Revision verworfen: Totschlag und Raub – Gewaltbegriff und Bindung an Tatsachenfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatreichen Feststellungen des Tatgerichts gebunden und darf sie nur auf rechtliche Fehler überprüfen.
Bedingter Tötungsvorsatz genügt zur Verwirklichung des Tatbestands des Totschlags (§ 212 StGB).
Fehlender Verteidigungswille schließt Notwehr, vermeintliche Notwehr und eine entschuldbare Notwehrüberschreitung aus.
"Gewalt gegen eine Person" im Sinne des § 249 StGB umfasst jede Kraftentfaltung zur Beseitigung eines menschlichen Verhaltens als Hindernis, auch das Ausschalten unbewusster Schutz- oder Abwehrmaßnahmen.
Geringe Kraftaufwendung oder nur schwacher Widerstand des Opfers schließt die Annahme von Gewalt i.S.v. § 249 StGB nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 5. Juni 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen die verheiratete ██ ███, die Montiererin Brigitte █, aus B█, dort geboren am ██ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 5. Juni 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 5. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und wegen Raubes unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Schuldspruche sind rechtlich fehlerfrei.
1. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Angeklagte den Gastwirt ██████ mit bedingtem Tötungsvorsatz durch zwei Beilschläge an den Kopf getötet hat. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Sie rechtfertigen die Auffassung, dass die Angeklagte den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) der äußeren und inneren Tatseite nach verwirklicht hat.
Die Feststellungen ergeben weiterhin, dass der Totschlag weder durch Notwehr gerechtfertigt noch durch vermeintliche Notwehr oder Notwehrüberschreitung entschuldigt war. Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte bei den tödlichen Beilschlägen „keinen Verteidigungswillen“ hatte, also gar nicht einen Angriff des ██████ abwehren wollte. Sie „sah rot“, war „wütend“, wollte „sich Luft verschaffen“. Sie wollte ███ „bestrafen und verletzen, wobei ihr alles egal war“. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellungen gebunden. Sie schließen Notwehr, vermeintliche Notwehr und eine entschuldbare Notwehrüberschreitung aus.
Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB auch für den Zeitpunkt der tödlichen Beilschläge ohne Rechtsirrtum verneint. Dem widerspricht nicht, dass die Angeklagte „rot sah“ und dass sie nach den Feststellungen auf Seite 22 UA „der Gefahr unterliegt, eher einem plötzlichen Impuls als der Überlegung zu folgen“.
2. Die Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte das Geld, das sie dem Gastwirt ████████ entwendete, „mit Gewalt gegen eine Person“ weggenommen hat.
Die Angeklagte hat den Entschluss, dem Gastwirt ███ Geld wegzunehmen, gefasst, nachdem sie diesem die beiden tödlichen Beilhiebe versetzt hatte. ██████████ lag blutend am Boden. Er war „benommen, ohne allerdings bewusstlos zu sein“. Die Angeklagte nahm ihm das Geld, das er in seiner Gesäßtasche hatte, in der Weise weg, dass sie zunächst eine Hand, die er auf die Gesäßtasche gelegt hatte und mit der er Widerstand leistete, unter Aufwendung körperlicher Kraft weggeschoben hat. Das war „Gewalt gegen eine Person“.
Dass der Widerstand nur „schwach“ und die Kraftaufwendung nur „gering“ waren, schließt dies nicht aus. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Entscheidung BGH NJW 1955, 1404 etwas Gegenteiliges entnehmen zu können. Die in dieser Entscheidung und in RGSt 46, 403 behandelte Rechtsfrage betrifft Fälle, die wesentlich anders liegen.
Zu Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass in einem anderen Zusammenhang in den Urteilsgründen gesagt wird, das Schwurgericht habe den Umstand, dass ██ eine Hand auf seine Gesäßtasche legte, als eine „unbewusste“ Schutz- und Abwehrmaßnahme gewertet, und dass es bei der rechtlichen Würdigung weiterhin heißt, die Angeklagte hätte ohne Beseitigung dieses „Hindernisses“ nicht in die Gesäßtasche greifen können. Das Bedenken greift indessen nicht durch.
Es trifft zwar zu, dass nicht jeder Kraftaufwand des Täters, der auf die Beseitigung eines der Wegnahme entgegenstehenden „Hindernisses“ abzielt, die Anwendung des § 249 StGB rechtfertigt. Dies folgt aber nicht ohne Weiteres aus dem Begriff der Gewalt, sondern aus dem Umstand, dass die Vorschrift des § 249 StGB eine bestimmte Art der Gewalt, nämlich „Gewalt gegen eine Person“, voraussetzt.
„Gewalt“ ist jede Kraftentfaltung, die auf die Beseitigung eines Hindernisses abzielt, das dem vom Täter erstrebten Ziel – hier der Wegnahme – entgegensteht, gleichgültig, ob es sich bei dem Hindernis um das Verhalten eines Menschen oder um eine sachliche Schutzeinrichtung handelt. „Gewalt gegen eine Person“ liegt nur vor, wenn die Kraftentfaltung sich gegen das dem Täter hinderliche Verhalten eines Menschen richtet. Hierbei zwischen bewusstem Widerstand und unbewussten Schutz- und Abwehrmaßnahmen mit der Wirkung zu unterscheiden, dass diejenigen Fälle von der Anwendung des § 249 StGB ausgeschlossen werden, in denen der Täter durch Kraftaufwendung lediglich eine unbewusste Schutz- und Abwehrmaßnahme eines anderen ausschaltet, ist nicht gerechtfertigt. Auch solche unbewussten Schutz- und Abwehrmaßnahmen sind Hindernisse, die in dem Verhalten eines Menschen bestehen. Die gegen sie gerichtete Kraftaufwendung ist keine Gewalt gegen eine Sache, sondern Gewalt gegen eine Person.
Dass die Angeklagte den äußeren Tatbestand des Raubes „vorsätzlich“ verwirklicht hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.
II.
Die Strafaussprüche lassen ebenfalls keine sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände. Dass das Schwurgericht bei dieser Entscheidung „Umstände aus der ersten Kampfphase“ berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Verteidiger behaupteten Widersprüche bestehen nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Schmitt |