Verminderte Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/11
- Datum
- 10.01.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von etwa 2,3 bis 2,7 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit regelmäßig in hohem Maße wahrscheinlich.
Eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung lässt sich nur dann verneinen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit vorliegen.
Unauffälliges, zielgerichtetes oder situationsgerechtes Verhalten sowie ein erhaltenes Erinnerungsvermögen haben bei alkoholgewöhnten Tätern nur einen beschränkten Beweiswert für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit.
Die tatrichterliche Schuldfähigkeitswürdigung muss die tatzeitnahen Blutalkoholbefunde und die möglichen Besonderheiten alkoholgewohnter Täter ausdrücklich und nachvollziehbar in die Gesamtwürdigung einstellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 7. Juni 2011, Az: 21 Ks 210 Js 55351/06
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es sechs Monate zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Gegen den Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht eine alkoholbedingt aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
2. Hingegen begegnet die Begründung der Strafkammer, mit der sie auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgeschlossen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angegeben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr berufen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).
b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 - 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).
Es erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft, ob die von der Strafkammer festgestellten nicht überaus aussagekräftigen Umstände namentlich mit Blick auf die Höhe der - sogar mittels einer verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen Blutprobe - ermittelten Alkoholintoxikation hinreichend tragfähig gewesen wären. Zudem ist die tatrichterliche Bewertung mit weiteren Fehlern behaftet. So lässt das Landgericht, das ersichtlich dem Sachverständigengutachten folgt, unerörtert, dass unauffälligem Verhalten sowie zielstrebigem und planvollem Vorgehen trotz Alkoholgewöhnung und ungetrübtem Erinnerungsvermögen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311). Weiter berücksichtigt das Landgericht nicht erkennbar, dass auch situationsgerechtes Verhalten nach der Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist, da der Täter durch die Tat oder die Gefahr der Entdeckung „ernüchtert“ sein kann (BGH aaO).
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht im Falle einer Anwendung des § 21 StGB auf eine noch mildere Freiheitsstrafe erkennen könnte (§ 337 StPO), wenngleich sich dies mit Blick auf das Tatbild nicht aufdrängt.
| Basdorf | Schaal | König | |||
| Brause | Schneider |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 511/95 · 29.04.1997§ 21 StGB bei BAK 2,38 ‰: Keine automatische erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 48/86 · 06.03.1986BGH: Rückrechnung des Blutalkohols und Schuldfähigkeit – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 553/97 · 26.11.1997Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitswürdigung bei starker Alkoholisierung
- BGH · 3 StR 203/88 · 31.05.1988Revision teilweise erfolgreich: Zur Prüfung der Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung (§ 21 StGB)
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 448/18 · 23.01.2019BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Bewertung von Alkoholisierung und Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 530/17 · 28.02.2018Schuldfähigkeitsprüfung bei alkoholgewöhntem Lkw-Fahrer — Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 397/14 · 07.10.2014Revision: Blutalkohol und verminderte Schuldfähigkeit bei versuchtem besonders schweren Raub
- Oberlandesgericht Hamm · 1 RVs 82/14 · 21.10.2014Revision: Bagatelldiebstahl und kurze Freiheitsstrafe über 1 Monat bei Alkoholproblematik
- BGH · 5 StR 352/13 · 20.08.2013Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Würdigung hoher BAK
- BVerwG · 2 WDB 8/21, 2 WDB 8/21 (2 W-VR 1/21) · 26.10.2021Einbehaltung von 30 % Dienstbezügen nach tödlicher Trunkenheitsfahrt voraussichtlich rechtmäßig