Revision verworfen: Beratungsgeheimnis und unzureichende Rügen im Meineidsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/62 (alt: 5 StR 19/62)
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG schützt die Beratung des Gerichts vor Einwirkungen Dritter; bloßes unbeabsichtigtes Mithören von außen begründet keine ‚Zugänglichkeit‘ i.S.v. § 193 GVG.
Zweck des § 193 GVG ist der Schutz vor äußerem Einfluss auf die richterliche Beratung; die gegenseitige Beeinflussung der an der Beratung Teilnehmenden wird hiervon nicht erfasst.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie den angefochtenen Beschluss beziehungsweise die angefochtene Ablehnung hinreichend und ohne Zuhilfenahme der Sitzungsniederschrift wiedergibt.
Eine nicht näher ausgeführte Sachrüge, die keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten enthält, ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 27. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Friedrich ██ ███████████, geboren am █████ in ███, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 27. Juli 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 193 GVG sei verletzt, ist abwegig. Im Beratungszimmer waren nur die hierzu berufenen Personen zugegen. Allein dadurch, dass jemand ohne Wissen der Gerichtspersonen von draußen ihre Beratung mithört, ist er nicht „zugegen“. Das Beratungsgeheimnis bezweckt nicht, wie die Revision meint, die gegenseitige Beeinflussung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu verhindern. Vielmehr dient die Beratung gerade dem Zweck, dass die kraft Gesetzes an der Beratung Teilnehmenden sich gegenseitig beeinflussen. Das Beratungsgeheimnis soll verhindern, dass Außenstehende einen Einfluss auf die Beratung nehmen können.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen ██████████, █████ und Wilhelm ████████ jun. zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Denn sie gibt den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht ausreichend wieder, gibt vielmehr nur an, das Gericht habe den Antrag „zum Teil als überflüssig bzw. völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt“. Auch, was zur Begründung vorgetragen wird, der Beschluss sei rechtsfehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung der erhobenen Verfahrensrüge stellt. Sie ist nicht aus sich allein, ohne Zuhilfenahme der Sitzungsniederschrift verständlich.
II.
Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
| Schmidt | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |