Revisionen verworfen: Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (BGH, 5 StR 517/54)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/54
- Datum
- 25.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe durch sein konkretes Verhalten die Haupttat fördert und dies mit dem Bewusstsein tut, die Haupttat zu fördern (Gehilfenvorsatz).
Das bewusste Ausstellen unwahrer Lieferscheine und Rechnungen, obwohl der Aussteller selbst nicht liefern will, erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Betrug.
Vorschusszahlungen an den Haupttäter oder die Annahme, Dritte könnten Lieferpflichten erfüllen, schließen den Gehilfenvorsatz nicht aus.
Die Kenntnis, dass Täuschungshandlungen Zahlungen des Getäuschten verursachen und dessen Vermögen dadurch gefährdet wird, genügt als Bewusstsein der ursächlichen Vermögensschädigung.
Der Gehilfenvorsatz erstreckt sich auch auf die Absicht des Haupttäters, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; die Erkenntnis, dass der Haupttäter frei über die Gelder verfügen wird, ist hierfür ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Heuburg, 29. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann ██████ aus ██, Werner am █████████ 1907, dort geboren, ███ aus HO,
2.) den Kaufmann Friedrich am ██████, dort geboren,
- Sachbezeichnung: BCD u. a. - wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Werner ███ und Friedrich ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Heuburg vom 29. Juni 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der wegen Betruges verurteilte Mitangeklagte ███, der keine Revision eingelegt hat, war Angestellter der Ein- und Ausfuhrfirma Theodor █████ in █████ ███, deren Sachbearbeiter für das Geschäft mit Häuten. Er erklärte im Herbst 1952 dem Angeklagten Werner ███ (Sohn), er beabsichtige, im Interesse der Firma Theodor ██ ███ mit anderen Firmen sogenannte "Ohne Rechnung" (OR)-Geschäfte zu machen, von denen die Firma █████ jedoch nichts erfahren solle. Er bat Werner ███, ihm gegen Provision Schlusnoten, Lieferscheine und Rechnungen über angeblich von der Firma ███████ Theodor ███ gelieferte Häute auszustellen. Werner setzte hiervon seinen Vater, den Angeklagten Friedrich ███, in Kenntnis. Beide willigten ein, obwohl sie "davon überzeugt waren, dass die Firma █████ sich niemals in irgendwelche OR-Geschäfte einlassen würde". BC erhielt von Oktober 1952 bis Februar 1954 nach seinen genauen Anweisungen jeweils die gewünschten Schlusnoten, Lieferscheine und Rechnungen der Firma Friedrich ██ █████. Beschwerdeführer gaben ihm auch Vorschüsse von 2000 bis 3000 zur Durchführung der von ihm angekündigten Geschäfte. Er veranlasste, dass die Firma Theodor ████████ sich aus den Rechnungen ergebenden, in Wahrheit nicht bestehenden Forderungen buchte und die Beträge - im Laufe der Zeit insgesamt rund 185.000 DM - auf ein Bankkonto der Firma Friedrich ████████████████ überwies. Von ihr erhielt er diese Gelder jeweils. Er überließ den beiden Beschwerdeführern im Ganzen rund 15.500 DM als Provision.
Das Landgericht hat die Angeklagten Werner ██ und Friedrich ████ wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, erfüllt das Vorgehen BCs alle Merkmale des fortgesetzten Betruges. Die beiden Beschwerdeführer haben diese Haupttat durch ihr festgestelltes Verhalten gefördert. Den äußeren Tatbestand der Beihilfe stellen die Revisionen auch nicht in Abrede. Sie machen nur geltend, das Landgericht habe den Gehilfenvorsatz rechtsirrig bejaht. Es sei rechtlich nicht einwandfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführer alle Merkmale der Haupttat gekannt, insbesondere mit einem Vermögensschaden der Firma Theodor █████ gerechnet hätten.
Die Einwendungen der Revision sind unbegründet.
1.) BC verwendete die Gelder nicht zu Geschäften im Interesse Theodor █████, sondern für eigene Zwecke. Dass diese "letzten Absichten des ███ den Beschwerdeführern verborgen blieben, sieht das Landgericht als nicht widerlegt an. Damit ist entgegen der Auffassung der Revision seine Annahme vereinbar, dass die Beschwerdeführer die Täuschungshandlungen BCs gegenüber seiner Firma bewusst unterstützten, indem sie Papiere über Warenlieferungen an Theodor ███ ████████████ ausstellten, die sie nicht vornahmen, nicht vornehmen wollten und nach dem Willen BCs auch gar nicht vornehmen sollten. Dem Urteil mag zwar, wie die Revision geltend macht, zu entnehmen sein, dass die Beschwerdeführer glaubten, BC werde die in den Schlusnoten, Lieferscheinen und Rechnungen bezeichneten Waren besorgen, Theodor █████ werde diese also erhalten. Das ändert aber nichts daran, dass jedenfalls sie selbst nicht lieferten und nicht liefern wollten, die von ihnen ausgestellten Papiere also "objektiv wie subjektiv unrichtig" waren. Die Angriffe der Revisionen gegen diese Feststellung des Landgerichts gehen fehl.
Die Revisionen deuten die Vorgänge jetzt dahin, die Beschwerdeführer hätten die Waren an Theodor █████ verkaufen und ihre Lieferpflichten durch Dritte, mit denen BC unmittelbar in Verbindung trat und die ihnen unbekannt blieben, erfüllen lassen wollen. Diese Behauptung widerspricht aber der rechtlich einwandfreien Feststellung des Landgerichts, dass die Beschwerdeführer nicht verkaufen wollten und sollten. Sie kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Sie würde im Übrigen nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer jedenfalls die Lieferscheine bewusst unwahr ausstellten, weil sie selbst nichts lieferten.
Dass die Beschwerdeführer an BC Vorschüsse zur Durchführung der von ihm angeblich beabsichtigten Geschäfte zahlten, ist entgegen der Auffassung der Revision zwanglos mit der Feststellung zu vereinen, dass die Beschwerdeführer selbst keine Verkäuferpflichten übernahmen.
2.) Das Landgericht legt auch das Bewusstsein der Beschwerdeführer von der Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen ohne Rechtsirrtum dar. Sie waren sich, wie es im Urteil heißt, "darüber im Klaren, dass die Firma ████ bei Kenntnis der wahren Sachlage (OR-Geschäfte des ███) nicht rund 185.000 DM (einschließlich rund 15.000 DM Provision für BC) gezahlt hätte. Sie waren davon überzeugt, dass die Firma ███ sich niemals mittelbar oder unmittelbar in irgendwelche OR-Geschäfte eingelassen haben würde."
Die Revision meint, nach der Vorstellung der Beschwerdeführer hätten für die Firma Theodor █████ keine OR-Geschäfte vorgelegen; denn sie habe alle Rechnungen und sonst erforderlichen Unterlagen von ihnen erhalten. Hiermit missdeutet die Revision den Sinn der wiedergegebenen Sätze des Urteils. Er geht dahin: Theodor █████ hätte, wie die Beschwerdeführer wussten, nicht an sie gezahlt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht geliefert, also unrichtige Papiere ausgestellt hatten, die nur als Belege für Geschäfte dienen sollten, die BC nach ihrer Vorstellung mit ganz anderen Vertragspartnern abschloss. Diese nach der Annahme der Beschwerdeführer vorhandenen anderen Verkäufer sollten und wollten gegenüber Theodor █████ nicht in Erscheinung treten, ihm insbesondere keine Rechnungen und sonstigen Unterlagen ausstellen. Diese Papiere wurden vielmehr von den Beschwerdeführern gegen besondere Vergütung hergegeben. Nach dem Ablauf der Dinge, den die Beschwerdeführer sich vorstellten, sollte die Firma Theodor ████████ jedenfalls "mittelbar", wie das Landgericht sich ausdrückt, in OR-Geschäfte verwickelt werden, auf die sie sich nicht wissentlich eingelassen hatte.
3.) Das Bewusstsein der Beschwerdeführer, dass das von ihnen geförderte Verhalten BCs zu einem Vermögensschaden der Firma Theodor █████ führte, geht aus dem Urteil ebenfalls einwandfrei hervor.
In den Ausführungen des Urteils heißt es, eine Vermögensminderung liege "im Hinblick auf die Unsicherheit aller OR-Geschäfte zumindest in einer Gefährdung des Vermögens der Firma ██████ (UA S. 10). Ob so allgemein jedes OR-Geschäft als unsicher bezeichnet werden kann, mag auf sich beruhen. Im Ergebnis bejaht das Landgericht mit Recht eine Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichkommt.
Die Gelder, die Theodor █████ der Firma Friedrich ████████████████ überwies, schieden nicht nur rechtlich aus seinem Vermögen aus. Er verlor auch wirtschaftlich jeden Einfluss auf ihre Verwendung durch seinen Angestellten BC, von dessen angeblich beabsichtigten Geschäften im Firmeninteresse er nichts wusste und nichts wissen sollte. Selbst wenn BC, wie die Beschwerdeführer glaubten, mit den Geldern Geschäfte für seinen Arbeitgeber - nach der neuen Behauptung der Revision sogar zu ganz besonders günstigen Bedingungen - plante und durchführte, so wären die dafür heimlich verwendeten Summen doch dem ordentlichen Geschäftsbetrieb, der Aufsicht und der Verfügungsgewalt des Inhabers entzogen worden. Ob und in welcher Weise sie ihm wieder zugutekamen, hing von dem guten Willen, der Tüchtigkeit und dem geschäftlichen Glück BCs ab. Die Art der Geschäfte, die dieser nach der Annahme der Beschwerdeführer mit dem Gelde für seinen Arbeitgeber machte, widersprach dessen Willen. Den Beschwerdeführern, die selbst Kaufleute sind, waren alle diese Umstände bekannt. Sie bedeuteten für ein Handelsunternehmen eine erhebliche Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichzusetzen ist.
4.) Mit Recht sieht das Landgericht schließlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil BCs darin, dass er die Möglichkeit erhielt, über die Gelder weisungsfrei nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Den Beschwerdeführern war bekannt, dass dies der Zweck seines Vorgehens war, mochten sie auch glauben, er werde von den erlangten Geldern im Interesse der Firma Theodor █████ Gebrauch machen. Ihr Gehilfenvorsatz erstreckte sich daher auch auf die Absicht des Haupttäters, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hiergegen bringt die Revision im Übrigen im Einzelnen nichts vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |