Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 252 StGB auf Mundraub und Gewalt bei Nacheile

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 517/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt; die Revisionen wurden verworfen. Der BGH bestätigte, dass auch geringwertige Entwendungen (Mundraub) die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls für § 252 StGB erfüllen können. Gewaltanwendung während der Nacheile und nachträglich gefasster Gewaltvorsatz genügen für § 252. Die Rechtsfehlergründe der Revisionen waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB ist als Sonderfall des Diebstahls zu behandeln und setzt die tatbestandlichen Merkmale des Diebstahls voraus.

2

Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) findet auch bei geringwertigen Entwendungen (Mundraub) Anwendung; der Wert der Sache vermindert nicht die Gefährlichkeit des begleitenden Gewaltverhaltens.

3

Das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" umfasst auch Fälle, in denen der Täter erst während der Nacheile gegen den Verfolger Gewalt anwendet oder Drohungen ausspricht, um den Besitz des Entwendeten zu sichern.

4

Vorsatz zur Anwendung von Gewalt muss nicht bereits bei der Wegnahme vorliegen; es genügt, dass der Täter nachträglich den Entschluss fasst, Gewalt zur Sicherung des gestohlenen Gutes anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1.) den Brauerlehrling Dietrich ███ ██ geboren am ██████ 1932 in ████████, wohnhaft in ██ ███

2.) den Notstandsarbeiter Gerhard Siegfried ███████ ████████████ geboren in ██████, wohnhaft in ███████ ██

wegen räuberischen Diebstahls pp.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 1952 werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten █████████ ████████ sind jeweils wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB und wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 113, 47 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revisionen eingelegt, mit denen sie Verletzung sachlichen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten gingen am 14. Juli 1951 gegen 19 Uhr durch die Sonnenallee in Berlin-Neukölln. Dabei kamen sie an einem Gemüseladen vorbei. Um seinen „Mut“ zu beweisen, nahm der Angeklagte St[REDACTED] aus einer vor dem Laden stehenden Kiste zwei Äpfel heraus, mit der Absicht, sie später zu verspeisen. Er wurde hierbei beobachtet. Der Bruder des Ladenbesitzers lief beiden Angeklagten, die schon etwa 15 m weitergegangen waren, nach und erreichte sie. Seiner Aufforderung, das Gestohlene herauszugeben, kamen die Angeklagten nicht nach. Der Zeuge durchsuchte daraufhin zunächst den Angeklagten █████████ und wandte sich dann an den Angeklagten ████████. Letzterer widersetzte sich der Durchsuchung und versuchte, beide Äpfel dem ██ zuzustecken. Der Zeuge bemerkte dies; die Äpfel fielen herunter. Alsdann kam es zu einer Schlägerei, in deren Verlauf diesem Zeugen mehrere Backenzähne ausgeschlagen wurden. Weitere hinzukommende Zeugen wurden ebenfalls durch die Angeklagten körperlich angegriffen und erlitten erhebliche Verletzungen. Auch auf eine hinzukommende Funkwagenstreife schlugen die Angeklagten ein.

Dem Geständnis des Angeklagten ██████ entnimmt das Landgericht die Feststellung, dass ████████████ sich in die Schlägerei verwickelt hatten, um die Äpfel nachher zu essen bzw. um den Diebstahl zu verheimlichen.

Die Strafkammer führt aus, es habe sich zunächst nur um einen Mundraub im Sinne des § 370 Ziff. 5 StGB gehandelt. Weil die Angeklagten jedoch Gewalt angewendet hätten, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, müsse der Sondertatbestand des § 252 StGB ohne Rücksicht auf die Geringfügigkeit des entwendeten Gutes zum Zuge kommen. In Tateinheit hiermit sei der Tatbestand des § 223a StGB verwirklicht worden. Überdies hätten sich die Angeklagten nach § 113 StGB schuldig gemacht.

II.

Revision des Angeklagten ████████

1.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ██████████ sind bei der Anwendung des § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht zu erkennen.

a) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die bloße Wegnahme der beiden Äpfel eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB dargestellt hätte. Diese Vorschrift regelt als Sondergesetz Fälle des Diebstahls oder der Unterschlagung, welche wegen der Menge oder des Wertes der entwendeten, bestimmten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Hieraus ergibt sich einerseits, dass die Bestimmungen über Diebstahl und Unterschlagung durch § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB ausgeschlossen werden, und zum anderen, dass letztere Vorschrift, auch ihrem Wesen nach, alle Begriffsmerkmale der Vergehen aus §§ 242 bzw. 246 StGB erfordert, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. u. a. RG 6, S. 327).

Eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB ist daher – insoweit, wie hier, eine Entwendung in Rede steht – nur als Sonderfall des Diebstahls zu beurteilen.

b) Dann kann aber auch ein Mundraub das Begriffsmerkmal „Diebstahl“ im Sinne des § 252 StGB erfüllen. Denn die Vorschrift des „räuberischen Diebstahls“ regelt Sonderfälle mit eigenartigem Tatbestand, in welchem alle Fälle des Diebstahls (einfachen, leichteren und schweren) aufgehen, sofern zu den üblichen Diebstahlsmerkmalen die spezifischen Voraussetzungen des § 252 StGB hinzutreten; und zwar soll mit der schweren Strafdrohung dieser Bestimmung die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens des Diebes getroffen werden. § 252 StGB ist somit nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens gerichtet, sondern gegen die den Diebstahl begleitenden Umstände, insoweit sie die Verübung von Gewalt oder die Anwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen (vgl. u. a. RG 66, 355). Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat begleitenden Verhaltens des Diebes erleidet aber dadurch keine Minderung, dass die gestohlenen Sachen nach Menge oder Wert gering sind.

Demzufolge erscheint es abwegig, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Mangel an Schutzbedürftigkeit bei der Entwendung geringwertigen Eigentums beruft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Strafdrohung des § 252 StGB erst recht dann zum Zuge kommt, wenn der Täter schon eine geringfügige Entwendung zum Anlass eines gefährlichen Verhaltens nimmt. (Vgl. RG 66, 354).

2.) Fehl geht weiter der Einwand des Rechtsmittels, die Strafkammer habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ als gegeben erachtet.

Nach zutreffender und einheitlicher Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. 5 StR 134/51 v. 17.4.1951), ist der Tatbestand des § 252 StGB auch dann erfüllt, wenn der Dieb erst während der sogenannten Nacheile gegen den Verfolger Gewalt verübt oder Drohungen anwendet. Diese Auslegung des erwähnten Tatbestandsmerkmals rechtfertigt sich sowohl nach Inhalt als auch nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung.

Denn ein Täter, der gelegentlich der Verfolgung zwecks Erhaltung des eben Entwendeten gewalttätig wird, verdient im Hinblick auf die Gefährlichkeit seines Tuns keine andere Beurteilung als der am Tatort betroffene, nötigende Dieb, zumal zu vermuten steht, dass ersterer auch zu früherem Zeitpunkt schon gewalttätig geworden wäre.

3.) Schließlich kommt auch den Ausführungen der Revision zur Frage des Vorsatzes keine Bedeutung bei, weil insoweit verkannt wird, dass der Entschluss zur Gewaltausübung nicht notwendig schon bei der Entwendung der Sache vorliegen muss. Es genügt vielmehr, dass sich der Dieb nachträglich zur Gewaltanwendung entschließt, um im Besitz des gestohlenen Gutes zu bleiben. Einen derartigen Vorsatz weisen die Urteilsfeststellungen aber einwandfrei aus.

III.

Revision des Angeklagten ████

1.) Soweit die allgemeine Sachrüge in Betracht kommt, ist bereits vorstehend das Erforderliche ausgeführt worden.

2.) Im Übrigen wenden sich die Darlegungen des Beschwerdeführers ████████████████ gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind daher insoweit unbeachtlich.

Die Strafkammer hebt in den Urteilsgründen hervor, dass die Angeklagten sich in die Schlägerei verwickelt hätten, weil sie die Äpfel nachher essen wollten. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die Täter zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung das gestohlene Gut noch bei sich führten oder dieses auf der Straße lag. Weiterhin befand sich der Zeuge Walter M[REDACTED] in berechtigter Ausübung der Eigentumsrechte seines Bruders, so dass – abgesehen von der Befugnis zur vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO – Erwägungen im Sinne des § 53 StGB ausscheiden müssen.

IV.

Auch im Übrigen sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten beschwert waren, nicht zu erkennen. Die Revisionen beider Angeklagten waren somit in vollem Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowSchmidt

Zitiert von (2)