Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Einzeltaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 516/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer die Möglichkeit akuter Bewusstseinsstörungen infolge genuiner Epilepsie und Schädelverletzung in Verbindung mit Alkohol nicht hinreichend geprüft und in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt hat. Zudem fehlen genaue Feststellungen zur Zahl der Einzeltaten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen aufgrund medizinischer Befunde (z. B. Epilepsie oder hirnverletzungsbedingte Schäden) in Verbindung mit Alkohol ernstliche Anhaltspunkte für akute Bewusstseinsstörungen, kann dies die Zurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB ausschließen; der Tatrichter hat diese Möglichkeit konkret zu prüfen und in den Urteilsgründen darzustellen.

2

Pauschale oder unbestimmte Angaben zur "Gesamtpersönlichkeit" des Täters genügen nicht, um die Verneinung der Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB rechtlich tragfähig zu begründen.

3

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat hat der Tatrichter die Zahl der strafbaren Einzelakte entweder genau festzustellen oder mindestens die vom Gericht als erwiesen angenommene Mindestzahl der Einzeltaten in den Urteilsgründen anzugeben.

4

Ein eingeholtes Sachverständigengutachten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die aus dem Gutachten folgenden Möglichkeiten der Entschuldigungs- oder Schuldfähigkeitsausschließung in den Urteilsgründen überprüfbar zu behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Günter ███████ aus ███ bei ██, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. Raspe zur Beantwortung der unter I 1 der Revisionsbegründung bezeichneten Frage nicht in der Lage gewesen wäre, sind weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil noch sonst ersichtlich. Es brauchte sich die Strafkammer daher nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.

Die gerügten Verstöße gegen die §§ 258 und 261 StPO sind nicht erwiesen.

2. Die Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Die Strafkammer hat für diejenigen Vorfälle, die sie zum Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren gemacht hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint, die des § 51 Abs. 2 StGB aber bejaht. Hierzu wird in den Urteilsgründen gesagt, der Angeklagte sei nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Raspe zu den Tatzeiten „nicht volltrunken im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB“ gewesen. Er habe allerdings auch bei diesen Gelegenheiten „infolge seiner Gesamtpersönlichkeit in Verbindung mit dem genossenen Alkohol“ an akuten Bewusstseinsstörungen gelitten, die zwar nicht sein Einsichts-, wohl aber sein Hemmungsvermögen erheblich verminderten.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte seit 1947 an genuiner Epilepsie leidet und dass er 1959 einen Unfall mit seinem Moped gehabt hat, der eine Rissfraktur des Stirnbeines und Veränderungen des Nervensystems zur Folge hatte. Der Angeklagte leidet noch heute an einer bereits 1959 aufgetretenen Atrophie des linken Sehnervs, die darauf hindeutet, dass er bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch erlitt. Ein solcher Täter kann, auch wenn er nicht „volltrunken“ ist, auf Grund seiner genuinen Epilepsie und der Unfallfolgen in Verbindung mit genossenem Alkohol an akuten Bewusstseinsstörungen leiden, die seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschließen.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer diese Möglichkeit in vollem Umfange erkannt, geprüft und verneint hat. Die Worte „seiner Gesamtpersönlichkeit ...“ sind zu unbestimmt.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, muss grundsätzlich die Zahl der strafbaren Einzelakte genau feststellen. Ist ihm dies ausnahmsweise nicht möglich, muss er jedenfalls die von ihm als erwiesen angesehene Mindestzahl der Einzelakte in den Urteilsgründen mitteilen. Das ist hier nicht geschehen, soweit die Strafkammer Einzelakte der fortgesetzten Unzucht darin gesehen hat, dass der Angeklagte sich an Ursula █████████ vergriff und Beischlafbewegungen ausführte. Das Urteil sagt insoweit nur, dass dies „mehrfach“ geschehen sei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

[Ende des Dokuments]

SarstedtSchmittKersting
KoffkaSchmidt