom 8. Februar 1956 fest (UA 8.33).
Die Darlegungen der Revision, die darauf hinauslaufen, ein Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, liegen neben der Sache. Der Angeklagte hat nach den bindenden Feststellungen nicht im Verbotsirrtum gehandelt.
f) Entgegen der Behauptung der Revision hat sich das Urteil mit der als wahr unterstellten Tatsache, dass der Angeklagte über eine Wohnung für ACD mit einem Baukostenzuschuss von 3600 DM aussichtsreich verhandelt habe, nicht in Widerspruch gesetzt, noch insoweit gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen, wenn es darlegt, ACD könne 8000 DM für sich verlangt und gebraucht haben, auch wenn er gegen einen Baukostenzuschuss von 3600 DM eine Wohnung bekommen konnte.
2. Im Falle ███ (III D) durfte die Strafkammer der Aussage der Zeugin KC vollen Glauben schenken, obwohl diese an der Tat beteiligt war. Das Gericht hatte ihr auch dann vollen Glauben schenken dürfen, wenn sie nicht Zeugin, sondern Mitangeklagte gewesen wäre.
Die Feststellungen über die Aufbauhilfe, die der Angeklagte im Jahre 1952 zur Beschaffung eines Pkw erhalten hat, durfte das Gericht treffen, obgleich dem Angeklagten insoweit kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden ist. Wie die Strafkammer zu diesen Feststellungen gekommen ist, brauchte das Urteil nicht im einzelnen anzugeben. Es war dem Gericht auch nicht verwehrt, aus den mehrfachen Anträgen des Angeklagten auf Soforthilfe und Lastenausgleich auf eine gewisse Kenntnis des Lastenausgleichsrechts beim Angeklagten zu schließen, zumal schwer verständlich wäre, warum der Angeklagte in den ihm hier zur Last gelegten Fällen bewusst unrichtige Angaben gemacht haben sollte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er und seine Teilhaber auch mit richtigen Angaben zum Ziel kommen würden.
III. Gegen die Strafaussprüche bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt trotz Fortfalls der Verurteilung zu III B auch von dem Gesamtstrafausspruch. Das Revisionsgericht ist überzeugt, dass die Strafkammer die im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen niedrige Gesamtstrafe nicht geringer bemessen hätte, wenn sie im Fall III B keine Verurteilung ausgesprochen hätte, zumal die Einsatzstrafe für den Fall III A schon acht Monate Gefängnis betrug und die Strafkammer bei Bemessung der Gesamtstrafe strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte auch im Fall III B das Lastenausgleichsamt getäuscht hat, wenn es auch nicht zu einem neuen Schaden gekommen ist oder kommen konnte.
IV. Die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dass er sein Ermessen missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Einer ausführlichen Begründung bedurfte es hier umso weniger, als die Anrechnungsfrage mit Rücksicht auf die Strafaussetzung praktisch kaum eine wesentliche Rolle spielen dürfte; dass die Strafaussetzung die Anrechnung der Untersuchungshaft rechtlich nicht ausschließt, hat die Strafkammer nicht verkannt.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |