Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des Verbotsirrtums bei Beihilfe zum Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 516/69
Datum
04.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und Schuldnerbegünstigung führt zur Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagte in vermeidbarem oder unvermeidbarem Verbotsirrtum handel­te. Der BGH betont die Erforderlichkeit der Darlegung des Vorsatzes bei Schuldnerbegünstigung und die Konkretisierung der Haupttat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbotsirrtum (§§ strafrechtliche Grundsätze) ist vom Gericht zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung begründet die Aufhebung einer Verurteilung, wenn sich aus den Umständen eine mögliche Unkenntnis des Unrechts ergibt.

2

Die Schuldnerbegünstigung setzt direkten Vorsatz voraus; es muss nachgewiesen werden, dass der Täter mit dem Willen handelte, die Gläubiger zu benachteiligen.

3

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott ist die Haupttat substantiiert darzustellen; die bloße Mitteilung einer Vorverurteilung genügt nicht, vielmehr sind die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen zu nennen.

4

Bei der Verantwortlichkeitsbewertung ist zu beachten, ob strafmildernde Regelungen (z.B. § 50 Abs. 2 n.F. StGB) einschlägig sind, insbesondere wenn die Beschuldigte nicht selbst Gemeinschuldnerin war.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 30. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Prokuristin Margrit ███ geborene ████ aus ██████, geboren am ██████ 1928 in ██ ███, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ bei ███ ███████████, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Vechta zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil es nicht auf die Frage eingeht, ob die Beschwerdeführerin in unvermeidbarem (oder vermeidbarem) Verbotsirrtum gehandelt hat. Dessen bedurfte es hier.

Nach den Feststellungen führte die Angeklagte, die ohne kaufmännische Erfahrungen war, im Allgemeinen nur die Weisungen ihres Ehemannes aus. Als sie ihm das vom Konto abgehobene Geld und die fünf Kundenschecks gab, war der Konkurs noch nicht eröffnet.

Unter diesen Umständen versteht sich nicht von selbst, dass sich die anscheinend lebensungewandte Angeklagte des Unerlaubten ihres Tuns bewusst war oder, dass sie die Vorstellung hatte, möglicherweise Unrecht zu tun, und diese Möglichkeit in ihren Willen aufgenommen hatte.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Zur inneren Tatseite der Schuldnerbegünstigung im Sinne des § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO gehört der direkte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen (BGH GA 1955, 307). Dass die Beschwerdeführerin diese Absicht der Gläubigerbenachteiligung hatte, wird hier nicht nur formelhaft, sondern eingehend darzulegen sein, weil die Angeklagte den Weisungen ihres Ehemannes anscheinend blindlings und ohne eigene Zielsetzung folgte.

b) Um zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu gelangen, muss zunächst die Haupttat näher festgestellt werden. Die bloße Mitteilung, der Ehemann sei rechtskräftig nach § 239 Abs. 1 KO verurteilt worden, genügt nicht. Es müssen die Tatsachen, die jener Verurteilung zugrunde liegen, mitgeteilt werden. Außerdem wird § 50 Abs. 2 n.F. StGB zu beachten sein, weil die Angeklagte nicht selbst Gemeinschuldnerin war.

Im jetzigen Stand des Verfahrens rechtfertigt die Beurteilung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem Landgericht. Da auch eine höhere Strafe als vier Monate Gefängnis nicht mehr verhängt werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO), hat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtBorker
SchmidtHerrmann